Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-03
Wortprotokoll
Die Mitwirkung in einem Asylverfahren ist etwas absolut Essenzielles, und sie darf deshalb auch von jedem Asylsuchenden erwartet werden.
Nun, wie lautet die heutige Praxis? Nach heute geltender Praxis wird ein Gesuch abgeschrieben, wenn die betroffene Person z. B. untertaucht. Denn ohne entschuldbare Gründe ist das eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht. Das wird heute bereits gemacht. Der Ständerat wollte diese Mitwirkungspflicht noch präzisieren, indem er beschloss: Wenn jemand die Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund verletzt, dann wird das Asylgesuch formlos abgeschrieben. Der Bundesrat kann sich dieser Formulierung anschliessen. Ich habe allerdings bereits im Ständerat darauf hingewiesen - ich möchte das hier auch tun -: Es sind da keine Bagatellfälle gemeint, es braucht da einen triftigen Grund. Wenn jemand z. B. 30 Minuten zu spät an eine Anhörung kommt, könnte man sagen, das sei bereits eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Das ist aber nicht das, was hier gemeint ist und gemeint sein soll. Ich möchte das zuhanden der Materialien festhalten.
Die Kommissionsmehrheit möchte jetzt neben dem Fehlen eines triftigen Grundes für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten auch eine Abwesenheit von mehr als 20 Tagen, wenn also jemand mehr als 20 Tage nicht zur Verfügung steht, im Sinne einer Mitwirkungspflichtverletzung dahingehend definieren, dass das Gesuch dann formlos abgeschrieben wird. Hier stellt sich ein bisschen die Frage: Warum 20 Tage, warum nicht 30 Tage, warum nicht 21 Tage? Diese 20 Tage sind doch eher etwas willkürlich, aber es ist eine präzise Angabe.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte ebenfalls, dass ein neues Gesuch frühestens nach drei Jahren wieder gestellt werden kann. Herr Glättli hat es gesagt: Wenn Sie das so schreiben, dann riskieren Sie, gegen die Flüchtlingskonvention zu verstossen. Das können wir nicht annehmen, und deshalb hat die Kommissionsmehrheit dann entschieden, [PAGE 1950] gleichzeitig noch den Satz zu schreiben: "Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention." Ich bin froh, dass die Kommissionsmehrheit das geschrieben hat. Denn wir könnten nicht akzeptieren, dass wir in unserer Gesetzgebung gegen die Flüchtlingskonvention verstossen.
Umgekehrt muss man natürlich sagen: Diese beiden Sätze aufzunehmen - dass einerseits eben frühestens nach drei Jahren wieder ein Gesuch eingereicht werden kann und dass andererseits die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt - ist Symbolgesetzgebung. Das ändert nichts, das bringt nichts. Solche Sätze sollten wir nicht in ein Gesetz schreiben. Wir sollten in einem Gesetz nicht etwas sagen und gleichzeitig auch noch das Gegenteil ins Gesetz schreiben.
Ich bitte Sie, dem Ständerat zu folgen und die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.