Lexipedia

Stöckli Hans · Ständerat · 2012-09-12

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Auch wir haben heute Morgen etwas Aussergewöhnliches zu tun. Wir sind durch den Nationalrat aufgerufen worden, ein Gesetz dringlich zu erklären, und wir wissen, dass diese Dringlichkeit ein aussergewöhnliches Element darstellt. Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung besagt, dass diese Dringlichkeit sehr restriktiv anzuwenden sei. Wenn keine zwingenden zeitlichen und sachlichen Gründe vorliegen, müssen Gesetze im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit allfälligem Referendum erlassen werden.

Der Nationalrat hat diese Dringlichkeitsklausel ohne jegliche Studien, ohne jegliche Referenzen beschlossen. Ich danke dem Präsidenten der SPK-SR, dass er beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten eingeholt hat, das uns jetzt die Möglichkeit gibt, unseren Entscheid auch gestützt auf eine rechtliche Beurteilung zu fällen.

Ich habe ein gewisses Verständnis für den Antrag, auf diese Vorlage nicht einzutreten, bitte Sie aber trotzdem, auf das Geschäft einzutreten, weil dies die Möglichkeit bietet, die einzelnen Bestimmungen im Detail zu diskutieren.

Es braucht eine zeitliche Dringlichkeit. Die zeitliche Dringlichkeit darf aber nicht dadurch begründet sein, dass der Gesetzgeber selbst diese Dringlichkeit herbeigeführt hat, indem er die gesetzlichen Bestimmungen nicht im richtigen Zeitablauf erlassen hat. Wir haben hier eine Vorlage, die schon zwei Jahre alt ist, und wir müssen uns fragen, ob wir nicht selbst diesen Verzug zu verantworten haben.

Die Bundesverfassung verlangt nicht, dass auch eine sachliche Dringlichkeit gegeben sein muss, aber gestützt auf Überlegungen der Verhältnismässigkeit ist zweifellos auch die sachliche Dringlichkeit mit einzubeziehen. Die sachliche Dringlichkeit, ein Gesetz dringlich zu erklären, ist dann gegeben, wenn durch das längere Zuwarten eine Gefährdung von Polizeigütern entstehen würde oder wenn der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden könnte.

Das sind die Leitplanken, die unser Ermessen einschränken. Ich möchte dementsprechend bei den einzelnen Bestimmungen auf diese Überlegungen eingehen.

Es kommt noch eine wichtige Ergänzung dazu: Wir sind in diesem Asylgesetzgebungsprozess mit drei Vorlagen beschäftigt. Wir müssen uns bewusst sein, dass es, wenn dem Nationalrat gefolgt würde und eine Dringlichkeitserklärung käme, um das Gesetz zwei Jahre dringlich zu erklären, dann vier Asylgesetzrevisionen wären. Denn nach Ablauf dieser zwei Jahre müsste das ganze dringlich erklärte Gesetz im ordentlichen Gesetzgebungsprozess wieder in ein ordentliches Gesetz übergeführt werden. Das bedeutet, dass innerhalb von drei, vier Jahren theoretisch viermal das Referendum ergriffen werden könnte. Wir müssen uns also bewusst sein, dass diese Konstellation auch zu berücksichtigen ist und uns zweifellos eine sehr zurückhaltende Anwendung der Dringlichkeit abverlangt.

Schliesslich möchte ich auch dafür plädieren, dass die dringlich erklärten Vorschriften nicht umstritten sein sollten. Das könnte nämlich zu einem Bumerang werden, da gleichzeitig ja das Referendum sowohl gegen die Vorlage 1 wie auch gegen die Vorlage 3 ergriffen werden könnte, dies mit der Konsequenz, dass unsere dringlich erklärten Gesetzesbestimmungen nur für ein Jahr Geltung hätten, wenn wir das Referendum dann nicht gewinnen würden. Wir sind es, glaube ich, auch unserer Aufgabe als Chambre de Réflexion schuldig, dass wir uns mit diesen Fragen sehr intensiv auseinandersetzen. Dementsprechend bin ich überzeugt - da möchte ich die Kommissionssprecherin, Frau Verena Diener, speziell auffordern, das nochmals zu überlegen -, dass das insbesondere für die Veränderung des Flüchtlingsbegriffs gilt. Es wurde hier keine Begründung dargelegt, weshalb ausgerechnet ein Flüchtlingsbegriff, der mit dem Zusatz, den wir in der SPK vorgeschlagen haben, praktisch zu keiner Veränderung des Systems führen sollte, nun dringlich erklärt werden müsste. Die Voraussetzungen sind definitiv nicht gegeben.

Bei der Frage der Botschaftsgesuche bin ich noch unentschlossen. Es sind verschiedenste Aussagen gemacht worden. Im Bericht des Bundesamtes für Justiz, den ja auch Frau Bundesrätin Sommaruga mitunterzeichnet hat, steht, dass bei den Botschaftsgesuchen in der letzten Zeit keine Veränderungen eingetreten seien. Wenn das so ist, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, die rechtlichen Grundlagen für die Botschaftsgesuche im Dringlichkeitsverfahren zu ändern. Wenn allerdings in der letzten Zeit eine massive Veränderung der Gesuchszahlen eingetreten sein sollte, dann könnte man über diese Frage diskutieren. Es müsste meiner Meinung nach aber, um der Frage auch in den Materialien gerecht zu werden, von der Frau Bundesrätin noch klar ausgeführt werden, wie sich diese Botschaftsgesuche in der letzten Zeit entwickelt haben und dass der Zweck der Abschaffung der Botschaftsgesuche mit der Nichtdringlicherklärung dann eben nicht erreicht werden könnte.

Mir scheint es durchaus gerechtfertigt zu sein, im Bereiche der Infrastrukturfragen - mit der Schaffung besonderer Zentren, aber auch der Delegation der Kompetenz an den Bund, solche Zentren in eigenen Anlagen einzurichten - dringliches Recht anzuwenden. Ich bin entgegen dem Bundesamt für Justiz auch der Meinung, dass die Dringlichkeit ebenfalls bezüglich des Pauschalbeitrages an die Sicherheitskosten erklärt werden kann. Denn die Darlegung, weshalb man das im ordentlichen Verfahren machen solle, kommt für mich allzu kompliziert daher. Es werden durch diesen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten auch keine Rechte Dritter beeinträchtigt, im Gegenteil: Es ist eine zusätzliche Entschädigung, die der Bund leistet. Dementsprechend macht mir die Dringlicherklärung dieses Artikels keine Sorgen.

Betreffend die neu hinzugekommene Überlegung zu den Testphasen bin ich überzeugt, dass in einem dringlichen Gesetz Testphasen vorgesehen werden sollten. Das gibt ja dann die Möglichkeit, in Vorlage 2 entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die vertieft geprüft worden sind und welche die Praktikabilität der Gesetzesvorlage ergeben. Dementsprechend ersuche ich Sie auch, im Bereich der Veränderungen von Artikel 112b die Dringlichkeit zu erteilen.

Zusammenfassend kann ich sagen, dass ich für Eintreten bin; ich würde es aber nicht verstehen, wenn wir den Flüchtlingsbegriff im Dringlichkeitsverfahren verändern würden. Wenn nicht zusätzliche Argumente kommen, dann sollten [PAGE 682] wir das auch bei den Botschaftsgesuchen nicht machen. Bei den übrigen Bestimmungen, die jetzt dringlich erklärt werden sollen, kann ich mich absolut anschliessen, dass man etwas Aussergewöhnliches schafft, dass man die nötigen Voraussetzungen schafft, um einen wichtigen Beitrag zur Lösung dieser Frage des Asylverfahrens zu leisten.