Janiak Claude · Ständerat · 2015-03-16
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-16
Wortprotokoll
Unser Rat hat meine Motion am 25. September 2014 an die KVF zur Vorberatung überwiesen. Wir haben am 9. Februar dieses Jahres eine engagierte Diskussion geführt, dies mit dem Ergebnis, dass die Kommission die Motion mit 7 zu 6 Stimmen zur Ablehnung empfiehlt. Ich ersuche Sie, der Kommissionsminderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.
Mit der in den Artikeln 59 und 62 RTVG festgelegten Zugangsberechtigung konzessionierter Programme mit Leistungsauftrag wollte der Gesetzgeber die Verbreitung solcher Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet privilegieren. Im Sinne dieser Privilegierung konnte das UVEK gemäss Artikel 55 RTVV solchen Programmen einen bevorzugten Kanalplatz einräumen. Wir stehen jetzt vor der eigenartigen Situation, dass die Artikel 59 und 62 auch nach der Revision des RTVG weiterhin Bestand haben, der Bundesrat aber inzwischen im Rahmen einer Revision der Verordnung, also der RTVV, den erwähnten Artikel 55 gänzlich aufgehoben hat.
Der Bundesrat behauptet, im Zeitalter der Digitalisierung des Fernsehens mache die Senderplatzprivilegierung keinen Sinn mehr. Der TV-Konsument könne seine bevorzugten Programme heute leicht selber finden, sei es mithilfe eines elektronischen Programmführers, durch Umprogrammierung der Senderreihenfolge oder durch Anlegen einer persönlichen Favoritenliste. Mit in etwa derselben Begründung hat der Bundesrat wie erwähnt inzwischen im Rahmen seiner Revision der Verordnung den erwähnten Artikel 55 gänzlich aufgehoben.
Fakt ist indessen, dass zahlreiche Empfangsgeräte bzw. Set-Top-Boxen, darunter auch solche von UPC Cablecom, nach wie vor keine freie Umprogrammierung der Senderreihenfolge durch den Zuschauer zulassen. Fakt ist auch, dass sich viele Kunden, nicht nur ältere, mit der Programmsuche und der Handhabung eines "electronic programme guide" im digitalen Bereich schwertun und dass Programme, die sich auf den vordersten Senderplätzen befinden, z. B. die Programme von SRF, zwangsläufig mehr Aufmerksamkeit geniessen, dies sowohl seitens der Zuschauer als auch seitens der Werbewirtschaft. Fakt ist ferner, dass UPC Cablecom in ihrer Medienverlautbarung nach dem 3. Juni 2014 selber einräumte, dass die Senderplatzierung eine wichtige Rolle spiele und dass viele Kabelnetzunternehmer dem konzessionierten Regionalprogramm nach wie vor einen privilegierten digitalen Senderplatz zuwiesen. Stossend ist ferner, dass den Programmen der SRG auch im digitalen Bereich heute die ersten Senderplätze eingeräumt werden, während die in Artikel 59 Absatz 1 RTVG im gleichen Zusammenhang genannten regionalen Programme mit Konzession und Leistungsauftrag nach Ansicht des Bundesrates beliebig weit nach hinten verschoben werden dürfen. Das stellt meines Erachtens eine Diskriminierung dar.
Angesichts dieses Sachverhalts muss man sich ernsthaft fragen, ob es - anders, als der Bundesrat vorgibt - im Sinne des Gesetzgebers sein kann, dass der Zugangsregelung und der Senderplatzpriorisierung für konzessionierte Programme gemäss Artikel 59 im Rahmen der digitalen Verbreitung wirklich keinerlei Bedeutung mehr zukommt. So wurde zum Beispiel im "Blick am Abend" vom 3. Juni 2014 der Mediensprecher von UPC Cablecom wie folgt zitiert: "Wir haben die neuen Schweizer Kanäle deshalb so prominent platziert, weil wir die Sender und damit die Medienlandschaft Schweiz stärken möchten." Das bedeutet, dass man alle Sender gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie einen Leistungsauftrag und eine Konzession haben oder nicht.
In der Kommission ist die Diskussion spannend verlaufen; ich habe das bereits erwähnt. Man war sich einig, dass die Privilegierung konzessionierter Programme mit Leistungsauftrag eine politische Frage sei. Gleichwohl haben die technischen Fragen dann sehr wahrscheinlich doch den Ausschlag gegeben, denn niemand konnte oder wollte zugeben, dass er bzw. sie die Umprogrammierung der Senderplätze ohne fremde Hilfe nicht schaffen würde.
In der Kommission wurde von der Verwaltung und auch vom Geschäftsführer von Swisscable darauf hingewiesen, dass im RTVG nach wie vor eine gesetzliche Grundlage für eine Must Carry Rule bestehe. Die Motion verlangt ja auch keine Gesetzesänderung, sondern sie ersucht den Bundesrat, gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, auf Verordnungsstufe eine Massnahme zu treffen, um Sinn und Geist der nach wie vor bestehenden und eben nicht revidierten oder aufgehobenen Artikel 59 und 62 RTVG auch im digitalen Zeitalter umzusetzen, das heisst, die Programme mit Konzession und Leistungsauftrag zu privilegieren. Es geht darum, dass die regionalen Programme, die gebührenfinanziert sind und durch die Revision, über die wir im Juni abstimmen werden, noch ganz bewusst gestärkt werden sollen, ebenfalls gesehen werden können.
Man hat uns gesagt, dass Platzierungsdiskussionen stets mit Werbeargumenten verbunden seien. Es müsse einfach sichergestellt sein, dass ein technisch durchschnittlich begabter Bürger - ob jung oder alt - seine Favoriten selber festlegen könne. Bei der Abwägung sind somit Argumente der Werbung für den Senderplatz offenbar mindestens gleich wichtig wie die politische Frage, ob sichergestellt ist, dass konzessionierte Sender mit Leistungsauftrag auch bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen. Es ist nun einmal so, dass Wettbewerbsvorteile entstehen, wenn ein Sender gut platziert ist.
Ich habe gehört - ich möchte die Gegner meiner Motion zuhanden des Amtlichen Bulletins auf ihre Erklärung behaften -, dass das Bakom, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des RTVG, ein Aufsichtsverfahren eröffnen müsste, wenn die Kabelnetzbetreiber sich nicht korrekt verhielten. Was heisst [PAGE 195] aber "nicht korrekt"? Solange sich für die noch immer geltenden Artikel im digitalen Zeitalter in der Verordnung keine Anhaltspunkte für die Umsetzung finden, tappen wir im Ungewissen. Die Verwaltung hat letztlich gesagt, man wisse weder, wie die Zukunft aussehe, noch wisse man, wie sich das Anliegen juristisch umsetzen lasse. Das Ergebnis ist ein rechtlich ungeklärter Raum.
Mit der Annahme der Motion könnten wir immerhin erreichen, dass die Verwaltung weiter hirnt und sich nicht mit einer unbefriedigenden und zumindest unklaren Situation zufriedengibt. Voraussetzung ist - das räume ich ein -, dass man mit mir der Überzeugung ist, dass dem Senderplatz auch im digitalen Zeitalter eine Bedeutung zukommt und dass Programme mit Konzession und Leistungsauftrag auch aus staatspolitischen Überlegungen eine Privilegierung verdienen. Dazu zählt für mich auch, dass die Sender von SRF in allen drei Landessprachen privilegiert behandelt werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.