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preparatory:AB 179532

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-09-26

Wortprotokoll

Wir sind gesund, lebendig und voller Pläne. Auch Ratsmitglieder [PAGE 1668] kriegen Kinder, wir sind glücklich, wir sprechen im Moment nicht vom Tod, und wir können uns nicht vorstellen, sterben zu wollen. Jemand, der über einen längeren Zeitraum chronische Schmerzen hat und weiss, dass er nie mehr gesund wird, sieht es vielleicht etwas anders. Wir müssen nun heute über solche Fragen sprechen, über Menschen, welche nicht mehr leben wollen, weil sie keine Kraft mehr haben, und die sich wünschen, endlich sterben respektive selber darüber bestimmen zu können.

Damit wir über dieses sensible und heikle Thema eine sachliche Diskussion führen können, bedarf es zuerst einer Erklärung der verschiedenen Begriffe. Wir sprechen zunächst von aktiver und passiver Sterbehilfe, das ist etwas anderes als die Suizidhilfe.

Die direkte aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz verboten. Der Begriff bezeichnet die gezielte Tötung eines anderen Menschen zur Verkürzung seines Leidens. Wenn z. B. ein Arzt oder eine Drittperson einer Patientin eine tödliche Spritze verabreicht, ist dies strafbar, selbst wenn die Patientin um diese Tat gebeten hat.

Von indirekter aktiver Sterbehilfe wird gesprochen, wenn Mittel, z. B. Morphium, zur Linderung von Leiden eingesetzt werden und dabei in Kauf genommen wird, dass die Nebenwirkungen der Medikamente möglicherweise zu einem früheren Tod des Patienten oder der Patientin führen. Diese Art der Sterbehilfe ist im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, sie gilt in der Schweiz grundsätzlich als erlaubt.

Die passive Sterbehilfe ist der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen oder deren Abbruch, z. B. das Abstellen eines Sauerstoffgeräts oder der Verzicht auf eine Operation. Damit wird dem Sterbeprozess, trotz bestehender Interventionsmöglichkeiten, sein Lauf gelassen. Solche Massnahmen werden oft aufgrund einer Patientenverfügung getroffen bzw. unterlassen. Diese Form von Sterbehilfe ist ebenfalls grundsätzlich nicht geregelt, wird jedoch als erlaubt angesehen.

Der Gegenstand der heutigen Diskussion ist nun die Suizidhilfe, die Selbstmordhilfe, und zwar vor allem die Tätigkeit der Organisationen der Suizidhilfe, Exit und Dignitas. Bei der Suizidhilfe wird der Patientin eine tödliche Substanz vermittelt, die die Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selber einnehmen muss. Die Patientin muss urteilsfähig sein und ihren Entscheid frei gefällt haben. Nur wer "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet, wird nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches bestraft. Solange keine selbstsüchtigen, egoistischen Motive vorliegen, ist die Suizidhilfe somit in der Schweiz nicht strafbar. Organisationen wie Exit und Dignitas leisten Suizidhilfe im Rahmen dieser Bestimmungen.

Die Suizidhilfe wurde damit für viele tödlich erkrankte Menschen zu einem Ausweg in der finalen Phase für einen geregelten Selbstmord in würdigen Umständen. Und für noch mehr Menschen ist die Suizidhilfe eine Möglichkeit geworden, die sie in einem späteren Lebensabschnitt, welchen sie noch nicht voraussehen, beanspruchen können. Exit und Dignitas haben daher viel mehr Mitglieder, als dann tatsächlich einen begleiteten Suizid begehen. Aber der begleitete Suizid soll nach unserem Willen nur in Ausnahmefällen eine Alternative sein.

Wichtig ist die Stärkung der Palliativpflege - und das ist ein weiterer Begriff, der hier einzuführen ist. Als Palliativpflege wird die Pflege von unheilbar kranken und sterbenden Menschen bezeichnet. Das oberste Ziel der Palliativpflege ist die Verhinderung von Schmerzen. Palliativpflege kann die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender erhöhen und damit auch Sterbewünsche oder das Aufkommen von Sterbewünschen verhindern.

Zuerst zur Geschichte der Suizidhilfe: Diese Thematik wurde in der Geschichte der Philosophie und der Theologie immer kontrovers diskutiert. In der Schweiz wurden Suizidversuche bereits im Jahre 1893 legalisiert. Wer einen missglückten Suizidversuch begangen hatte, wurde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestraft - zuvor noch war ein Selbstmordversuch strafbar. Wenn jedoch die Tat selber straflos ist, muss im Prinzip auch die Beihilfe straflos sein, also war die Suizidhilfe in der Schweiz im Prinzip bereits seit 1893 trotz des Widerstands einiger konservativer Kantone legalisiert.

Im Jahr 1942 wurde mit Inkrafttreten von Artikel 115 StGB die Suizidhilfe ausdrücklich geregelt: Suizidhilfe soll nur dann bestraft werden, wenn selbstsüchtige Motive im Spiel sind. Laut der bundesrätlichen Botschaft aus den Dreissigerjahren ging man davon aus, dass es sich bei dieser Beihilfe zum Selbstmord um eine "Freundestat" handelt und diese nicht bestraft werden soll.

Die Diskussion wurde dann vor allem mit den Fortschritten der modernen Medizin angetrieben. Aufgrund der Entwicklung der modernen Medizin ist der Ruf nach einem "Recht auf den eigenen Tod" und nach einem "Sterben in Würde" lautgeworden.

1982 wurde die Suizidhilfeorganisation Exit gegründet. Sie hat, laut eigenen Angaben, die Patientenverfügung von den USA in die Schweiz gebracht. Exit hat damit einen Beitrag zur Entwicklung der passiven Sterbehilfe in der Schweiz geleistet, also zur Unterlassung von lebensverlängernden Massnahmen. 1985 wurde durch Exit die erste Suizidbegleitung durchgeführt. Mit der Gründung von Dignitas 1998 entstand dann die zweite relevante Suizidhilfeorganisation in der Schweiz.

Das Thema Suizidhilfe löst weitreichende ethische Diskussionen aus und wurde auch für uns, für die Politik, zu einer Herausforderung. Es beschäftigt die Politik seit bald zwanzig Jahren. Es ist ein schwieriges ethisches und emotionales Thema, welches immer Kontroversen ausgelöst hat.

Ab dem Jahr 2000 folgten verschiedene Vorstösse zur Regelung der aktiven und passiven Sterbehilfe und eben auch der Suizidhilfe. Mehrmals wurde der Bundesrat aufgefordert, die Suizidhilfe gesetzlich zu regeln.

Im Jahr 2006 hat das EJPD unter seinem damaligen Vorsteher, Bundesrat Blocher, den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" publiziert. In diesem Bericht wird festgehalten, dass mit der Zunahme der organisierten Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz eine Missbrauchsgefahr vorhanden ist, insbesondere in der Frage der Urteilsfähigkeit des Suizidenten und der finanziellen Verhältnisse. Solche Missbräuche müssen verhindert werden. Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass im Bereich der Suizidhilfe keine weiteren gesetzlichen Regelungen notwendig sind, weder eine Revision des Strafgesetzbuches noch der Erlass eines Gesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen. Mögliche Missbräuche sollen vielmehr durch konsequente Anwendung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen verhindert werden, beispielsweise auch im Bereich des Sterbetourismus.

Zudem stösst eine spezifische rechtliche Regelung an praktische Grenzen. Jeder Fall ist natürlich etwas anders gelagert. Die Ursachen des Todes und das konkrete Geschehen am Sterbebett zu erfassen ist oft schwierig.

Zudem müsste auch der Weiterentwicklung der modernen Medizin Rechnung getragen werden, was auch nicht ganz einfach ist. Die Grauzonen in diesem Bereich sind mit einer gesetzlichen Regelung, die sich natürlich immer an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren müsste, schwer zu beseitigen. Die Verfasser des EJPD-Berichtes von 2006 sind daher der Meinung, dass das Standesrecht, beispielsweise die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften, besser geeignet sei, um die komplexe und individuelle Frage der Suizid- und Sterbehilfe zu regeln.

Aufgrund des Berichtes empfahl der Bundesrat dem Parlament, auf eine Ergänzung der Gesetzesbestimmungen über die Suizidhilfe und die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen zu verzichten. Der Bundesrat war der Ansicht, dass ein Aufsichtsgesetz unverhältnismässig sei, zu einer Bürokratisierung des Verfahrens und zu einer problematischen Legitimierung der Suizidhilfeorganisationen - das wäre natürlich auch damit verbunden - durch den Staat führen würde.

Zur Diskussion stand ebenso eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, welche die Einschränkungen der [PAGE 1669] Verschreibung und Abgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, das in letaler Dosis bei Suiziden eingesetzt wird, neu hätte regeln sollen. Nach erneuten Abklärungen des EJPD wurde vom Bundesrat auf eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes verzichtet.

Im Jahre 2008 beauftragte jedoch der Bundesrat das EJPD, damals neu unter der Leitung von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, erneut, eine gesetzliche Regelung abzuklären, dies insbesondere betreffend die Aufsicht der Suizidhilfeorganisationen. Der Ruf nach einer erhöhten Sorgfaltspflicht und finanzieller Transparenz wurde laut, nachdem einige Fälle von Suizidhilfe Diskussionen in der Öffentlichkeit ausgelöst hatten. Im Oktober 2009 wurde der Bericht des EJPD in die Vernehmlassung geschickt. Zwei Varianten standen zur Diskussion: die Straffreiheit für die Verantwortlichen und Mitarbeitenden der Suizidhilfeorganisationen unter bestimmten strengen Voraussetzungen einerseits und ein gänzliches Verbot der organisierten Suizidhilfe andererseits.

Das Ergebnis war dann etwas widersprüchlich: Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer erkannte grundsätzlich einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Allerdings liess sich dann aus dem Vernehmlassungsergebnis trotzdem kein Konsens über die Gestaltung der Gesetzgebung ausmachen. Dieses Resultat ist eigentlich bezeichnend für die gesamte Debatte: Alle Beteiligten wünschen sich eine gute Regelung, konkret ist aber ein Konsens nicht zu erreichen.

Im Juni 2011 beschloss der Bundesrat abermals, wie bereits 2006 angeregt, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten. Er bekräftigte jedoch die Absicht, die Suizidprävention und die Palliativpflege zu fördern.

Ihre Kommission für Rechtsfragen verfolgt dieses Thema seit langer Zeit. Im Jahre 2008 haben wir umfangreiche Anhörungen mit allen interessierten Kreisen sowie mit Expertinnen und Experten durchgeführt. In diesem Frühling haben wir in der Kommission für Rechtsfragen die diversen Vorstösse, die heute zur Diskussion stehen, diskutiert und auch eine Petition zum Thema Suizidhilfe behandelt. Isabelle Chevalley wird Ihnen anschliessend die Details erklären.

Die Kommission für Rechtsfragen teilt heute die Ansicht des Bundesrates: Sie hält das geltende Recht für ausreichend. Das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende ist von allergrösster Bedeutung. Jede Person soll selber darüber entscheiden können, was für sie ein würdiges Lebensende ist.

Ihre Kommission hat in dieser Frage unterdessen einen einstimmigen Entscheid gefällt. Ich bitte Sie in ihrem Namen, die Motion abzulehnen und den Initiativen keine Folge zu geben.