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preparatory:AB 176737

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19

Wortprotokoll

Bis heute wird dieser eher heikle Bereich lediglich in einer Verordnung geregelt. Mit der Revision des Militärgesetzes wird nun die bisherige Regelung auf Gesetzesstufe gehoben. Gegenüber der Fassung des Bundesrates schlägt Ihnen die Kommission eine detailliertere und präzisere Form vor.

In Absatz 1 wird festgehalten, dass ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge nur dann zulässig ist, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Die Absätze 2 und 3 unterscheiden zwischen nichteingeschränktem und eingeschränktem Luftverkehr und definieren dabei auch, wo Waffen eingesetzt werden dürfen und wo und wann nicht. Absatz 4 geht einen Schritt weiter und hält fest, dass gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärflugzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, Waffen eingesetzt werden dürfen, wenn diese Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen keine Folge leisten. Der Waffeneinsatz bei Notstand oder in Notwehr wird in Absatz 6 geregelt. Und die Kompetenzzuteilung für die Anordnung des Waffeneinsatzes, inklusive der möglichen Delegation an den Chef der Luftwaffe, wird in Absatz 5 geregelt.

Mit diesen nun im Gesetz definierten Regelungen haben wir Klarheit, wann, wie und gegen wen ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge angeordnet und auch vollzogen werden kann.

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