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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-16

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-16

Wortprotokoll

Das vorliegende Geschäft ist Teil eines Paketes von mittlerweile insgesamt 14 Vorstössen respektive Standesinitiativen zum Thema Renaturierung der Gewässer und ist entsprechend in folgendem Kontext zu beurteilen.

Vor dem Hintergrund der Hochwasserereignisse von 2005 und der 2006 vom Schweizerischen Fischereiverband eingereichten Volksinitiative "Lebendiges Wasser", der sogenannten Renaturierungs-Initiative, hat das Parlament 2007 einen indirekten Gegenvorschlag mit der Geschäftsnummer 07.492 erarbeitet, dies mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer zu finden. Die auf die Renaturierung der Gewässer abzielende Revision des Gewässerschutzgesetzes war das Ergebnis eines Kompromisses, der sodann zum Rückzug der Volksinitiative geführt hat. Die Revision betrifft namentlich den Gewässerraum, denn die Gewässer sollen erstens renaturiert werden und zweitens wieder hinreichend Raum erhalten. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung sehen zusammenfassend einen Gewässerraum vor, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist. Bis Ende 2018 muss der Gewässerraum von den Kantonen festgelegt werden. Dabei hat der Vollzug der neuen Bestimmungen über die Festlegung des Gewässerraumes - Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung - verschiedene Fragen aufgeworfen und zum Teil zu heftiger Opposition geführt.

Dies hat in der Folge in verschiedenen Vorstössen seinen Niederschlag gefunden, so in der Motion Müller Leo 12.3047, in der parlamentarischen Initiative Parmelin [PAGE 209] 13.455, in der Motion UREK-NR 12.3334, in der Petition des Luzerner Bauernverbandes 12.2022, in der Petition des Zuger Bauernverbandes 12.2023 und eben in den genannten neun Standesinitiativen. Die Motion Müller Leo wie auch die parlamentarische Initiative Parmelin beabsichtigen Änderungen in der Gewässerschutzgesetzgebung. Die Kommission will einen möglichen politischen Kompromiss aber nicht gefährden und spricht sich demzufolge gegen jegliche Änderung auf Gesetzesstufe aus. Konsequenterweise hat sie diese beiden Vorstösse sistiert.

Die Standesinitiativen beinhalten im Kern folgende vier Forderungen:

1. keine übermässige Einschränkung der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Nutzung;

2. praxisnahe Umsetzung, d. h., die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sollen gleichwertig aufeinander abgestimmt werden;

3. haushälterischer und bewusster Umgang mit den Fruchtfolgeflächen;

4. markante Stärkung der Kompetenz und der individuellen Flexibilität der Kantone bei der Umsetzung bzw. beim Vollzug.

Die bereits erwähnte Motion der UREK-NR 12.3334, "Vollzug der Revitalisierung der Gewässer", hat das Parlament in der Sommersession 2014 beraten und entschieden, dass in Bezug auf die Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes Handlungsbedarf besteht. Handlungs- bzw. Klärungsbedarf besteht vor allem mit Blick auf die Frage der Kompensation der Fruchtfolgeflächen. Zwischenzeitlich hat sich seit diesem Beschluss des Parlamentes im Sommer 2014 die Ausgangslage noch einmal geändert, indem zwei Bundesgerichtsentscheide zur Thematik Gewässerräume mit den Nummern 1C_803/2013 und 1C_565/2013 das Vorgehen mittels der uns bekannten Merkblätter infrage stellen.

In den Entscheiden bringt das Bundesgericht zum Ausdruck, dass die Beurteilung von Aspekten zu Gewässerräumen auf der Basis der Gewässerschutzverordnung und des erläuternden Berichtes vorzunehmen ist. Dabei stellt das Bundesgericht in seinen Urteilen nicht direkt auf die Merkblätter ab, sondern bestätigt einzig, dass es dort unproblematisch sei, wo diese einzig als Vollzugshilfen dienen. Diese Vorgehensweise wird hingegen dort infrage gestellt, wo Bund und Kantone versucht haben, mit den Merkblättern ausgewogene Lösungen zu ermöglichen. Zusammengefasst machen die beiden Urteile des Bundesgerichtes klar, dass eine Revision der Verordnung unumgänglich ist, um den Kantonen den ihnen im Gesetz eingeräumten Handlungsspielraum zu geben.

Schliesslich stellte die Kommission fest, dass seit Dezember 2014 ein Entwurf zu einer Änderung der Gewässerschutzverordnung in der Vernehmlassung ist, welche noch bis Ende März 2015 dauert. Dieser Revisionsentwurf trägt verschiedenen Kritikpunkten Rechnung und nimmt die in den Merkblättern geregelten Elemente in die Verordnung auf. So sieht der Entwurf beispielsweise vor, dass bei sehr kleinen Fliessgewässern auf eine Ausscheidung der Gewässerräume verzichtet werden kann und dass bei topografisch beschränkten Platzverhältnissen land- und forstwirtschaftliche Gehwege im Gewässerraum bewilligt werden können. Ebenfalls soll es möglich sein, Anlagen zuzulassen, die der Wasserentnahme oder der Wassereinleitung dienen. Ausserdem sollen gewisse Dauerkulturen im Gewässerraum in ihrem Bestand geschützt sein, und es soll im Gewässerraum liegendes, ackerfähiges Kulturland an das kantonale Fruchtfolgeflächenkontingent angerechnet werden können.

Zusammengefasst gesagt, ist die Kommission der einhelligen Meinung, dass diese Revision sicher in die richtige Richtung geht, dass es in einzelnen Punkten - Stichwort Schlüsselkurve zur Bestimmung der Breite der Gewässerräume - aber noch mehr kantonale individuelle Flexibilität braucht. Im Kontext dieser gesamten Auslegeordnung hat die UREK Ihres Rates die vorliegende Kommissionsmotion erarbeitet und ihr mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Gewässerschutzverordnung und sämtliche Richtlinien dahingehend anzupassen, dass die Kantone für die Festlegung der Gewässerräume nach Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes den maximal möglichen Handlungsspielraum erhalten. Der Bundesrat beantragte seinerseits am 25. Februar dieses Jahres, die Motion unserer Kommission anzunehmen.

Abschliessend will ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass die Petitionen 12.2022 und 12.2023 gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes im Rahmen der Diskussionen über die vorgenannten Standesinitiativen behandelt wurden. Die Kommission Ihres Rates wird nach Abschluss der benannten Vernehmlassung über die weitere Behandlung der parlamentarischen Initiative Parmelin 13.455 und der Motion Müller Leo 12.3047 befinden.

Ich möchte folgende Punkte betonen:

1. Die Kantone wurden in die Arbeiten zum Vollzug der Bestimmungen über die Renaturierung von Fliessgewässern einbezogen.

2. Eine Revision der Gewässerschutzverordnung ist im Gange.

3. Das Parlament hat einer Motion zugestimmt, welche verlangt, die Frage der Fruchtfolgeflächen zu klären.

4. Die Kommission hat eine Motion eingereicht, welche für die Kantone einen grösstmöglichen Handlungsspielraum bei der Festlegung der Gewässerräume verlangt und welche vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird.

Ihre vorberatende Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die vorliegende Motion anzunehmen und deshalb, weil die entsprechenden Anliegen in dieser Motion aufgenommen sind, den Standesinitiativen Schwyz, St. Gallen, Luzern, Schaffhausen, Uri, Nidwalden, Graubünden, Aargau und Zug konsequenterweise keine Folge zu geben.