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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25

Wortprotokoll

Das Zusammenleben in der Familie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten tiefgreifend verändert. Viele von Ihnen haben es bereits erwähnt: Fast jede zweite Ehe wird heute geschieden. Aber etwas anderes hat sich auch verändert: Die Zahl der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat sich in den letzten zehn Jahren praktisch verdoppelt. Das heisst, heute hat jedes fünfte Kind, das in der Schweiz geboren wird, unverheiratete Eltern. Immer mehr Kinder wachsen heute bei einem Elternteil auf. Manchmal lebt dieser Elternteil mit einem Partner oder mit einer Partnerin zusammen, der oder die auch noch eigene Kinder hat.

Unabhängig davon, ob wir das gut finden oder nicht, ist es eine Tatsache, dass gerade das Familienrecht in verschiedenen Punkten hinter den aktuellen Lebensverhältnissen herhinkt, und ich sehe es deshalb als unsere Aufgabe an, die realen Lebensverhältnisse und die Gesetze näher zusammenzuführen. Was wir brauchen, ist ein zeitgemässes und zukunftsfähiges Familienrecht. Ein modernes und auch liberales Verständnis von Familienrecht geht davon aus, dass eine erwachsene Person in der Lage ist, eigenverantwortlich zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind zu respektieren. Je mehr Eigenverantwortung der Staat aber dem Einzelnen einräumt, desto genauer muss er auch darauf achten, dass die Freiheit, die er gewährt, nicht zulasten der Kinder geht. Denn Kinder gehören zu den schwächsten Gliedern der Gesellschaft, und das Familienrecht muss deshalb den Schutz und das Wohl des Kindes ins Zentrum stellen.

Das gilt in besonderem Masse, wenn wir über die elterliche Sorge sprechen. Was versteht man überhaupt unter [PAGE 1632] elterlicher Sorge? Die elterliche Sorge umfasst sämtliche Rechte, aber auch sämtliche Pflichten, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben. Ich möchte kurz darauf eingehen, wie die elterliche Sorge im geltenden Recht geregelt ist, und nachher auf die Neuerungen zu sprechen kommen.

Während der Ehe steht die elterliche Sorge heute beiden Eltern gemeinsam zu. Wenn sich die Eltern scheiden lassen, geht die elterliche Sorge entweder an die Mutter oder an den Vater. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nach der Scheidung nur möglich, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich. Dasselbe gilt für den Fall, dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind. Liegt kein gemeinsamer Antrag vor, so steht die elterliche Sorge heute allein der Mutter zu.

Wenn man davon ausgeht, dass die elterliche Sorge nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist, dass Eltern Eltern bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden, und dass sie es auch sind, wenn sie nicht verheiratet sind, dann ist klar, dass die elterliche Sorge für Mutter und Vater gilt, unabhängig von ihrem Zivilstand. Und genau das ist der Inhalt dieser Gesetzesrevision.

Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft die Regel sein, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie wir sie heute kennen, wird übrigens nicht nur von der Lehre und von der Praxis kritisiert, sondern verstösst auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deutschland und Österreich kannten eine ähnliche Regelung wie die Schweiz. Beide Länder wurden in jüngerer Vergangenheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wegen Verletzung der EMRK verurteilt und mussten ihre Regelung anpassen. Indem wir den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge neu im 8. Titel des Zivilgesetzbuches verankern, bringen wir auch gesetzestechnisch zum Ausdruck, worum es geht: nicht um die Eltern, um deren Trennung oder Scheidung, sondern um das Kind und um das Kindesverhältnis.

Der Bundesrat hat bei der Vorbereitung dieser Vorlage eine ganze Reihe von Vorschlägen geprüft. Dabei war er sich stets bewusst, dass auch diese Gesetzesvorlage Streit zwischen Eltern, Kampfscheidungen und auch hässliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern nicht verhindern kann. Wir können auch nicht verhindern, dass sich Eltern gegenseitig das Leben schwermachen. So, wie es keine staatlich verordnete Liebe gibt, gibt es auch keine staatlich verordnete Harmonie in Trennungssituationen. Gerade im Wissen darum, dass dieses Gesetz in erster Linie dann Anwendung findet, wenn Eltern schon zerstritten sind, hat der Bundesrat sämtliche Vorschläge stets daran gemessen, ob sie den Interessen des Kindes dienen. Das Ziel muss sein, alles zu tun, um die Eltern an ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind zu erinnern.

Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall wird sich die Perspektive der Gerichte und der Kindesschutzbehörden, aber auch die Perspektive der Eltern in grundsätzlicher Art und Weise verändern. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden haben nicht mehr abzuklären, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind, sondern allenfalls im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für deren Entzug erfüllt sind.

Lassen Sie mich noch folgende Bemerkung anbringen: Die Vorlage, die Sie heute diskutieren, stellt nur einen ersten Schritt zur besseren Wahrung der Rechte der Kinder dar. Wer mit dem Wohl des Kindes Ernst machen will, kann es nicht bei der Neuregelung der elterlichen Sorge belassen; auch der finanzielle Unterhalt des Kindes ist ein wichtiger Aspekt der gemeinsamen elterlichen Verantwortung, der ebenfalls neu geregelt werden muss. Ein Kind hat nicht nur das Recht auf eine eigenständige und echte Beziehung zu seiner Mutter und zu seinem Vater, unabhängig vom Zivilstand und von der konkreten Lebenssituation der Eltern; es hat auch das Recht auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und auf finanzielle Sicherheit, auch dies unabhängig vom Zivilstand und von der konkreten Lebenssituation der Eltern. Daran möchte ich insbesondere all jene erinnern, die sich für die heute vorliegende Gesetzesrevision starkgemacht haben; ich zähle auch dann auf ihre Unterstützung, wenn es um die Fragen des Unterhalts geht.

Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 einen Vorschlag zur Neuregelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung geschickt. Wir wollen mit diesen Änderungen den Unterhaltsanspruch des Kindes verstärken und einen Ausgleich zwischen den Elternteilen ermöglichen. Die Vernehmlassung läuft noch bis am 7. November 2012.

Ich komme zum Schluss: Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit. Sie gehört zu einem zeitgemässen Gesellschaftsbild, sie gewährleistet die Gleichbehandlung aller Kinder und aller Eltern. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Über die einzelnen Punkte, die Anlass zu Diskussionen geben können, werde ich mich im Rahmen der Detailberatung äussern.