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preparatory:AB 17672

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Ich habe es bereits in der Eintretensdebatte betont: Unsere Fraktion will keine Verdoppelung der Beitragszeit von 6 auf 12 Monate, weil auch mit dieser Massnahme eine grosse Zahl von Arbeitslosen bzw. potenziellen Arbeitslosen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen wird. Ich begründe hier den Eventualantrag der Minderheit Goll zu Artikel 13 Absatz 4, der für den Fall gilt, dass der Antrag der Minderheit meines Fraktionskollegen Berberat zu Absatz 1 abgelehnt werden sollte.

Was beinhaltet dieser Eventualantrag? Es geht darum, dass wir dem Bundesrat auf Gesetzesebene eine Kompetenz einräumen wollen, und zwar die Kompetenz, dass er bei speziellen Berufen oder in speziellen Fällen eben eine kürzere Beitragszeit als die jetzt neu festgelegten zwölf Monate erlassen kann. Ich betone das Wort "kann": Wenn Sie nämlich diesen Eventualantrag genau lesen, dann sehen Sie auch, dass es sich hier um eine harmlose Kann-Formulierung handelt. Der Bundesrat hat also noch jede Freiheit. Es geht uns darum, dass spezielle Berufskategorien - ich denke hier vor allem an die Kategorie der temporär, der befristet angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ich denke aber auch an die mehrfach beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die also mehrere Arbeitgeber haben - nicht um ihren Versicherungsschutz betrogen werden.

Die Berufsbereiche, die Branchen, die ich hier anspreche, betreffen insbesondere den gesamten Kulturbereich an, betroffen sind aber auch die Berufe der Medienschaffenden. Es geht also um Regisseurinnen und Regisseure, um Schauspielerinnen und Schauspieler, um Musikerinnen und Musiker, aber auch um die Angestellten im technischen Bereich, um Technikerinnen und Techniker, es geht um Journalistinnen und Journalisten, Künstlerinnen und Künstler.

Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit folgen, dann wird das dazu führen, dass genau die Personen dieser Kategorien von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ich jetzt exemplarisch aufgezählt habe, faktisch aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, obwohl auch sie ihre Beiträge in diese Versicherung einbezahlen - das muss Ihnen bewusst sein. Ich spreche hier konkret von Freischaffenden, und ich bitte Sie, diese nicht mit Selbstständigerwerbenden zu verwechseln. Selbstständigerwerbende zahlen ja keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und haben dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ich spreche hier von Freischaffenden, die sehr oft befristete Arbeitsverträge bei mehreren Arbeitgebern haben. Ihre Aufträge reichen je nachdem von einem über mehrere Tage bis hin zu mehreren Wochen. Ich möchte betonen, dass diese Freischaffenden - oft Künstler und Künstlerinnen - vollzeitlich und ganzjährig arbeiten. Aber es gibt eben immer wieder Situationen, in denen sie zwischendurch kein Engagement finden. Bisher wurde eine solche existenzgefährdende Situation von der Arbeitslosenversicherung überbrückt.

Ich bitte Sie vor allem aus zwei Gründen, mindestens diesem Eventualantrag zuzustimmen:

1. Dieser Antrag ist praktikabel. Ich sage das deshalb, weil wir bereits heute eine Verordnung zur Arbeitslosenversicherung haben, die genau diese temporär und mehrfach beschäftigten Arbeitnehmenden klar definiert.

2. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass der Bundesrat jetzt selber gerade im Rahmen der ersten Revision des BVG - der zweiten Säule also - genau diesen Arbeitnehmerkategorien Rechnung trägt. Er hat jetzt in die Revisionsvorlage aufgenommen, dass diese befristet oder mehrfach beschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auch in den Genuss des Versicherungsschutzes der zweiten Säule - des BVG - kommen sollen. Ich bitte Sie also hier, für Kongruenz zwischen den Sozialversicherungen zu sorgen und mindestens dem Eventualantrag zuzustimmen.