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Flach Beat · Nationalrat · 2012-09-25

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Die vorliegende Gesetzesänderung soll im Zivilgesetzbuch den Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind festlegen. Namens der Grünliberalen bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Die gemeinsame elterliche Sorge verhindert nicht alle Probleme, die Eltern eines gemeinsamen Kindes zu lösen haben, wenn sie sich trennen oder gar nie heiraten. Das ist auch nicht der Ansatz dieses Regelwerks. Es soll vielmehr eine moderne, den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft angepasste rechtliche Grundlage sein, auf der Lösungen gefunden werden können, die, vor allem andern, dem Kindeswohl zu dienen haben. Es geht nicht nur um die gemeinsame elterliche Sorge, sondern auch um gemeinsame elterliche Pflichten zur Sorge für das Kind, für seine seelische und körperliche Gesundheit, für seine Erziehung, kurz, sein Gedeihen.

Mit dem Grundsatz, dass den Eltern eines Kindes das Gedeihen ihres gemeinsamen Kindes gemeinschaftlich obliegt, auch wenn sie nicht oder nicht mehr zusammenleben, sagen wir nicht mehr als das, was heute schon in über 40 Prozent der Fälle funktioniert. Nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung ist zu erwarten, dass eine wachsende Zahl von Eltern die elterliche Sorge auf diese gemeinschaftliche Weise regelt, weil es eben der Regelfall sein wird. Wenn man beachtet, dass mittlerweile ein Fünftel der Kinder in der [PAGE 1629] Schweiz unverheiratete Eltern hat, ist es sogar höchste Zeit, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu machen.

Auf der anderen Seite dürfen wir uns keinen Illusionen hingeben. Wir massen uns hier an, Lebensumstände gesetzlich zu regeln, die zum privatesten und innersten Teil des familiären Zusammenlebens oder eben des Nichtmehrzusammenlebens gehören. Dabei haben sich aber die Lebens- und Familienformen sowie die elterliche Arbeitsteilung in den vergangenen Jahren stark verändert, bis hin zu Beziehungen auf Distanz. Ich bin überzeugt, dass gerade diese Veränderungen, bis hin zu den modernen Kommunikationsmitteln zwischen den Eltern, für das neue Grundkonzept der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen und dass wir so dem Kindeswohl am meisten dienen.

Das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge ist als Regelfall gestaltet, das heisst, es gibt auch Ausnahmen, die zum Tragen kommen, wenn der Regelfall nicht angewendet werden kann. Neu ist dies aber nur dann der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, von der Regel abzuweichen. Bei diesen Entscheidungen steht das Kindeswohl im Zentrum aller richterlichen Abwägungen. Der vorliegende Entwurf sieht auch Instrumente für den Fall vor, dass sich die Lebensumstände verändern und eine Neubeurteilung der Elternrechte und -pflichten vorzunehmen ist. Ebenso findet sich eine ausgewogene Regelung darüber, welche Entscheide der betreuende Elternteil alleine treffen kann. Wir werden in der Detailberatung noch auf diesen Punkt zurückkommen. Ebenso enthält der Gesetzesvorschlag einen pragmatischen, aber im Einzelfall durchaus anwendbaren Regelungssatz für den Streitfall über den dauernden Aufenthaltsort des Kindes bzw. bei Umzug eines Elternteils.

Schliesslich bleibt noch zu sagen, dass auf Strafbestimmungen wegen Missachtung der vereinbarten Sorgepflichten verzichtet wurde, was richtig ist. Werden im Rahmen von Sorgerechtsentscheiden gerichtliche Anordnungen nämlich nicht befolgt, so steht nach wie vor Artikel 292 des Strafgesetzbuches zur Verfügung. Strafen und auch Schadenersatz sollten denn auch nicht in die Bestimmungen über die gemeinsame elterliche Sorge aufgenommen werden. Sollte es tatsächlich notwendig sein, Letzteres im Gesetz festzulegen, so ist dies in die kommende Vorlage über das Unterhaltsrecht einfliessen zu lassen. Das Unterhaltsrecht, das wir demnächst auch an die Hand nehmen werden, kann losgelöst von dieser Vorlage über die elterliche Sorge behandelt werden.

Ich bitte Sie namens der Grünliberalen, auf die Vorlage einzutreten, ausser bei Artikel 134 der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und die Einzelanträge abzulehnen.