Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-12
Wortprotokoll
Ich sage Ihnen zuerst noch, warum dieser Artikel zustande gekommen ist: Es gibt ja eine Arbeitsgruppe zwischen den Kantonen - KKJPD, SODK - und meinem Departement, die jetzt diese ganzen Beschleunigungsmassnahmen im Hinblick auf die Vorlage 2 vorbereitet. Diese Arbeitsgruppe hat am 2. Juli einen Zwischenbericht verabschiedet; er wurde auch Ihrer Kommission vorgestellt. Bei diesem Zwischenbericht ist klargeworden, dass die Beschleunigungsmassnahmen zum Teil beträchtliche organisatorische, technische und finanzielle Veränderungen nach sich ziehen könnten, auch in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. In diesem Zusammenhang ist man sich dann eigentlich klargeworden, dass es sinnvoll wäre, etwas in einer Testphase auch ausprobieren zu können, bevor solche Gesetzesänderungen gemacht werden. Es war aber auch ganz klar, dass die Grundlagen so gelegt werden müssen, dass diese Phase vorübergehend ist, dass sie eine Rechtsgrundlage haben muss. Deshalb ist dann die Idee entstanden, dass man das hier in diese Vorlage einbringen müsste, um die entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.
Ich habe grosses Verständnis dafür, dass Sie dem Bundesrat hier natürlich nicht einfach einen Blankocheck ausstellen wollen, weil es immerhin um Dinge geht, bei denen der Bundesrat dann von geltenden Gesetzen abweichen kann. Das ist sehr weitgehend. Ich habe auch Verständnis dafür, wenn man sagt, das solle dann trotzdem in einem eng definierten Rahmen bleiben. Wir haben das jetzt, glaube ich, so zu lösen versucht, dass wir gesagt haben, es brauche eine entsprechende Verordnung des Bundesrates - also kann das das Departement oder das BFM nicht alleine entscheiden. Wir haben mit Ihrer Kommission auch abgemacht, dass sie vorgängig zu dieser Verordnung konsultiert werden soll.
Herr Ständerat Comte hat mit seinem Einzelantrag versucht, noch einmal ein paar Dinge zu definieren, zu klären, um hier wirklich den Rahmen abzustecken. Ich anerkenne Ihren Versuch, es auf der einen Seite so offen zu formulieren, dass diese Testphase dann auch definiert werden kann, und auf der anderen Seite nicht einfach einen Blankocheck zu erteilen, der ja dann auch ein Präjudiz für andere Situationen werden könnte. Da verstehe ich Ihre Zurückhaltung als Legislative auch sehr gut.
Bei dem, was Herr Ständerat Comte Ihnen bei Absatz 1 beantragt, möchte ich doch noch darauf hinweisen, dass dort schon eine Einschränkung steht, indem man sagt, es müssten gewisse Bedingungen erfüllt sein, damit man überhaupt eine solche Testphase durchführen kann. Es müssten also aufwendige organisatorische und technische Massnahmen zur Diskussion stehen, die dann eben eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern. Es muss also begründet werden, warum hier überhaupt eine solche Testphase notwendig ist.
Ich komme jetzt zu Absatz 2. Ich kann Ihnen einfach sagen, was nach den Vorstellungen des Bundesrates die Nachteile wären, wenn dieser Absatz 2 hier stehenbleiben würde. Was durch diese Testphase nicht entstehen darf, ist, dass sich am Ergebnis, also an der Entscheidung, ob jemand Asyl bekommt oder nicht, etwas ändert. An diesem Ergebnis darf die Testphase nichts ändern, das ist absolut klar. Es kann nicht sein, es darf nicht sein - das ist die Überzeugung des Bundesrates -, dass man wegen der Testphase plötzlich nicht als Flüchtling anerkannt wird oder nicht Asyl bekommt. Ich meine, die Rechtsgrundlage ist hier auch das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot. Es kann nicht sein, dass jemand, nur weil er hier in eine Testphase hineingerät, im Ergebnis anders behandelt wird als jemand, der sich ausserhalb dieser Testphase bewegt. Es ist ganz klar, dass im Rahmen einer Testphase zum Beispiel ein Beschwerderecht nicht gestrichen werden kann - auch hier haben wir die verfassungsmässige Rechtsweggarantie -; das ist unmöglich.
Ich verstehe jetzt Ihre Vorbehalte: Sie sagen, wenn man "keine Nachteile" wörtlich nimmt, dann kann natürlich die Einschränkung oder die Kürzung einer Beschwerdefrist bereits als Nachteil angesehen werden. Ich muss immerhin auf eines aufmerksam machen: In Absatz 4 zum Beispiel haben wir ja deutlich festgehalten, dass eine Beschwerdefrist nur dann gekürzt wird, wenn der wirksame Rechtsschutz gewährleistet ist. Das muss sich auch die Waage halten. Auch hier sind wir der Meinung, dass den Asylsuchenden kein Nachteil erwachsen darf.
Dies gesagt, bin ich der Meinung, dass Sie diesen Absatz 2 auch streichen können, wie das Herr Föhn beantragt, weil, wie gesagt, bei all diesen Fragen immer auch das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot gilt, die Rechtsweggarantie einzuhalten ist. Ich meine, der Bundesrat wird sich bei der Festlegung dieser Verordnung nicht im luftleeren Raum bewegen können, sondern er wird sich immer und jederzeit auch an die Verfassung und an diese grundlegenden Rechte halten. Deshalb bin ich der Meinung, wenn Sie hier befürchten, dass durch den Wortlaut "keine Nachteile" dann plötzlich die Testphase sehr stark eingeschränkt werden könnte, können Sie diesen Absatz 2 streichen, aber mit der Betonung, dass eben an diesen Grundlagen nicht gerüttelt werden kann.
Nun zu Absatz 3: Hier wird die Schwierigkeit sein, auf der einen Seite die Offenheit zu behalten, weil wir jetzt noch nicht jede einzelne Bestimmung der Testphase festlegen können, und umgekehrt aber doch auch so präzise und bestimmt zu sein, dass Sie wissen, worum es hier geht.
Ich sage Ihnen gerne einmal, welche Bereiche in diesem Absatz 3 bzw. im Bereich der Testphase infrage kommen können. Es geht um die Beschwerdefristen. Das ist allerdings in Absatz 4 bereits erwähnt. Es geht um Behandlungsfristen. Es geht um die Frage der Rechtsberatung und Hilfswerkvertretung. Da können wir uns vorstellen - wir sind darüber auch bereits im Gespräch -, dass wir mit einer umfassenden, unentgeltlichen Rechtsberatung dafür dann die Hilfswerkvertretung in den Anhörungen zurückfahren könnten. Es sind Fragen der Delegation an Dritte, zum Beispiel bei der Dokumentenüberprüfung. Es dürfen aber nur administrative Aufgaben sein, es können also nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte delegiert werden. Dann wird natürlich immer auch die Frage der Finanzierung kommen. Wenn neue Massnahmen ergriffen werden, brauchen wir eine Basis für die Finanzierung. Schliesslich, das habe ich Ihnen bereits gesagt, wird diese Neustrukturierung, gerade im Vollzug, auch Fragen des Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen betreffen. Es geht etwa um die Frage des Wegweisungsvollzugs ab Empfangs- und Verfahrenszentrum. Auch das sind alles Fragen, die im Rahmen dieser Testphase zur Diskussion stehen.
Wir werden gerne noch einmal schauen - morgen früh um sieben Uhr findet die Differenzbereinigung in der nationalrätlichen Kommission statt -, ob wir hier noch Präzisierungen [PAGE 697] einbringen können. Aber ich bitte Sie um Verständnis: Wenn wir zu weit gehen, legen wir womöglich das Korsett so knapp an, dass wir am Schluss genau die Bestimmung nicht haben, die wir vielleicht gebraucht hätten. Wir werden diese Arbeit ja auch zusammen mit den Kantonen machen, deshalb wissen wir im Moment zum Teil noch nicht, welches dann die Bedürfnisse der Kantone sind.
Zu Absatz 4 ganz kurz: Hier habe ich es bereits gesagt - wenn wir auf der einen Seite Beschwerdefristen kürzen, dann muss auf der anderen Seite ein Ausgleich beim Rechtsschutz bestehen. Das habe ich immer gesagt. Das ist auch der Inhalt der Vorlage 2. Wenn wir Verfahren beschleunigen wollen, müssen wir gleichzeitig auch den Rechtsschutz erhöhen. Das eine geht nicht ohne das andere. Das wird auch der Kerngehalt der Vorlage 2 sein.
Der Bundesrat kann den Antrag Comte unterstützen und damit auch den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zugunsten dieses Antrages Comte fallenlassen. Der Bundesrat kann auch mit dem Streichungsantrag Föhn leben. Aber noch einmal - im Grundsatz muss klar sein: Es darf im Resultat bei diesen Verfahren in der Testphase keine Benachteiligungen für die Asylsuchenden geben.