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Gross Jost · Nationalrat · 2001-12-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Die Mehrheit der Kommission ersucht Sie - in der Kommission lautete das Abstimmungsresultat 12 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen beim Hauptantrag und 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beim Eventualantrag -, die Anträge der Minderheiten I und II abzulehnen.

Herr Borer, ich glaube, Ihr Minderheitsantrag geht so weit, dass im Grunde genommen die Gleichberechtigung - die Gleichwertigkeit der psychischen Behinderung -, die wir in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, aber auch jetzt im IVG, in Artikel 5 beispielsweise, festgeschrieben haben, faktisch wieder ausgehebelt werden soll: Psychisch Behinderte würden durch Ihren Minderheitsantrag faktisch vom IV-Berentungssystem ausgeschlossen. Denn stellen Sie sich den Fall vor, in dem ein psychisch Behinderter beispielsweise wegen Suizidalität oder wegen Depression ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste. Dann hätte er noch ein therapierbares Leiden, aber gleichzeitig wäre bereits sein Rentenanspruch infrage gestellt. Wir haben ein System - Herr Suter hat darauf hingewiesen -, das durchaus so ausgestaltet ist, auch in der Praxis, dass hier so genannte Missbräuche ausgeschlossen sind. Solange medizinische Massnahmen zur Wiedereingliederung sinnvoll sind, werden ohnehin keine Renten gesprochen.

Es ist so, Herr Borer, dass Sie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2001 falsch interpretieren. Das EVG sagt klar: Es braucht eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit, die nicht mit Invalidität identisch ist. Dann wörtlich zusammenfassend: "Eine Rente ist ausgeschlossen bei psychischer Behinderung, wenn dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt noch sozial praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist."

Hier - Herr Suter hat auch darauf hingewiesen - muss ich Sie auf das wesentliche Kriterium in Artikel 29 verweisen: Ein Rentenanspruch besteht nämlich erst, wenn jemand mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig [PAGE 1946] geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war. Das ist das zentrale Kriterium, nicht der psychische Gesundheitsschaden. Im Übrigen besteht nach Artikel 41 IVG ja auch immer die Möglichkeit der Rentenrevision.

Ich muss Sie aber darauf aufmerksam machen, dass die Annahme dieser Anträge auch schwerwiegende Konsequenzen für körperlich Behinderte hätte. Auch ein querschnittgelähmter Rentner oder Teilrentner, der ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss und dessen Gesundheitszustand dadurch verbessert werden kann, der aber dadurch nicht eine grössere Arbeitsfähigkeit erlangen kann, wäre betroffen, weil er sich dann gewissermassen zwischen Rente und ärztlicher Hilfe - finanziert über die Krankenversicherung - entscheiden müsste.

Sie sehen, Herr Borer, es wäre sehr sinnvoll, wenn Sie Ihre Minderheitsanträge zurückziehen würden, weil Sie ja diese Diskriminierung nicht wollen. Sie versuchen das auch im Eventualantrag aufzufangen, aber auch dort haben Sie schwerwiegendste Konsequenzen, weil Ihr Minderheitsantrag einfach nicht durchdacht ist.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.