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Minder Thomas · Ständerat · 2015-03-19

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19

Wortprotokoll

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" mit 68 Prozent zugestimmt. Per 1. Januar 2014 trat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in Kraft, wonach Abgangsentschädigungen an Organmitglieder verboten sind, zumindest bei börsenkotierten Unternehmungen. Dass wir nun aber bei nichtwiedergewählten Richtern solche Abgangsentschädigungen explizit zulassen wollen, ist ein Fehler. Das Volk würde dieser Idee nie zustimmen. Es gibt keinen triftigen Grund, warum man einer demokratisch nichtwiedergewählten Person eine Abgangsentschädigung gewähren soll, zumal es ja keine Abwahl gibt. Es geht nur um eine etwaige Nichtwiederwahl.

Die beantragte Abgangsentschädigung von 286 000 Franken für Ex-Bundesanwalt Erwin Beyeler, er ist übrigens ein Schaffhauser, ist Auslöser dieser parlamentarischen Initiative. Rein juristisch liegt eine Abgangsentschädigung dann vor, wenn eine Bezahlung geleistet wird, die über den Arbeitsvertrag oder das Mandatsende hinausgeht. Von einer Lohnfortzahlung spricht man hingegen, wenn eine Person vor dem Ende eines Arbeitsvertrages bzw. während der Kündigungsfrist freigestellt wird. In der Praxis entspricht der Betrag oft einem Mix zwischen Abgangsentschädigung und Lohnfortzahlung. Man spricht dann zuweilen auch von "shut up money", was bedeutet, dass dieser Person ein gewisser Betrag überwiesen wird, auf welchen sie rechtlich gar keinen Anspruch hätte. Man erreicht mit dieser Summe aber, dass diese Person ruhiggestellt wird.

Jede Person oder jeder Richter, welcher sich demokratisch für eine Amtsperiode wählen lassen will, weiss, dass er möglicherweise nicht wiedergewählt wird. Diese Tatsache unterliegt also ureigenen demokratischen Gegebenheiten. Es ist geradezu paradox, einer demokratisch abgewählten Person einen goldenen Fallschirm nachzuwerfen, wenn sie vom Wahlorgan nicht wiedergewählt wurde. Mit einem solchen Akt untergraben wir die fundamentalsten Elemente einer demokratischen Wahl. Bürgerinnen und Bürger verstehen dieses Vorgehen nicht. Dass wir ein solches Vorgehen sogar legalisieren wollen und dafür ein Gesetz erlassen, ist falsch.

Ich erkenne sehr wohl, dass das Gesetz keinen Automatismus erkennt, doch der Verwaltungskommission bzw. der Gerichtsleitung diese Möglichkeit zu gewähren kann nach einer ersten legalen Auseinandersetzung sehr schnell zu einem Automatismus in der Praxis führen, vielleicht sogar eines Tages mit rechtlichem Anspruch - Stichwort "unechte [PAGE 291] Gratifikation", die rechtlich geschuldet ist. In den Unterlagen wird dieses Vorgehen mit den Entschädigungen beim Bundespersonal, bei den höheren Kaderangehörigen des Bundes oder sogar den Rentenzahlungen bei Mitgliedern des Bundesrates oder beim Bundeskanzler oder bei der Bundeskanzlerin begründet. Der Vergleich hinkt, denn Renten haben nichts mit Abgangsentschädigungen zu tun und ordentliche Anstellungen nichts mit Wahlen. Die Fälle von Walter Eberle, der rechten Hand des damaligen Bundesrates Blocher, Armeechef Roland Nef, Philipp Hildebrand, Jürg Marti vom Bundesamt für Statistik und anderen Personen haben in der Öffentlichkeit grosse Wellen geworfen. Diese Personen sind zwar keine Richter, doch die Bürger auf der Strasse verstehen solche Bezahlungen für wichtige Amtsträger nicht. Ganz grundsätzlich stelle ich fest, dass wir mit dieser Vorlage gewillt sind, ein legales Zweiklassensystem für Staatsdiener einzuführen.

In der Kommission wurde ein praktikabler Lösungsvorschlag eingebracht: diese Amtsträger ganz einfach etwas früher, so zum Beispiel sechs Monate vor dem Ende der Amtszeit, wiederwählen zu lassen, damit sie im Falle einer Abwahl genügend Zeit hätten, sich neu zu disponieren. So wäre dieser Punkt zu korrigieren, aber nicht mittels einer Abgangsentschädigung. Mit einer Abgangsentschädigung belohnen wir eine Nichtwiederwahl geradezu.