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preparatory:AB 17903

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Es war vor drei Jahren, am Ende des zweiten Jahrtausends, als wir hier in diesem Saal anerkannt haben, dass der Mensch nicht nur aus Körper und Geist besteht, sondern auch eine Seele hat. Das war eine sehr zähe Errungenschaft, aber eine sehr wichtige. Daraus ist nämlich, in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, das Diskriminierungsverbot geworden: Artikel 8 Absatz 2 schreibt vor, dass kein Mensch wegen einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf.

Nun möchte die Minderheit I (Egerszegi) in der IV-Revision bei Artikel 42 den psychisch behinderten und den leicht geistig behinderten Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen die Assistenzentschädigung vorenthalten, obwohl sie bis anhin zum Teil Anspruch hatten auf eine Hilflosenentschädigung. Das heisst, wer wegen einer schweren chronischen Depression eine IV-Rente bezieht, ist zwar auf eine gewisse Betreuung angewiesen, würde aber nach Meinung der Minderheit I zur Entgeltung dieser Leistung keine Assistenzentschädigung erhalten. Die Ehefrau eines schwer depressiv erkrankten Mannes muss zum Beispiel besorgt sein, dass sich der Mann morgens aus dem Bett bewegt und vielleicht einmal pro Tag das Haus verlässt; sie wird ihn auf dem Spaziergang begleiten müssen; sie wird ihn unter Umständen zur Körperpflege anhalten müssen; sie wird versuchen, mit ihm zu kommunizieren, was eine höchst anspruchsvolle Aufgabe ist. Aber sie hätte, nach Meinung der Minderheit I, [PAGE 1957] kaum Anspruch auf eine Assistenzentschädigung, weil ihr Mann "nur" so genannt psychisch behindert ist.

Ich denke, das grenzt an Diskriminierung. Das wollen wir nicht. Die CVP-Fraktion möchte die geistig, körperlich und psychisch Behinderten gleich behandeln und stimmt deshalb geschlossen der Mehrheit der Kommission zu.