Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, dieser Antrag der Kommissionsminderheit nimmt einen interessanten Aspekt auf, nämlich die Frage: Muss der obhutsberechtigte Elternteil finanziell entschädigt werden, wenn der andere Elternteil sein Besuchsrecht nicht ausübt und dadurch eben Kosten verursacht werden? Die Überlegungen sind durchaus berechtigt und auch nachvollziehbar. Nun ist es so, dass es, wenn ein Elternteil sein Besuchsrecht nicht wahrnimmt, nicht nur die Regelung der elterlichen Sorge betrifft, sondern auch auf das Unterhaltsrecht durchschlägt. Wenn ein Elternteil sein Besuchsrecht nicht wahrnimmt, verletzt er nämlich zugleich eine Pflicht gegenüber dem Kind und eine Pflicht gegenüber dem anderen Elternteil, der dadurch eben in Schwierigkeiten kommen kann, sei es in organisatorischer, sei es in finanzieller Hinsicht. [PAGE 1643]
Aus diesem Grund sieht das geltende Recht vor, dass das Gericht bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils den Unterhaltsbeitrag neu regeln soll. Gerade bei regelmässiger Nichtausübung des Besuchsrechts drängt sich eine solche Neuregelung auf und ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend anzupassen. Natürlich, die Schwelle ist hier relativ hoch. Vorausgesetzt ist nämlich eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Das ist aber aus Sicht des Bundesrates auch sachgerecht. Wir wollen nicht, dass sich die Eltern bereits wegen einmaliger Versäumnisse mit Schadenersatzforderungen eindecken. Diese Befürchtung hat der Bundesrat eben bezüglich des Antrages der Minderheit. Er befürchtet, dass dann auch schon kleinere Versäumnisse aufgerechnet würden, dass dadurch die Konflikte verschärft würden. Das wäre aus Sicht des Bundesrates insgesamt dann auch nicht zum Wohl des Kindes.
Deshalb ersucht Sie der Bundesrat, den Antrag der Minderheit abzulehnen.