Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-19

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-19

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes, nämlich zur Frage, wann diese Meldung erfolgen soll. Da gibt es ja einen Minderheitsantrag, der die Formulierung "begründeten Verdacht" in "Verdacht" ändern möchte. Ich möchte Sie hier bitten, der Mehrheit zuzustimmen. Ich habe fälschlicherweise bereits an einem anderen Ort darüber gesprochen, wurde dann zu Recht von Herrn Nationalrat Vischer darauf hingewiesen und möchte es jetzt nur noch einmal kurz erwähnen. Wenn wir dieses "begründet" streichen würden, bedeutete das eine fundamentale Änderung des heutigen Meldesystems. Es würde heissen, dass das Melderecht nach StGB zur Anwendung käme. Man müsste und würde dann auf einfachen Verdacht hin melden. Es wurde gesagt: Wir hätten tatsächlich mit einem grossen Anstieg der Anzahl Meldungen zu rechnen. Das heisst, wir hätten dann ein System, das auf die Quantität und nicht auf die Qualität ausgerichtet wäre. Das macht sicher keinen Sinn. Man würde dann einfach melden, um seine Pflicht erfüllt zu haben, ohne irgendeine Analyse gemacht zu machen. Wir sind der Auffassung, dass das Kriterium des begründeten Verdachts richtig ist, sind aber auch der Auffassung, dass das "begründet" dann natürlich nicht zu restriktiv ausgelegt werden darf. Es muss einfach so ausgelegt werden, wie wir es bis jetzt gemacht haben und wie es auch sinnvoll umgesetzt werden kann. Ich möchte Sie also bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen.

Dann zu Artikel 10a Absätze 1 und 3 des Geldwäschereigesetzes - Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat darauf hingewiesen -: Wir haben hier mit der Ständeratsfassung eine Formulierung, die nicht der Formulierung des Bundesrates entspricht. Ich weise Sie gerne darauf hin, dass man diese Formulierung wieder zu ändern hat, und zwar darum, weil es nicht dasselbe bedeutet. In der französischen Fassung ist es richtig, in der deutschen wurde es etwas abgeändert. Jetzt heisst es in der deutschen Fassung: Information über die Tatsache der Meldung. Das ist nicht dasselbe, wie es ursprünglich geheissen hat und heissen soll - auch im Französischen -: über die Tatsache der Meldung. Eine Information über die Tatsache der Meldung bedeutet, dass man auch inhaltlich informiert, und das darf man hier ja gerade nicht. Ich denke, auch die Finanzdienstleister sind darauf angewiesen, dass sie nicht materiell Auskunft erteilen müssen. Hier gibt es ja einen Geheimnisschutz; ich denke, es ist auch wichtig, dass wir einen solchen haben.

Weiter geht es um die Frage des zeitlich begrenzten Informationsverbots; darauf hat ja Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hingewiesen. Wir haben ein zeitlich begrenztes Informationsverbot, was absolut absurd ist, das wurde gesagt. Es besteht fünf Tage ein Informationsverbot, und dann wird alles dem entsprechenden Kunden gesagt, ohne dass die Analyse gemacht werden konnte, ohne dass die Untersuchungen abgeschlossen sind. Wir haben das so im geltenden Recht. Es wurde im Jahr 2005 von der Gafi beanstandet, im Jahr 2009 wieder. Wenn wir es weiterhin drinhaben, dann kann ich Ihnen sagen - ohne zu drohen, Herr Nationalrat Matter -, was nächstes Jahr, 2015, passieren wird: Wir werden die Anforderungen nicht erfüllen und noch einmal zurückgeschickt, um diese Bestimmung anzupassen. Das lässt sich nicht vermeiden. Es ist nicht nur ein Wunsch, sondern seit 2005 eine Forderung der Gafi, dass man das Informationsverbot nicht beschränken darf. Das müssen wir endlich einmal erledigen.

Darum möchte ich Sie auch bitten - unabhängig davon, was Sie dann mit der Bestimmung bezüglich des Meldesystems, mit Artikel 9a des Geldwäschereigesetzes, machen -, über Artikel 10a separat abzustimmen und das Informationsverbot zeitlich nicht zu begrenzen. Das ist sicher wichtig, damit wir wenigstens diesen Teil der Gafi-Anforderungen erfüllen.

Dann komme ich noch zu den Anträgen der Mehrheit bzw. der Minderheit zu Artikel 9a des Geldwäschereigesetzes. Ich bitte Sie, hier den Antrag der Minderheit, das heisst die Fassung des Ständerates bzw. des Bundesrates, zu unterstützen. Ich möchte Ihnen kurz etwas sagen zum Meldesystem, denn in diesem Zusammenhang ist Verschiedenes untergegangen.

Die Meldestelle ist eine Schnittstelle zwischen dem Finanzintermediär und der Strafverfolgungsbehörde. Sie hat den Auftrag, die Meldungen entgegenzunehmen; sie hat den Auftrag, die Meldungen der Finanzintermediäre zu analysieren. Erst dann, wenn sie der Auffassung ist, dass wirklich ein Verdacht besteht, muss sie die entsprechende Meldung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleiten; Strafverfolgungsbehörde ist die kantonale Strafverfolgungsbehörde oder die Bundesanwaltschaft. Nach unserer heutigen Regelung hat die Meldestelle genau vier Tage Zeit, um diese Analyse vorzunehmen - es müssen sehr oft auch Abklärungen im Ausland vorgenommen werden. Gleichzeitig mit der Meldung erfolgt auch eine Vermögenssperre. Die Meldestelle hat vier Tage Zeit, damit die Strafverfolgungsbehörde den fünften Tag noch für die Sperre brauchen kann, bevor diese wieder aufgehoben wird. Das System, das wir heute haben, ist untauglich; es ist nicht effizient, auch nicht effektiv. Es kommt schon sehr lange zu Beanstandungen, nämlich auch seit dem Jahr 2005.

Wir bitten Sie, ein Meldesystem einzuführen, das auch den Kunden entgegenkommt, indem nicht direkt mit der Meldung eine Sperrung vorgenommen werden kann. Wenn eine Bank eine Meldung an die Meldestelle macht, dann kommt es nicht einfach zu einer Sperrung. Die Meldestelle hat dann vielmehr Zeit, eine vernünftige, sachliche, gute Analyse durchzuführen. Sie muss innerhalb von längstens 30 Tagen entscheiden, ob eine Sperre wirklich gerechtfertigt ist. Sie kann dann die Meldung an die kantonale Strafverfolgungsbehörde bzw. an die Bundesanwaltschaft weiterleiten. Von dort an gilt auch wieder nur eine Frist von fünf Tagen für die Sperrung des Vermögens. Während dieser Zeit kann die Bank Geschäfte mit ihren Kunden tätigen. Es ist schlicht nicht wahr, dass während dieser Zeit keine Abwicklung erfolgen kann; es können nur keine ausserordentlichen Abwicklungen erfolgen. Das Ausserordentliche kann ja der Finanzintermediär erkennen, weil er nach dem "Know your customer"-Prinzip ohnehin wissen muss, was bei seinem Kunden üblich ist. Das ist heute schon so. Es gibt Kunden, bei denen Verschiebungen von 100 000 Franken üblich sind, und es gibt Kunden, bei denen solche Verschiebungen nicht üblich sind. Aber das ist heute schon so; ein Finanzdienstleister muss das heute schon prüfen.

Wenn Sie dem Entwurf des Bundesrates, dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Minderheit zustimmen, geben Sie der Meldestelle die Möglichkeit, ihren Auftrag tatsächlich zu erfüllen; sie kann eine vernünftige Abfolge wählen und auch mehr Sicherheit schaffen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit, gemäss Bundesrat und Ständerat zu entscheiden, zu entsprechen.