Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17
Wortprotokoll
Schon heute wird in den meisten Fällen bei Beschwerden gegen Verfügungen der Arbeitgeber die aufschiebende Wirkung entzogen. Das ist der heutige Zustand. Was ist dann der Unterschied zur neuen Regelung, wie wir sie in Artikel 34a vorsehen? Der Unterschied ist, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr begründet werden muss. Das ist der einzige Unterschied. Das heisst, das Verfahren kann vereinfacht werden, der administrative Aufwand kann reduziert werden. In denjenigen Fällen, in denen sich das nicht rechtfertigt, in denen es also weiterhin notwendig wäre, die aufschiebende Wirkung zu haben, kann die Beschwerdeinstanz diese aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn es sich als richtig erweist. So ist sichergestellt, dass dies im Einzelfall - das heisst, wenn ein ungerechtfertigter Entzug dieser aufschiebenden Wirkung stattgefunden hätte - korrigiert werden kann. Das kann in Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung bei unverschuldeter Kündigung der Fall sein. Aber das sind Ausnahmefälle von Ausnahmefällen; das wissen wir alle.
Ich möchte Sie darum bitten, hier der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.