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Reimann Lukas · Nationalrat · 2012-09-25

Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-25

Wortprotokoll

Tausende von Müttern und Vätern sind mit Fragen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für ihre Kinder konfrontiert. Jede zweite Ehe in der Schweiz wird heute geschieden. Gemäss Bundesamt für Statistik werden jährlich 20 000 Ehen geschieden, davon betroffen sind mindestens auch 14 000 Kinder, und dies Jahr für Jahr. Das geltende Recht ist bei dieser Thematik mehr Problem denn Lösung. Es setzt für die gemeinsame elterliche Sorge voraus, dass beide Eltern mit dieser Lösung einverstanden sind. Konkret heisst dies, dass gegen den Willen der Frau ein Mann keine Chance hat, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden und Erziehungsverantwortung zu übernehmen. Das vergrössert das Risiko eines Kontaktabbruches zum Nachteil des Kindes. Aus der Sicht der Frau bevorteilt das geltende Recht also jene, deren Verständnis von der Rolle des Vaters sich in einer reinen Zahlvaterschaft erschöpft. Die Betreuung der Kinder obliegt in diesen Fällen alleine der Mutter. Benachteiligt werden hingegen die Väter, die mit ihrem Nachwuchs weiterhin eine intakte Beziehung unterhalten oder eine solche aufbauen möchten. Davon sind sie nämlich ausgeschlossen, sofern nicht eine intakte Beziehung zur Mutter besteht.

Verschiedene Staaten verzichten bei der Scheidung auf eine zwingende Staatsintervention. Vielmehr gilt im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge weiter. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht auf Antrag die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuteilen.

Unterschiedliche Studien und Experten kommen zu einem Schluss: Die gemeinsame elterliche Sorge hat positive Effekte für die Eltern und insbesondere, und das ist das Wichtigste, für die Kinder. So präsentiert Frau Professorin Andrea Büchler, eine der profiliertesten Expertinnen auf dem Gebiet des Familienrechts, in ihrer Abhandlung "Die Regelung der elterlichen Sorge nach Scheidung de lege ferenda" einen auf den wichtigsten Erkenntnissen aus den empirischen Untersuchungen zum Verhältnis von rechtlicher Sorge, Kinderbetreuung und Kindeswohl basierenden Vorschlag. Die gemeinsame elterliche Sorge kann demnach, wenn sie richtig und fair eingesetzt wird, Folgendes bewirken: Sie kann erstens die Kommunikation und die Kooperation der Eltern positiv beeinflussen. Sie kann zweitens den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern und damit auch das Kindeswohl fördern. Drittens kann sie das Konfliktniveau zwischen den Eltern senken und so die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen verringern. Viertens kann sie bei den Kindern die Beeinträchtigung durch die Trennung mindern. Sie kann fünftens die Motivation der Eltern zu eigenständigen Regelungen verbessern und sechstens die Motivation der Eltern verbessern, finanziell zufriedenstellende Unterhaltsregelungen zu treffen und einzuhalten.

Die Resultate der Nationalfondsstudie NFP 52 ergaben, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Anteil der Fälle, bei denen der Kontakt zwischen Kind und Vater erhalten blieb, um 8 Prozent höher lag als bei alleinigem Sorgerecht der Mutter. Die Zahlungsmoral war sogar um 14 Prozent höher. Auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, zeigt sich, dass die gemeinsame elterliche Sorge besser gefördert werden muss.

Die Regelung von Artikel 298 ZGB, die a priori die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter vorsieht, ist nicht mehr zeitgemäss und diskriminiert den Mann. Da das Sorgerecht ein Teilgehalt des geschützten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ist, dürfte das geltende Recht gar verfassungswidrig und eine Grundrechtsverletzung sein.

Heute wird die Sorgerechtserteilung häufig mit der Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrages gekoppelt, ja sogar von ihr abhängig gemacht. Das ist eine sachfremde Bedingung, welche das Sorgerecht zu einem Spielball und Druckmittel macht, um höhere Unterhaltszahlungen zu erzwingen. Damit muss Schluss sein. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall gibt beiden Eltern, unabhängig von ihrer Beziehung, als Erwachsenen die grundsätzlich gleichen Rechte und Pflichten für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder. Damit wird eine grundsätzliche Gleichberechtigung beider Eltern ausgedrückt. Bei anhaltenden Problemen oder solchen, die bereits vor der Trennung bestanden, soll jedoch schnell und dem Kindeswohl entsprechend gehandelt werden können. Auch diese Umstände berücksichtigt die Vorlage.

Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage, weil sie die Hoffnung und die Überzeugung hat, dass mit dieser Vorlage insbesondere das Kindeswohl, aber auch das Miteinander der Eltern gestärkt werden kann. Bei der hohen Zahl von Scheidungen ist eine zukunftsfähige Reform unabdingbar.

Bei einzelnen Punkten betrachten wir die Vorlage aber auch mit grosser Skepsis. Zu diesen Punkten wird nun mein Kollege Pirmin Schwander Stellung nehmen.

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