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Imoberdorf René · Ständerat · 2015-03-16

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-16

Wortprotokoll

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Änderung der einschlägigen Gesetzgebung sicherzustellen, dass die konzessionierten Sender mit Service-public-Auftrag auch im digitalen Zeitalter auf einem bevorzugten Kanalplatz verbreitet werden. Die Programmverbreiter sollen also dazu verpflichtet werden, konzessionierte TV-Programme nicht nur im analogen, sondern auch im digitalen Angebot auf einem bevorzugten Senderplatz zu verbreiten.

Der Motionär weist in seiner Begründung darauf hin, dass die geltende Must Carry Rule aus den Achtzigerjahren die Kabelnetze zwar verpflichtet, TV-Sender mit einem Service-public-Auftrag aufzuschalten. Diese Regel stamme aber aus der Zeit der analogen Kabelnetze mit 20 bis 40 Sendern, heute sind es 100 bis 500 Sender. Somit sei die Überlebensfrage für einen Sender nicht, ob er übertragen werde, sondern auf welchem Senderplatz und in welchem Umfeld.

Der Ständerat hat die Motion am 25. September 2014 unserer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. An ihrer Sitzung vom 9. Februar 2015 kam Ihre Kommission nach Anhörung der betroffenen Kreise und nach eingehender Beratung mehrheitlich zum Schluss, dass eine zusätzliche Regulierung im Moment nicht angezeigt ist. Die Kommission beantragt Ihnen wie der Bundesrat, die Motion abzulehnen, dies mit 7 zu 6 Stimmen.

Für die Ablehnung waren folgende Hauptgründe ausschlaggebend: Der Gesetzgeber hat mit der Must Carry Rule, also mit dieser Vorschrift, sichergestellt, dass die [PAGE 194] konzessionierten Sender verbreitet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch ein bevorzugter Kanalplatz definiert. Diese Bevorzugung kommt noch aus der analogen Welt, wo tatsächlich einzelne Kanäle fest geschaltet wurden. Ein Kanalplatz ist daher etwas anderes als ein Programmplatz. Die Digitalisierung, die 2015 abgeschlossen sein wird, bringt es mit sich, dass Hunderte von Sendern abrufbar sind. Aufgrund dieser Entwicklung ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass es keine Platzierung mehr braucht, weil sie überall unterschiedlich ist. Die konzessionierten Regional-TV-Programme werden bei diesem Digitalisierungsprozess zwar nicht mehr einheitlich, aber weiterhin durchwegs im vorderen Bereich eingereiht. Mit der Digitalisierung gibt es auf den Verbreitungswegen weniger Knappheit, als das vorher mit den analogen Netzen der Fall war. Die Knappheit wurde durch die Must Carry Rule, also durch diese Bestimmungen, gehandhabt. Man musste eben bevorzugte Verbreitungsmöglichkeiten schaffen, damit ein Programm überhaupt ausgestrahlt werden konnte. Mit der Digitalisierung ist die Anzahl der übertragbaren Programme massiv gestiegen, und damit hat sich auch die Knappheit an sich verringert.

Bei der ganzen Diskussion um die bevorzugten Programmplätze muss man auch mit einbeziehen, dass es nicht nur die Kabelwelt, sondern auch die Swisscom und andere Internetanbieter gibt. Die Swisscom kann haushaltgenau programmieren; sie kann also die Gemeindegrenzen nach wie vor berücksichtigen, weil sie eine andere Netzstruktur hat. Bei den Kabelnetzbetreibern hängt dies davon ab, wie gross sie sind.

Ein letzter Aspekt ist, dass die Sortierung der Programme durch die Anbieter nur vorläufig ist. Empfangsgeräte sortieren die Programme teilweise anders, als es vom Kabelnetzbetreiber festgelegt wurde. Zudem sortieren viele Konsumenten ihre bevorzugten Programme in persönlichen Favoritenlisten, was dank neuer Anwendungen immer einfacher wird. Gemäss einer Studie aus England erstellen nahezu 100 Prozent der Fernsehnutzer eigene Favoritenlisten. Wie der Bundesrat ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass angesichts der fortschreitenden Entwicklung eine rechtliche Regulierung wohl kaum zielführend ist. Das Risiko ist gross, den positiven Prozess der digitalen Innovation mit einer unangemessenen Medienregulierung zu hemmen.

Im Namen der Mehrheit der Kommission möchte ich Sie bitten, die Motion abzulehnen.