preparatory:AB 177634
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09
Wortprotokoll
Der Anciennität gehorchend werde ich zuerst den Antrag der Mehrheit begründen.
Mit der Aufnahme von Artikel 5 Absatz 3bis verfolgt die Kommission das Ziel, im Bereich der erneuerbaren Energien eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die politisch gewünschten Entwicklungen auch erreicht werden können. Dies tut sie aus der Überzeugung, dass gerade die Realisierungsgeschwindigkeit gewisser Projekte zeigt, dass es notwendig ist, ein Verfahren zu schaffen, welches eine umfassende Interessenabwägung einerseits und einen Entscheid andererseits ermöglicht. So beinhaltet die Formulierung bewusst, dass das nationale Interesse an der Realisierung von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sowie von Energietransport- und -verteilanlagen bei der Interessenabwägung als gleichrangig mit allen anderen nationalen Interessen zu erachten ist, und zwar wenn eine Behörde darüber zu entscheiden hat und eine umfassende Interessenabwägung dann eben das erklärte Ziel ist.
In diesem Zusammenhang diskutierte die Kommission dann auch - hier bin ich eigentlich beim Antrag Bieri - die Frage, ob diese Regelung quasi im Sinne einer Lex specialis überhaupt ins Waldgesetz aufgenommen werden soll, obwohl der Nationalrat bei der Beratung der Energiestrategie 2050 bei Artikel 14 des Energiegesetzes eine gleichlautende Regelung beschlossen hat. Die Kommission diskutierte auch darüber, dass es dann natürlich verschiedene andere Bereiche im Waldgesetz ebenfalls separat zu regeln gäbe. Diese Diskussion führte die Kommission sehr ausgedehnt, und sie entschied sich einstimmig für diese Bestimmung.
Dieser Entscheid hat nach Auffassung der Kommission sodann auch zur Konsequenz, dass der traktandierten Standesinitiative Bern - Kollege Werner Luginbühl hat in seinem Eintretensvotum darauf Bezug genommen - konsequenterweise keine Folge zu geben ist, weil ihr Anliegen mit Absatz 3bis von Artikel 5 aufgenommen wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission, die Formulierung von Absatz 3bis zu unterstützen und den Antrag Bieri abzulehnen.