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von Graffenried Alec · Nationalrat · 2012-09-26

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-09-26

Wortprotokoll

Es geht bei dieser Frage noch darum, ob die Kindesschutzbehörde bei Inkrafttreten des Gesetzes vom Nichtinhaber der elterlichen Sorge auch noch fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung angerufen werden kann oder nicht. Die Kommission bejaht dies, der Bundesrat lehnt es ab.

Einige Klarstellungen zu dem, was gesagt wurde: Es geht bei dieser Regelung nicht um eine Regelung mit Rückwirkung, es wird keine Rückwirkung verankert. [PAGE 1663] Selbstverständlich gilt das Gesetz sowieso erst bei Inkrafttreten, und die Regelung würde erst gelten, wenn eben nach Inkrafttreten die Kindesschutzbehörde angerufen würde; anschliessend würde es dann ab einem Entscheid der Kindesschutzbehörde in die Zukunft gelten, also ganz sicher nicht rückwirkend.

Es geht im Weiteren nur um die Frage der Aktivlegitimation. Es geht nicht um die Regelung selber, sondern nur darum, ob eben der Nichtinhaber der elterlichen Gewalt die Kindesschutzbehörde überhaupt noch anrufen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass natürlich eine Abänderung des Scheidungsurteils grundsätzlich immer verlangt werden kann.

Hier soll nach dem Willen des Bundesrates also eine Einschränkung erfolgen, und es ist etwas schwer verständlich, warum für unverheiratete Eltern keine zeitliche Begrenzung gilt. Dort sollen Regelungen also auch über fünf Jahre hinaus noch angefochten werden können. Für geschiedene Eltern hingegen soll hier isoliert diese Regelung eingeführt werden.

Die Kommission lehnt dies ab. Der Streichungsantrag obsiegte mit 13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen die Fassung des Bundesrates, die heute der Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo ist. Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.

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