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Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2014-12-02

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02

Wortprotokoll

Wir sind beim wohl kompliziertesten, aber auch sehr wichtigen Block dieser Vorlage, bei dem es um die Förderung der zusätzlichen Elektrizität aus erneuerbaren Energien geht. Die Kommission hat gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf grob gesagt drei konzeptionelle Änderungen vorgenommen: erstens die Abhängigkeit der Höhe der Vergütung für den Strom vom jeweiligen energiewirtschaftlichen Bedarf und von der Lieferzeit, zweitens eine bedeutende Vereinfachung des Fördersystems und drittens die Bestimmungen zur Wasserkraft.

Zum Thema der Differenzierung nach Tages- bzw. Jahreszeiten: Der Bundesrat hat in seinem Entwurf zu Artikel 24 die Vergütung zum Referenzmarktpreis vorgesehen. Es hätte einen für die Anlagenart definierten Preis für die eingespeiste Energie gegeben, also ein Konzept, welches mit der heutigen KEV vergleichbar und somit eben relativ wenig marktnahe ist. Die Kommission hat diesen Artikel gestrichen und präsentiert jetzt ein neues Konzept, welches die bisherigen Schwächen des KEV-Konzeptes ausmerzt und, nach Meinung der Kommission, marktnäher ist. Dabei ist die Streichung von Artikel 24 für die Produzenten natürlich vor allem deshalb tragbar, weil man eben jetzt in Artikel 17 eine Abnahme- und Vergütungspflicht einführt. Es ist also so, dass wir hier Konzepte haben, die sich gegenüberstehen, die man dann natürlich schon integral annehmen oder ablehnen sollte. Wenn wir das nicht tun und einmal so und einmal in die andere Richtung stimmen, dann werden wir am Schluss natürlich schon eine ziemliche legislatorische Kakofonie veranstaltet haben.

Die Kommission definiert in Artikel 17 zusammen mit der Abnahme- und Vergütungspflicht einen festgelegten Preis, der aber bei Bedarf nach Lieferzeiten differenziert werden kann. Dieser Preis wird zum Voraus durch den Bundesrat festgelegt und orientiert sich am Mittelwert der Endkundenpreise für Energie. Die Kommission bietet den erneuerbaren Energien also quasi einen sicheren Hafen. Sie macht diesen sicheren Hafen aber davon abhängig, ob auch tatsächlich zu einem Zeitpunkt produziert wird, an dem die Energie benötigt wird.

Für den ökologischen Mehrwert der erneuerbaren Energien soll dann zusätzlich zu diesem festgelegten Preis eine zeitunabhängige Einspeiseprämie ausbezahlt werden. Auch das hatte der Bundesrat in Artikel 22 vorgesehen. Diese Einspeiseprämie entspricht dem Kaufpreis des Herkunftsnachweises. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen den Gestehungskosten bei Referenzanlagen und eben dem mittleren Abnahmepreis gemäss Artikel 17. Und da die Prämie fix ist, der darunterliegende Abnahmepreis aber variiert, werden die Investoren in Anlagen investieren, welche hohe Abnahmepreise erzielen. Das ist dann der Fall, wenn der Strom geliefert wird, wenn er auch effektiv benötigt wird - anders gesagt: Die erneuerbaren Energien bekommen Investitionssicherheit. Sie tragen aber trotzdem einen Teil des Marktrisikos mit.

Zur zweiten Änderung der Kommission gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, der Vereinfachung des Systems des bundesrätlichen Konzeptes: Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie erneuerbare Energien abgegolten werden können: Abnahmepflicht, Einspeiseprämie, Vergütung zum Referenzmarktpreis, ausgeschriebene Einspeiseprämie und Investitionsbeitrag. Das Konzept der Kommission gibt schlicht die Abnahmeverpflichtung auf dem Marktpreisniveau und die Einspeiseprämie vor; dazu kommen noch die Investitionsbeiträge, über die wir aber erst im nächsten Block befinden werden und die nicht additional zur Prämie bezogen werden können. Gestrichen hat die Mehrheit der Kommission die Vergütung zum Referenzmarktpreis, die im Konzept auch nicht mehr nötig ist. Ebenso gestrichen wurde die Möglichkeit, für gewisse Anlagetypen Auktionen durchzuführen, bei welchen aufgrund des gebotenen Vergütungssatzes Kapazitäten vergeben werden.

Es bleibt die dritte Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, die Bestimmungen zur Integration der Wasserkraft in das Einspeiseprämiensystem: Die Kommission schlägt Ihnen vor, Wasserkraftwerke zwischen 1 und 10 Megawatt Leistung für das Einspeiseprämiensystem zuzulassen. Oberhalb der Grenze von 10 Megawatt werden die Anlagen Investitionsbeiträge beantragen können. Das wird in Block 4 behandelt. Unterhalb der Grenze von 1 Megawatt sollen Wasserkraftwerke zugelassen werden, welche in bereits genutzten oder beeinträchtigten Gewässerstrecken realisiert werden. Die Mehrheit der Kommission limitiert hier die Fördergrenze bei anrechenbaren Gestehungskosten auf maximal 23 Rappen pro Kilowattstunde. Mit diesem Vorgehen, so die Meinung der Mehrheit, findet man einen Kompromiss innerhalb des Zielkonflikts zwischen der Kleinwasserkraft und dem Naturschutz. Man fördert zwar die Kleinwasserkraft, limitiert sie aber einerseits über die Mindestgrösse der Anlagen, andererseits über die Fördergrenze der maximalen Gestehungskosten.

Freilich wird dies von Minderheiten in die eine oder in die andere Richtung gezerrt: Die Minderheit I (Fässler Daniel) bei Artikel 19 Absatz 3bis Buchstabe a möchte die Untergrenze zugunsten der Kleinwasserkraft wie der Bundesrat bei 300 Kilowatt statt bei 1 Megawatt festlegen. Die Minderheit II (Bäumle) möchte die Untergrenze weglassen, dafür bloss maximal 15 Rappen respektive 20 Rappen pro Kilowattstunde als Gestehungskosten zulassen.

Zuhanden der Materialien und zur Beruhigung der Minderheit III (Girod): Der rechtlich unbestimmte Begriff der "beeinträchtigten Gewässerstrecken", wie ihn die Kommissionsmehrheit vorschlägt, wurde von den Antragstellern in der Kommission selbstverständlich umschrieben. Gemeint sind Strecken, in denen bereits Schwellen vorhanden sind oder die allgemein gewässerökologisch schlecht sind und mit einem Kraftwerk gewässerökologisch sogar aufgewertet werden können. Es macht keinen Sinn, hier noch den Terminus "bereits genutzter Gewässerstrecken" einzubringen.

So weit die Minderheitsanträge bezüglich der kleinen Wasserkraft.

Es bleiben die Minderheitsanträge zu den Konzepten allgemein. Die Minderheit Knecht möchte die gesamten Kapitel 3 und 4, also die Artikel 17 und 18 sowie 19 bis 27, streichen. Die entsprechenden Anträge wurden in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit Rösti möchte in Artikel 17, also dort, wo es um die Abnahme- und Vergütungspflicht geht, am bundesrätlichen Konzept festhalten. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Ich erwähne noch kurz die staatlichen Auktionen, die unabhängig vom Prämiensystem sind. Die Minderheit I (Fässler Daniel) möchte diese in den Artikeln 25 bis 27 aufrechterhalten. Der Antrag unterlag in der Kommission mit 20 zu 5 Stimmen. Zu den Auktionen ist zu erwähnen, dass Energieversorgungsunternehmen bereits heute ohne gesetzliche Vorgabe solche Beschaffungen durchführen können. Die bekannteste Version ist die Zürcher Solarstrombörse. Solche Fördermodelle können nach Meinung der Kommissionsmehrheit optimal mit dieser Einspeiseprämie kombiniert werden, weil der ökologische Mehrwert ja handelbar bleibt. [PAGE 2073]

Insgesamt bitte ich Sie jetzt, dasjenige Konzept anzunehmen, welches am nächsten am Markt ist, und das ist nach Meinung der Mehrheit der Kommission ihr eigenes Konzept.