preparatory:AB 179858
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-14
Wortprotokoll
Wir haben heute ein Problem: Wir haben heute eine sehr grosse Anzahl Wiedererwägungsgesuche. Diese Wiedererwägungsgesuche werden vornehmlich gestellt, um den Vollzug zu stoppen. Sie sind mithin nicht ein rechtliches, sondern vor allem ein taktisches Instrument. Diese Wiedererwägungsgesuche werden auch vornehmlich eingesetzt, um die Anwesenheitsfrist zu erstrecken, vor allem auch mit Blick auf die Erreichung der für die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erforderlichen fünfjährigen Anwesenheitsdauer. Der Sinn der Wiedererwägungsgesuche, so, wie sie heute eingesetzt werden, wird missbraucht, weshalb eine Neuregelung erforderlich ist.
Die Minderheit I schlägt Ihnen deshalb vor, dass Wiedererwägungsgesuche nicht generell ausgeschlossen, jedoch an strengere Voraussetzungen geknüpft werden sollen. Ein Wiedererwägungsgesuch soll nur gestellt werden können, wenn die betreffende Person bereits ausgereist ist. Sie soll ein Wiedererwägungsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes stellen. Man hat mit diesem Antrag zwei Kriterien, ein objektives und ein subjektives, und die Einhaltung dieser beiden Kriterien führt letztendlich dazu, dass dem missbräuchlichen Einsatz der Wiedererwägungsgesuche ein Riegel vorgeschoben werden kann. Beide Kriterien sind einfach, leicht und direkt zu kontrollieren. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes ist damit zweifelsohne verbunden, aber es ist kein genereller Ausschluss der Wiedererwägungsgesuche.
Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.