Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-03
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst die zweite Frage beantworten: Die Bestimmung ist im Jahre 2008 eingeführt worden. Es existiert keine Übersicht, in wie vielen Fällen seither ein Gesuch um Ehevorbereitung verweigert worden ist.
Die erste Frage, die sich mit den Problemen bei den Beweiserhebungen befasst, beantworte ich Ihnen gerne etwas ausführlicher: Im Gesetz ist der Begriff der Offensichtlichkeit ganz wichtig. Die Gesetzesbestimmung greift nämlich nur, wenn eine Scheinehe "offensichtlich" eingegangen werden soll. Liegt keine Offensichtlichkeit vor, dann kann das Gesuch um Ehevorbereitung auch nicht verweigert werden. Beim ungenauen Begriff der Offensichtlichkeit sind wir uns bewusst, dass die Brautleute kaum in einem Fall selber offen eingestehen werden, dass sie eine Scheinehe planen. Auch handfeste objektive Beweise - wie zum Beispiel Korrespondenz - werden nur in den seltensten Fällen offen auf dem Tisch des Zivilstandsamtes liegen. Deshalb beantwortet der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin die Frage der Offensichtlichkeit unter Würdigung einer Reihe von Indizien. Diese Indizien können zum Beispiel sein: Die Ehe soll während eines hängigen Ausweisungsverfahrens geschlossen werden, das wäre ein Indiz; die Brautleute kennen sich erst seit ganz kurzer Zeit, auch das wäre ein Indiz; die Brautleute haben Verständigungsschwierigkeiten; sie kennen die Lebensumstände - zum Beispiel die familiäre Situation oder Freizeitbeschäftigungen - des jeweils anderen nicht oder nur sehr schlecht; und ein weiteres Indiz wäre, dass die Brautleute widersprüchliche Aussagen machen. Diese Indizien und das Vorgehen sind in Weisungen des Bundes geregelt. Übrigens gilt dies alles auch für gleichgeschlechtliche Scheinpartnerschaften.
Ich bin mir bewusst, dass die Beurteilung im konkreten Einzelfall nicht immer einfach ist. Dem Zivilstandsbeamten und der Zivilstandsbeamtin helfen aber Musterfragen, die der Bund zur Verfügung gestellt hat. Der Beamte oder die Beamtin handelt dabei immer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Deshalb ist der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin durchaus in der Lage, im Einzelfall den konkreten Umständen gerecht zu werden. Sollte dies einmal nicht der Fall sein - auch Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen sind nicht unfehlbar -, so steht den Brautleuten wie in jedem Verfahren die Möglichkeit offen, den Entscheid weiterzuziehen.