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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-06-14

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Zuerst zu den beiden Minderheitsanträgen zu den Artikeln 104 und 105, zum [PAGE 1173] Beschwerdedienst EJPD: Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, beide Anträge abzulehnen.

Herr Kollege Blocher hat gestern in seiner Begründung ausgeführt, sein Antrag sei rechtsstaatlich einwandfrei. Nun haben wir aber seit dem Jahre 2007 in Artikel 29a der Bundesverfassung die sogenannte Rechtsweggarantie, die besagt: "Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde." Ein verwaltungsinterner Beschwerdedienst, gewählt von der Exekutive, ist erstens keine "richterliche Behörde" und zweitens keine unabhängige Behörde. Das ist ein Widerspruch in sich selbst. Deswegen müsste man für diese Minderheitsanträge zuerst die Bundesverfassung ändern, das heisst, Artikel 29a wieder aufheben und den Status quo ante einführen, wie er vor 2007 mit der Asylrekurskommission bestand.

Dann haben wir, wie Sie wissen, unter der Ägide des damaligen Justizministers das ganze bundesgerichtliche System geändert. Und im Rahmen dieser Änderung haben wir in Artikel 191a der Bundesverfassung die Vorschrift eingeführt: "Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung." Das ist das heutige Bundesverwaltungsgericht. Es ist damals im Rahmen der ganzen Bundesgerichtsgesetzgebung geschaffen worden. Ein interner Beschwerdedienst würde auch dieser Bestimmung in Artikel 191a der Bundesverfassung ganz klar widersprechen.

Wenn Sie einen derartigen verwaltungsinternen Beschwerdedienst einführen wollten, dann müssten Sie also zumindest diese beiden Bestimmungen wieder ändern. Sie sind erst seit fünf Jahren in Kraft, und sie sind von derselben Person eingeführt worden, die heute diese beiden Minderheitsanträge vertritt.

Wir bitten Sie mit 15 zu 9 Stimmen, diese beiden Minderheitsanträge abzulehnen.

Dann zur Frage der Unangemessenheitsüberprüfung bei Artikel 106, Beschwerdegründe: Die Kommission empfiehlt Ihnen hier mit 13 zu 7 Stimmen, die Minderheit Glättli abzulehnen. Sie sehen auf der Fahne auf Seite 50 links die Beschwerdegründe. Nun ist es so, dass jede Streitigkeit durch eine richterliche Behörde punkto rechtserheblichen Sachverhalts und punkto Unangemessenheit überprüft werden kann. Die Sachverhaltsüberprüfung finden Sie in Buchstabe b von Absatz 1, die bleibt bestehen. Hingegen finden Sie in den Literae a und c Angemessenheitsüberprüfungen. In Litera c schreibt das geltende Recht vor, dass das Gericht die Unangemessenheit überprüfen kann. Gemäss Litera a prüft es die Willkür, das heisst das Überschreiten oder Unterschreiten des Angemessenen oder die völlige Nichtberücksichtigung von Ermessenskriterien. Diese Litera a ist zwingend. Jede richterliche Instanz muss eine Willkürüberprüfung vornehmen können, mindestens einmal in einem Verfahren. Hingegen ist es möglich, die Frage der Unangemessenheit auszuklammern.

Mit anderen Worten: Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann schliessen Sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen anstelle des verwaltungsinternen Ermessens setzen kann. Das ist rechtsstaatlich haltbar, das ist von der Rechtsweggarantie her möglich, das ist auch nach Artikel 191 der Bundesverfassung möglich. Eine Mehrheit Ihrer Kommission - im Verhältnis von 13 zu 7 Stimmen - hat gefunden, dass diese verwaltungsinterne Überprüfung genügt und dass danach nur noch die Sachverhaltsüberprüfung und die Willkürüberprüfung möglich sein sollen.

Bei Artikel 107a hält offenbar der Bundesrat nicht mehr am geltenden Recht fest, und die Kommission empfiehlt Ihnen denn auch widerspruchsfrei die Änderung.

Nun kommen wir zur Frage der Behandlungsstrategie, Artikel 109b. Hier bitten wir Sie mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen. Wir sind der Auffassung, dass eine verbindliche Anordnung einer Strategie seitens der Verwaltung - oder der Legislative, wenn Sie das beschliessen sollten - an die Adresse der Judikative nicht möglich ist. Im Rahmen der klaren Gewaltentrennung müsste sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an diese vorgegebene Strategie halten. Eine Verbindlichkeit unsererseits ist nicht möglich. Es ist eine Empfehlung, und es würde eine Empfehlung bleiben.

Im Übrigen möchte ich Sie auf meine gestrigen Ausführungen verweisen. Wenn Sie der Meinung sein sollten, die Verfahren lägen zu lange beim Bundesverwaltungsgericht und die Pendenzen würden sich dort auftürmen, so muss ich sagen, die Statistik spricht ganz klar eine andere Sprache. Wie gesagt waren um 1993, in der Zeit, als die Asylrekurskommission zuständig war, rund 9300 Fälle hängig. Bei der Übernahme durch das Bundesverwaltungsgericht Anfang 2007 waren es noch 4200 Fälle. Diese Berge sind kontinuierlich abgebaut worden: 2010 waren es noch 3400, 2011 noch 2173, und Ende Mai noch 1817. Mit anderen Worten, von einer Auftürmung von Pendenzen beim Bundesverwaltungsgericht kann keine Rede sein. Offensichtlich hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht nötig, eine Strategie aufgebrummt zu erhalten.

Nun noch zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege: Heute ist es so: Wenn man davon ausgehen muss, dass die zu behandelnden Personen im Hinblick auf ihre Asylwürdigkeit über mangelnde Sprach- und Rechtskenntnisse verfügen, muss die notwendige Verteidigung individuell geprüft werden. Sehr häufig wird die notwendige Verteidigung angenommen, weil eben tatsächlich die Sprach- und Rechtskenntnisse nicht vorhanden sind. Nun will man das Prinzip umkehren. Man macht nicht nur eine individuelle Prüfung der notwendigen Verteidigung, sondern man vermutet sie. Wenn man die notwendige Verteidigung vermutet, dann landet man eben bei der unentgeltlichen Rechtspflege auf Antrag der asylsuchenden Person. Das Verfahren dürfte rationeller werden und damit eigentlich dem Beschleunigungsgrundsatz dienen, den wir als Prämisse über diese Gesetzgebungsarbeit gestellt haben.

Der Antrag der Minderheit II will die Streichung von Artikel 110a Absatz 2, sodass mit anderen Worten auch in Dublin-Fällen eine unentgeltliche Rechtspflege angeordnet werden muss. Nun ist es aber so, dass in Dublin-Fällen die Frage der Asylwürdigkeit in einem anderen Staat bereits geprüft worden ist. Der Kommissionsmehrheit scheint es nicht richtig zu sein, wenn wir eine erneute Überprüfung wiederum auf dem Weg der unentgeltlichen Rechtspflege vornehmen lassen. Sie empfiehlt Ihnen deshalb den Antrag der Minderheit I, nämlich die Streichung der unentgeltlichen Rechtspflege tel quel, mit 13 zu 11 Stimmen zur Ablehnung, und sie empfiehlt Ihnen den Antrag der Minderheit II, nämlich die unentgeltliche Rechtspflege auch bei Dublin-Fällen, mit 16 zu 8 Stimmen zur Ablehnung.