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Markwalder Christa · Nationalrat · 2012-09-25

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier bei einem Kernartikel der Vorlage zur Neuregelung der elterlichen Sorge. Es geht um die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes. Gemäss dem neuen Artikel 301a schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen. Folglich impliziert die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch eine Mitbestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes.

Der Bundesrat schlägt aus logisch nachvollziehbaren Gründen zwei Tatbestände vor, bei welchen die Zustimmung des anderen Elternteils - oder bei Uneinigkeit diejenige des Gerichtes oder der Kindesschutzbehörde - für einen Wechsel des Aufenthaltsortes erforderlich ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt. Dies war in der Kommission unbestritten, da in einem solchen Fall die behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten ändern. Andererseits soll die Zustimmung des anderen Elternteils auch nötig sein, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat.

Die knappe Mehrheit der Kommission möchte die Bestimmung noch strenger formulieren, indem sie zusätzlich eine Zustimmung des anderen Elternteils einfordert, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr hat. Räumliche Nähe ist sicherlich vorteilhaft für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Doch es gibt auch ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Niederlassungsfreiheit. Dieses soll aus Sicht einer starken Minderheit nicht ungebührlich eingeschränkt werden. In unserem kleinräumigen Land mit gut ausgebauter Verkehrsinfrastruktur ist es mit gutem Willen und mit entsprechenden persönlichen Prioritäten möglich, faktisch die gemeinsame elterliche Sorge auch bei grösseren geografischen Distanzen wahrzunehmen. Die zusätzliche Einschränkung des betreuenden Elternteils in seiner Wohnortswahl ist aus Sicht der Minderheit der Kommission weder wünschbar noch erforderlich. Zwar ist diese zusätzliche Auflage an den betreuenden Elternteil aus Sicht des Bundesrates nur als Präzisierung und nicht als Ausweitung der Zustimmungserfordernisse des anderen Elternteils zu verstehen. Allerdings ist diese Ergänzung potenziell eine zusätzliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die von einer Minderheit der Kommission abgelehnt wurde. Das Resultat von 12 zu 11 Stimmen nach langer Diskussion in der Kommission kann als Zufallsresultat betrachtet werden. [PAGE 1653]

Ich bitte Sie deshalb, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und der starken Minderheit der Kommission zuzustimmen.