Engler Stefan · Ständerat · 2015-03-16
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-16
Wortprotokoll
Bis auf eine Frage wurden durch den Nationalrat alle Differenzen ausgeräumt. Namentlich hat der Nationalrat die von uns als Zweitrat neueingebrachten Bestimmungen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht unverändert übernommen.
Geblieben ist zwischen den beiden Räten eine Differenz, und zwar darüber, was für Betreuungsmodelle, um die persönliche Beziehung des Kindes zu den geschiedenen oder in Trennung lebenden Eltern zu stärken, in Betracht zu ziehen sind bzw. von den Gerichten und Kindesschutzbehörden geprüft werden müssen. Weil es sich jeweils um die gleichlautende Thematik handelt, fällen wir mit dem Entscheid zu Artikel 298 Absätze 2bis und 2ter gleichzeitig auch einen Entscheid zu Artikel 298b Absätze 3bis und 3ter.
Die klare Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, an unserem Entscheid festzuhalten. Die Minderheit Hefti will sich dem Nationalrat anschliessen.
Für die Mehrheit kann die durch den Ständerat vorgenommene Ergänzung, wonach nebst dem klassischen Modell der alleinigen Obhut mit Besuchsrecht ein alternatives Modell mit wechselnder Obhut geprüft wird, einen Mehrwert im Interesse des Kindeswohls darstellen. Worin soll dieser Mehrwert liegen? Er liegt einmal darin, dass damit nach der Sorgerechtsrevision die Eltern darauf hingewiesen werden, dass eine ausgeprägte Teilhabe beider Eltern am Leben der Kinder für diese in der Regel vorteilhafter ist, insbesondere dann, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind und dies auch ausdrücklich wollen. Im Interesse der Kinder müssen sich ein Gericht und die Kindesschutzbehörde auch gegen den Willen eines Elternteils und auf Wunsch des Kindes selber mit der Frage der alternierenden Obhut auseinandersetzen dürfen. Aufseiten der beiden Elternteile mag durchaus ein Interesse daran bestehen, ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuziehen. Der ausdrückliche Hinweis im Gesetz auf die Möglichkeit der alternierenden Betreuung soll aber nicht mehr erreichen, als eine Organisation des Familienalltags im Interesse des Kindeswohls zu ermöglichen. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als heute bereits vor einer Scheidung und vor einer Trennung immer mehr Eltern die Betreuung ihrer Kinder untereinander aufteilen.
Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit, an der Fassung gemäss Ständerat festzuhalten.