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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-12-03

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-12-03

Wortprotokoll

Jeder Staat kann sein Steuerrecht grundsätzlich souverän ausgestalten. Dies birgt das Risiko, dass gleiche Sachverhalte von zwei oder mehreren Staaten zur Besteuerung herangezogen werden. Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Normen zur Vermeidung dieser überlappenden Besteuerung. Sie schränken das Besteuerungsrecht der Vertragsstaaten ein und teilen dieses auf die beteiligten Staaten auf. Erhält ein Staat das Besteuerungsrecht vom Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen, erfolgt die Besteuerung sodann nach seinem innerstaatlichen Recht, das insbesondere auch die Höhe der Steuerlast festlegt. Die Höhe der deutschen Steuerlast ist daher nicht Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens, sondern eine deutsche innerstaatliche Angelegenheit.

Ergibt sich aufgrund von bislang unbekannten Tatsachen, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist, so kann die Steuerbehörde in der Schweiz die nichterhobene Steuer inklusive Verzugszinsen im Nachsteuerverfahren nachträglich einfordern, dies gemäss Artikel 151 DBG. Vergleichbare Verfahrensvorschriften kennt auch Deutschland. Ein solches Verfahren kann für eine betroffene Person diesseits wie jenseits des Rheins erhebliche finanzielle Folgen haben.

Die Schweiz beabsichtigt, die Verhandlungen mit Deutschland für eine Revision des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufzunehmen. Aufgrund der aktuellen Umstände wurde die ursprünglich für diesen Herbst beabsichtigte Aufnahme der Verhandlungen zurückgestellt. Wie bereits in der Antwort auf die Anfragen Hurter Thomas 10.1113 und 12.1013 ausgeführt, ist der Bundesrat bereit, die Besteuerung der Flugbesatzungsmitglieder entsprechend der Motion Lombardi 06.3540 in diese Verhandlungen einzubringen und eine dauerhafte Lösung anzustreben, ohne dass dabei das Gesamtergebnis der Verhandlungen gefährdet werden darf.