Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-12-03
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Bei dieser Bestimmung geht es um die Frage, welche Folgen die Verletzung von Mitwirkungspflichten für den Gesuchsteller, die Gesuchstellerin haben soll oder nicht. Die Mehrheit vertritt die Meinung, dass man dann eine formlose Abschreibungsverfügung für das Asylgesuch erlassen können soll, wenn die gesuchstellende Person ohne triftige Gründe ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Da gibt es zwei Dinge, über die möglicherweise ein Beschwerdeverfahren abgewickelt werden kann: Was ist ein triftiger Grund? Was ist eine relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten? Im Ständerat ist ausgeführt worden, ein um eine halbe Stunde verspätetes Erscheinen zu einer Anhörung dürfe noch keine derartige relevante Verletzung einer Mitwirkungspflicht sein. Die Gerichtspraxis wird weisen müssen, wo hier die Grenze liegt, was ein triftiger Grund, was ein unwesentlicher Grund und was eine wesentliche oder relevante Verletzung einer Mitwirkungspflicht ist.
Der Ständerat will auf die Frist von 20 Tagen, die die Mehrheit setzen will, verzichten und einfach den triftigen Grund für die Verletzung der Mitwirkungspflicht stehenlassen. Wie gesagt, es geht hier um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, den die Gerichtspraxis auslegen muss.
Die Mehrheit der SPK-NR setzt den triftigen Grund und die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Relation zu einer 20-tägigen Abwesenheit, während welcher der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin nicht zur Verfügung steht. Auch mit der Frage wird sich die Gerichtspraxis befassen müssen, wie triftig der Grund für die Verletzung von Mitwirkungspflichten auch im Lichte dieser Abwesenheitsfrist sein muss oder nicht. Die Folgen sind in beiden Fällen dieselben, nämlich die formlose Abschreibung. Gegen diese Abschreibungsverfügung kann dann eben der Rechtsweg beschritten werden.
Nun will die Mehrheit zusätzlich zwei Elemente einführen, wonach erstens ein neues Gesuch frühestens nach drei Jahren deponiert werden kann und zweitens dies gleich wieder eingeschränkt wird mit dem Verweis auf die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. Es ist der Mehrheit Ihrer Kommission aber klar, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auch vor Ablauf der dreijährigen Frist im Licht der Flüchtlingskonvention nicht daran gehindert werden kann, ein neues Gesuch einzureichen, wenn die Gründe für ein solches vorliegen.
Mit 13 zu 11 Stimmen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, sich dem als Kompromiss bezeichneten Antrag der Mehrheit anzuschliessen und diese Fassung so vorzusehen.