Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2012-12-03
Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion wird bei Artikel 83 Absatz 5 dem Antrag der Kommissionsmehrheit - gemäss Beschluss des Ständerates - zustimmen. Der Antrag der Minderheit Blocher, wonach "ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in jedem Fall zumutbar" sei, geht eindeutig zu weit. Der Ständerat und die Mehrheit der Kommission schlagen darum vor, dass eine Ausweisung "in der Regel" zumutbar sei.
Mit dieser Formulierung wird eine Umkehr der Beweislast im heutigen Recht verlangt. Konkret heisst das: Die beschwerdeführende Person muss beweisen, dass eine Weg- oder Ausweisung nicht zumutbar wäre. Das aus dem Asylrecht bekannte Konzept des sicheren Herkunftsstaates basiert auf der Vermutung, dass ein Staat im Regelfall sicher ist. Ausnahmen sind aber möglich. Kann der Gesuchstellende [PAGE 1964] darlegen, dass das betreffende Land für ihn persönlich nicht sicher ist, so wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen. Gleiches muss auch für die neu zu schaffende Bestimmung in Bezug auf sichere Rückkehrstaaten gelten. Grundsätzlich - das ist so, davon sind auch wir überzeugt - handelt es sich bei den EU- und Efta-Staaten um sichere Herkunftsländer. Dennoch sind Konstellationen vorstellbar, in denen die Lage ausnahmsweise anders ist. Dann wäre eine automatische Wegweisung unverhältnismässig.
Bei Artikel 84 Absatz 4 unterstützt die SP-Fraktion den Antrag der Minderheit Schenker Silvia. Vorläufig Aufgenommenen wurde ein Schutzbedarf zuerkannt; darum wurden sie ja auch vorläufig aufgenommen. Gemäss geltendem Recht sind die Personen so lange geschützt, wie sie des Schutzes bedürfen. Reist eine vorläufig aufgenommene Person missbräuchlich in den Herkunftsstaat, dann kann die vorläufige Aufnahme widerrufen werden. Grundsätzlich weilen Personen mit diesem Aufenthaltsstatus in unserem Land. Es kann aber Situationen geben, bei welchen Auslandaufenthalte nötig sind. Es kann ja sein, dass eine Person im Arbeitsmarkt im Rahmen ihrer professionellen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung im Ausland weilen muss. Diese Möglichkeit muss auch vorläufig Aufgenommenen offenstehen. Es ist nämlich im Interesse der Schweiz, dass sich diese Personen möglichst schnell und gut integrieren.
Bei Artikel 84 Absatz 5 bitte ich Sie, die Mehrheit der Kommission zu unterstützen. Die heutige Asylgesetzgebung, die mit den Kantonen im Jahre 2006 erarbeitet worden und seit rund vier Jahren in Kraft ist, hat sich nämlich bewährt. Die Mehrheit der Kommission und der Ständerat haben richtig erkannt, dass es durchaus Sinn macht, dass vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die mehr als fünf Jahre in der Schweiz leben, ein Gesuch für eine humanitäre B-Bewilligung stellen können. Es ist dabei kein Automatismus vorgesehen. Vorläufig Aufgenommene, die sich um eine gute wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration bemühen, sollten so schnell als möglich einen stabilen Aufenthaltstitel erhalten. Eine Bewilligung wird heute nur erteilt, wenn verschiedene Kriterien erfüllt sind. Die Kantone prüfen jeden Fall sehr genau. Die Anforderungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Artikel 84 Absatz 5 des Ausländergesetzes sind beträchtlich. Nur gut integrierte Personen haben überhaupt eine Chance. Es ist einfach widersinnig, die Aufenthaltsdauer nochmals um zwei Jahre auf sieben Jahre zu erhöhen, da das sehr gut integrierte Personen bestraft und den Anreiz zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit schmälert.
Bei Artikel 85 Absatz 7 geht es um den Familiennachzug. Heute schon ist der Familiennachzug in der Schweiz sehr restriktiv geregelt. Die SP-Fraktion hat mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Familiennachzugsrechte in der Schweiz deutlich schlechter sind als im ganzen europäischen Raum.
Heute ist es so, dass es eine Kann-Bestimmung mit einschränkenden Kriterien gibt. Im vierjährigen Gesetz steht, dass die Familie frühestens nach drei Jahren nachgezogen werden kann. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Familien müssen mit den Kindern zusammenwohnen, sie müssen eine bedarfsgerechte Wohnung haben, und die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Sie müssen keine Angst davor haben, dass hier einem möglichen Familiennachzug Tür und Tor geöffnet wird. Die Kantone können - ich betone nochmals: können - einen Familiennachzug bewilligen. Bedenken Sie bei Ihrem Entscheid, dass sich die nochmalige Anhebung dieser Frist sehr negativ auf die Integration der betroffenen Personen auswirken würde. Zurückgelassene Kinder wären noch länger von ihren Eltern getrennt und müssten sich noch später in der Schweiz integrieren.
Ich bitte Sie darum, hier die Minderheit Amarelle zu unterstützen.