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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-06-14

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Bei Artikel 83 Absatz 5 bitten wir Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen. Die Kommission stimmte mit 12 zu 7 Stimmen gegen den Beschluss des Ständerates und den jetzigen Antrag der Minderheit I, und mit 12 zu 6 Stimmen gegen den jetzigen Antrag der Minderheit II. Zu diesem Zumutbarkeitsbegriff muss man auf den vorangehenden Absatz 4 desselben Artikels verweisen, auf der Fahne auf Seite 68. Dort wird umschrieben, wann der Vollzug unzumutbar ist, nämlich in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage. Dazu kommt eine konkrete Gefährdung.

Wenn wir nun in Absatz 5 die Zumutbarkeit durch den Bundesrat bezeichnen lassen, so sagen wir dadurch direkt, dass die Unzumutbarkeitsgründe nach Absatz 4 nicht vorliegen. Daher ist die Ausweisung nach Ansicht der Mehrheit der [PAGE 1189] Kommission eben in jedem Fall zumutbar. Auch der Fall Griechenland ist nicht von einem dieser Unzumutbarkeitsgründe nach Artikel 83 Absatz 4 betroffen. Wenn wir Absatz 4 belassen und ihn nicht ändern und in Absatz 5 den Bundesrat die Zumutbarkeit bestimmen lassen, dann ist eben die Ausweisung in jedem Fall zumutbar. Mit dieser Begründung bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

In Artikel 84 Absatz 4 sind wir der Meinung, dass ein Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten ein Indiz dafür ist, dass eben die Ausreise möglich ist, zumutbar ist und dass deswegen die vorläufige Aufnahme zu Recht erlischt. Wir bitten Sie - es waren 12 zu 10 Stimmen in der Kommission -, der Mehrheit zu folgen. Die Minderheit II (Blocher) will die Möglichkeiten von Absatz 5 generell nicht mehr zulassen, indem sie ihn aufhebt. Das wollen wir nicht, wir wollen diese Möglichkeit der Aufenthaltsbewilligung zulassen. Wir bitten Sie, die Minderheit II abzulehnen.

Wir sind aber der Meinung, dass hierzu sieben Jahre die richtige Frist sind. Diese Frist findet sich auch bei der Sozialhilfeleistung durch den Bund. Nach sieben Jahren sind die Gemeinden und die Kantone zuständig für die vorläufig Aufgenommenen. Ein Vergleich mit der Härtefallregelung ist unseres Erachtens hier nicht angebracht. Es ist ein anderer Status. Den Bürokratiehinweis von Kollege Müller verstehen wir nicht. Ich jedenfalls als städtisches Exekutivmitglied habe noch nie erfahren, dass deswegen unsere Bürokratie aufgebläht worden wäre.

Wir haben mit dem Bundesrat einen Konflikt betreffend die vorläufige Aufnahme auszutragen; dieser Konflikt ist noch offen. Bei der vorläufigen Aufnahme hat die Mehrheit der SPK eine völlig andere Ansicht als der Bundesrat. Dieser Konflikt offenbart sich übrigens auch beim Bürgerrechtsgesetz, das demnächst in diesen Rat kommen wird. Die vorläufige Aufnahme soll unseres Erachtens nicht der Integration dienen; die vorläufige Aufnahme ist ein Sicherungsinstitut, auf das zurückgegriffen wird, weil die Rückschaffung und die Wegweisung nicht möglich, nicht machbar oder nicht zumutbar sind. Diesen offenen Punkt haben wir mit dem Bundesrat noch nicht bereinigt. Im Sinne unserer Interpretation ist die vorläufige Aufnahme eben kein Integrationsinstrument. Deswegen bitte ich Sie, sich hier bei Artikel 85 Absatz 5 der Mehrheit anzuschliessen.

Das Gleiche gilt auch für den Minderheitsantrag bei Artikel 85 Absatz 7 auf Seite 72 der Fahne. Wir wollen hier kein Verlängerungsspielchen treiben, sondern wir wollen auch hier verhindern, dass die vorläufige Aufnahme als Instrument der Integration dient. Das ist sie nicht; das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Mit 11 zu 6 Stimmen bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen.