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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-12-03

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-03

Wortprotokoll

Kernstück dieses Fragenkomplexes ist Artikel 82, und auf Seite 7 der Fahne finden Sie die relevanten Bestimmungen und Schritte. Ausgangspunkt ist tatsächlich, wie Frau Bundesrätin Sommaruga bereits erwähnt hat, der erste Satz des geltenden Artikels 82 Absatz 1, den Sie auf der Fahne, Seite 7 links finden: "Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht." Dieses kantonale Recht besteht natürlich nicht nur in der Überweisung eines bestimmten Betrages, sondern auch in der Bestimmung der verschiedenen Beträge. Nun haben die verschiedenen Kantone in ihren Gesetzen diese Beträge nicht festgelegt, sondern sie haben dies der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) übertragen. Die Skos-Richtlinien werden von den Kantonen angewendet.

Nun hat unser Rat bekanntlich die Fassung beschlossen, die Sie in der Mitte der Fahne finden, nämlich dass Asylsuchenden und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid auf Ersuchen hin bloss Nothilfe und nicht Sozialhilfe ausgerichtet wird. Zusätzlich zu dieser Nothilfe kommen die Leistungen gemäss Artikel 88 Absatz 2bis hinzu, die bereits Kollegin Humbel zitiert hat.

Gegen diese Revision von Artikel 82 Absatz 1 hat sich breiter Widerstand entwickelt. Wir verweisen auf die Stellungnahmen der Sozialdirektorenkonferenz, des Schweizerischen Gemeindeverbandes, des Schweizerischen [PAGE 1958] Städteverbandes und auch auf das Gutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte. Darin wird vor allem diejenige Bestimmung als höchst problematisch bezeichnet, die Asylsuchende während des Verfahrens und ausreisepflichtige Personen gleich behandelt, was hier in der nationalrätlichen Fassung der Fall ist. Die bestehende Praxis ist innerhalb der Kantone uneinheitlich, aber innerhalb bestimmter Grenzen; als willkürlich kann man die Anwendung durch die Kantone nicht bezeichnen, weder bei der Sozialhilfe noch bei der Nothilfe. Die Abklärungen der ständerätlichen Kommission haben ergeben, dass die Sozialhilfe in diesen Fällen des Asylverfahrens durchschnittlich etwa um 30 Prozent reduziert wird: Sozialhilfe gemäss Skos-Richtlinien minus ungefähr 30 Prozent ist die heutige Praxis.

Der Ständerat will nun von unserer Formulierung abrücken: Er will gewissermassen nicht die "Nothilfe plus", sondern er will die "Sozialhilfe minus". Er will die sogenannte reduzierte Sozialhilfe. Diese Formulierung finden Sie auf der nächsten Seite der Fahne - Seite 8, ständerätliche Fassung, in der Mitte -: "Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung." Es ist das Konzept "Sozialhilfe minus". Ein weiterer Grund für diese Abweichung des Ständerates von unserer Formulierung liegt darin, dass bei unserer ursprünglichen Fassung mit der Nothilfe dann keine Sanktionsmöglichkeit mehr besteht. Die Skos-Richtlinien sehen vor, dass bei Fehlverhalten, hier der Asylsuchenden, die Beträge der Sozialhilfe - nicht der Grundbedarf, aber die weiteren Beträge - als Sanktion gekürzt werden können. Wenn Sie aber von vornherein gleich die Nothilfe festlegen, können diese Unterstützungen nicht mehr weiter gekürzt werden; weniger als die Nothilfe ist verfassungswidrig.

Deswegen hat der Ständerat nun mit 33 zu 9 Stimmen seine Fassung festgelegt, die wir auf Seite 8 finden: reduzierte Sozialhilfe. Er hat ein Konzept auf drei Beinen entworfen: Wer Asyl erhält, erhält Sozialhilfe. Wer kein Asyl erhält und eine Wegweisungsverfügung erhalten hat, erhält bloss die Nothilfe. Wer im Asylverfahren steckt, aber keine Aufenthaltsbewilligung hat, erhält die reduzierte Sozialhilfe gemäss Absatz 3. Das ist das Konzept des Ständerates.

Nun haben wir aber in unserer Kommission gesehen, dass dieses Konzept nur unvollständig umgesetzt worden ist. Sie finden nämlich in Artikel 82 Absatz 1, beim geltenden Recht, auf der linken Seite der Fahne, die Bestimmung, dass Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfe bloss ausgeschlossen werden können. Auch wenn Frau Bundesrätin Sommaruga vorhin ausgeführt hat, dass diese Kann-Regel in der Praxis praktisch flächendeckend umgesetzt werde, hat unsere Kommission gefunden, dass wir das auch so ausdrücken wollen. Deswegen haben wir in der Fassung der Mehrheit bei Artikel 82 Absatz 1 - Sie finden das auf der Fahne, Seite 7 rechts - formuliert, dass diese Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, d. h. obligatorisch. Das entspricht dem Konzept, wonach Asylsuchende ohne Wegweisungsverfügung reduzierte Sozialhilfe und Asylsuchende mit Wegweisungsverfügung Nothilfe erhalten. Das ist die Umsetzung gemäss unserem Konzept bei Absatz 1, d. h., Asylsuchende mit Wegweisungsverfügung werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen, sie erhalten bloss noch Nothilfe.

Die SPK Ihres Rates hat mit 15 zu 9 Stimmen beschlossen, Ihnen diese Fassung vorzuschlagen. Sie lehnte in diesem Abstimmungsverhältnis den jetzigen Antrag der Minderheit I (Blocher) ab, also das ursprüngliche Konzept mit der Nothilfe. Wir sind also insofern auf diesen Entscheid zurückgekommen und schliessen uns dem Ständerat an. Den jetzigen Antrag der Minderheit II (Glättli), die das geltende Recht will, hat Ihre Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Den jetzigen Antrag der Minderheit III (Schenker Silvia), die in den Absätzen 1 und 4 das geltende Recht will, sonst aber dem Ständerat folgen will, haben wir mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Es bleibt nun noch der Antrag der Minderheit IV (Romano), den Sie auf Seite 8, rechts oben, sehen. Er will bekanntlich den Ansatz für die Unterstützung beim Grundbedarf mindestens um 40 Prozent tiefer legen, als er bei der einheimischen Bevölkerung ist. Der Beschluss des Ständerates bezüglich Absatz 3 würde insofern abgeändert.

Nun wissen wir aber, dass die Ausrichtung von Sozialhilfeleistung und Nothilfeleistung nach geltendem Recht, Artikel 82 Absatz 1, grundsätzlich gemäss kantonalem Recht erfolgt. Niemand, weder in der Kommission noch im Plenum unseres Rates bei der früheren Diskussion, noch im Ständerat, hat beantragt, diese Grundsatzkompetenz der Kantone zu relativieren. Mit anderen Worten müssen wir mit unserer Mehrheitsauffassung aufpassen, dass wir die Rahmenbedingungen für die Kantone, die Leitplanken nicht zu eng setzen und die Kompetenz der Kantone nicht übersteuern. Deswegen sind wir der Meinung, dass dieser Antrag der Minderheit IV, nämlich die obligatorische Reduktion des Grundbedarfs um mindestens 40 Prozent, eine Übersteuerung dieses Systems darstellen würde, und deswegen hat Ihre Kommission mit 14 zu 11 Stimmen auch diesen Antrag abgelehnt.

Mit anderen Worten: Wir beantragen Ihnen mit wechselnden Mehrheiten, sich der Mehrheit anzuschliessen.