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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-19

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zu Artikel 285 Absätze 4 und 5: Mit dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission soll ein Anspruch auf einen Mindestunterhalt im Gesetz verankert werden. Das ist ein Anliegen, das schon lange im Raum steht. Ich kann Ihnen versichern: Wir haben uns in den letzten Jahren intensiv darüber Gedanken gemacht, ob auf diesem Weg die Stellung des Kindes tatsächlich verbessert werden kann.

Wenn Artikel 285 ZGB um den beantragten Absatz 4 ergänzt würde, hätte das zur Folge, dass die Gerichte bei der Festsetzung des Kindesunterhalts immer mindestens den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente festlegen müssten. Dieser beträgt zurzeit 936 Franken pro Monat. Der Mindestunterhalt soll vor allem auch dann angeordnet werden, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gar nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu bezahlen. In diesem Fall soll der Anspruch allerdings gemäss Absatz 5 sistiert werden.

Ich muss Ihnen sagen: Ich habe wirklich grosse Sympathien für diesen Antrag, für dieses Anliegen der Minderheit, weil es um die Besserstellung der Kinder geht. Allerdings zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme die bezweckte Besserstellung nicht oder nur sehr begrenzt herbeigeführt werden kann, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn der Schuldner nicht bezahlen kann, dann nützt ein solcher Mindestunterhalt dem Kind nichts: Das Kind bekommt dann nicht mehr Geld. Nur wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners zunimmt, z. B. bei einer Lohnerhöhung, kann das Kind profitieren. Teilweise besteht allerdings die Hoffnung, dass die Festsetzung höherer Unterhaltsbeiträge dazu führt, dass die Kantone höhere Beträge bevorschussen und das Kind dann auf diese Art und Weise bessergestellt wird. Ein solcher Effekt ist tatsächlich nicht auszuschliessen. Allerdings möchte ich betonen, dass wir die Kantone nicht dazu verpflichten können. Ich möchte ausserdem darauf hinweisen, dass mit dem bundesrätlichen Entwurf, wonach neu der gebührende Unterhalt in jedem Fall im Unterhaltsurteil festzuhalten ist, bereits viel erreicht wird; insbesondere wird eine Anpassung des Unterhalts bei einer Verbesserung der Verhältnisse des Schuldners auf diese Weise erheblich erleichtert.

Die eigentlichen Bedenken gegenüber dem Antrag der Minderheit liegen aber anderswo. Die beantragte Formulierung ist nämlich aus Sicht des Bundesrates nicht umsetzbar. Der Betrag soll unter bestimmten Voraussetzungen "sistiert" werden. Sistieren kann man ein Verfahren, aber nicht einen Geldbetrag. Wenn schon, müsste man dann technisch richtig von einer Stundung sprechen; das wäre im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 SchKG: Die Forderung besteht, sie ist aber zurzeit nicht durchsetzbar. Damit entsteht ein weiteres Problem: Wer entscheidet zu welchem Zeitpunkt, ob der Betrag die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigt? Das Gericht, das den Unterhaltsbeitrag festlegt? Oder das Gericht, das die Rechtsöffnung ausspricht? Im ersten Fall haben Sie im Wesentlichen die Lösung, die Ihnen der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat, indem er die Gerichte verpflichtet, den gebührenden Unterhalt in jedes Urteil aufzunehmen. Im zweiten Fall haben wir im Ergebnis eine Lösung, die der Bundesrat bewusst vermeiden wollte. Das Kind erhält zwar nicht mehr Geld, der Schuldner kann aber dauernd betrieben werden und muss nachweisen, dass er den vorgesehenen Mindestunterhalt nicht bezahlen kann. Die Stellung des unterhaltspflichtigen Schuldners wird damit erheblich verschlechtert. Das gibt auch, denke ich, Spannungen, das ist auf Dauer schwierig auszuhalten. Und gleichzeitig wird die Position des unterhaltsberechtigten Kindes nicht wirklich verbessert. Ich muss Ihnen sagen - es ist unangenehm, aber es ist so -: Wenn nicht genug Geld da ist, dann können Sie beim unterhaltspflichtigen Elternteil so viel Druck aufsetzen, wie Sie wollen - es kommt einfach nicht mehr raus.

Ich komme zum Einzelantrag Flach zu Artikel 285 Absatz 2bis. Ich habe bereits gesagt, dass der Anlass für die vorliegende Revision das Problem der einseitigen Mankozuteilung gewesen ist; ich habe Ihnen ebenfalls bereits dargelegt, dass wir mit allen Mitteln versucht haben, die Mankoteilung einzuführen, wobei das aber nicht möglich gewesen ist. Der Bundesrat hat nach wie vor grosse Sympathien für das Anliegen des Antrages Flach. Das Mankoproblem wird mit dieser Vorlage nicht gelöst. Wir müssen weiter daran arbeiten. Hier eine Lösung zu finden wird aber wohl nur durch eine Anpassung der Bundesverfassung möglich sein. Ohne eine solche Kompetenz in der Bundesverfassung können wir das kantonale Sozialhilferecht nicht ändern. Notwendig wäre vor allem auch eine Anpassung der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos). Wir haben mit der Skos das Gespräch gesucht. Und man hat uns mitgeteilt, dass eine Anpassung der Richtlinien in diesem Punkt nicht in Betracht komme. Das bedeutet gleichzeitig, dass mit der Annahme des Antrages Flach nicht erwartet werden kann, dass die Kantone ihre Regelungen anpassen. Ich muss Ihnen deshalb beantragen, den Einzelantrag Flach abzulehnen. Ich möchte nämlich bei den Betroffenen nicht falsche Hoffnungen wecken. [PAGE 1243]

Ich komme zu Artikel 293 Absatz 2: Mit dem Antrag der Minderheit Kiener Nellen sollen die Kantone gesetzlich verpflichtet werden, dem Kind einen Mindestunterhaltsbeitrag auszurichten. Es ist rechtlich klar, dass dem Bund hier die entsprechende Kompetenz fehlt. Die beantragte Ergänzung von Artikel 293 Absatz 2 hätte deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen. Mit anderen Worten: Die Kantone können nicht zur Leistung eines Mindestunterhalts verpflichtet werden. Man könnte sich jetzt auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Bestimmung zumindest symbolische Wirkung haben könnte, indem der Bundesgesetzgeber seine Erwartung ausdrückt, dass die Kantone den Kindern einen Mindestunterhalt gewähren sollen. Es ist allerdings nicht legitim und auch höchst ungebräuchlich, dass der Bundesgesetzgeber bewusst kompetenzwidriges Recht erlässt, nur um die Kantone zu ermutigen, hier tätig zu werden. Auch hier muss ich Ihnen sagen, dass wir bei der Bevölkerung, bei den Betroffenen Erwartungen wecken würden, die dann eben enttäuscht würden.

Ich komme zu Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes. Der Minderheitsantrag Schneider Schüttel steht in direktem Bezug zu der bereits mehrmals angesprochenen Problematik der Mankofälle. Ich habe bereits gesagt, dass wir die entsprechende Kompetenz mangels verfassungsrechtlicher Grundlagen nicht haben. Der Bund kann die Kantone nicht verpflichten, im Sozialhilfebudget der unterstützten Personen die Unterhaltsbeiträge für die Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu berücksichtigen. Mit diesem Minderheitsantrag versucht man, auf diese Situation Einfluss zu nehmen, indem in Artikel 2 des Zuständigkeitsgesetzes eine neue Definition der Bedürftigkeit aufgenommen wird. Aus Sicht des Bundesrates ist dieser Vorschlag aber leider auch nicht zielführend, weil sich die Kompetenz des Bundes, im Bereich des Sozialhilferechtes zu legiferieren, ich sage es noch einmal, auf die Regelung der interkantonalen Zuständigkeitskonflikte beschränkt. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger kommt deshalb nur zur Anwendung, wenn es um interkantonale Sachverhalte geht, also um Fälle, in denen zwei oder mehr Kantone involviert sind. Wenn es um Unterstützungsfälle geht, die nicht kantonsübergreifenden Charakter haben, sind diese Vorschriften nicht anwendbar. Deshalb sind wir der Meinung, dass auch diese Regelung für das, was Sie anstreben, nicht wirklich etwas bringt, dass sie nicht zielführend ist. Dennoch möchte ich Ihnen beantragen, hier die Minderheit zu unterstützen.

Schliesslich komme ich noch zu Artikel 27 des Zuständigkeitsgesetzes. Mit dem Minderheitsantrag wird die Verbesserung der Situation des betreuenden Elternteils in Mankofällen bezweckt, indem dieser Elternteil vor Rückforderungen der Sozialhilfebehörden geschützt wird. Der Bundesrat stützt dieses Anliegen und hat auch selber punktuelle Massnahmen in diesem Zusammenhang vorgeschlagen. Wie gesagt, ist hier aber die Situation heikel. Wenn man Artikel 115 der Bundesverfassung anschaut, sieht man, dass die Regelung des Sozialhilferechts in der Kompetenz der Kantone liegt. Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, wer rückerstattungspflichtig ist und unter welchen Voraussetzungen, das bestimmen die Kantone. Auch da kann der Bund mangels verfassungsrechtlicher Grundlage nicht entscheiden.

Und zum Schluss noch zu Artikel 93 SchKG: Das Ziel des Minderheitsantrages Schneider Schüttel besteht darin sicherzustellen, dass die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten zum Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person geschlagen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Unterhaltsberechtigten und insbesondere die Kinder der betriebenen Person die Mittel zum Bestreiten des Unterhalts bekommen. Der Bundesrat teilt dieses Anliegen; er ist allerdings der Auffassung, dass das Erreichen des verfolgten Zieles bereits heute gewährleistet ist und dass es deshalb nicht notwendig ist, Artikel 93 SchKG zu ergänzen.

Ich fasse zusammen: Der Bundesrat bittet Sie, sämtliche Minderheitsanträge sowie den Einzelantrag Flach abzulehnen. Ausgenommen davon ist Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes. Dort bittet Sie der Bundesrat, die Minderheit zu unterstützen.