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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-24

Wortprotokoll

Die beiden Räte haben die Harmonisierungsvorlage zum Anwaltsgeheimnis im Wesentlichen behandelt. Es bleibt jetzt noch eine letzte Differenz zu bereinigen. Diese betrifft nicht das Berufsgeheimnis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern das Berufsgeheimnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte.

Bei der vorliegenden Differenz geht es um die Frage, wann Parteien und Dritte die Korrespondenz mit Patentanwältinnen und -anwälten im Zivilverfahren nicht herausgeben müssen. Der Bundesrat wollte die Anliegen der Patentanwältinnen und -anwälte berücksichtigen, aber nur insoweit, als sie eine ähnliche Funktion wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wahrnehmen, nämlich die Parteivertretung vor Gericht. Entsprechend wollte der Bundesrat nur die Korrespondenz mit vertretungsberechtigten Patentanwältinnen und -anwälten von der Editionspflicht ausnehmen. Dieser Auffassung ist Ihr Rat im letzten Frühjahr gefolgt.

Der Nationalrat hat hingegen beschlossen, dass Parteien und Dritte die Korrespondenz mit allen Patentanwältinnen und -anwälten, die im Patentanwaltsregister eingetragen sind, im Zivilverfahren nicht herausgeben müssen. Im Patentanwaltsregister können sich aber sowohl freiberufliche als auch angestellte Patentanwältinnen und -anwälte eintragen lassen; das im Gegensatz - das ist eben ein Unterschied - zum Anwaltsregister, das grundsätzlich nur den unabhängig tätigen Anwältinnen und Anwälten offensteht.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat einem Kompromissvorschlag zugestimmt. Es ist ein Kompromiss, wenn Sie es mit dem vergleichen, was der Nationalrat will. Nach dieser Regelung, nach diesem Kompromiss der Kommissionsmehrheit können Parteien und Dritte die Herausgabe von Korrespondenz mit Patentanwältinnen und -anwälten verweigern, wenn diese den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben. Zuhanden von Herrn Ständerat Janiak muss ich schon sagen: Das Kriterium der Unabhängigkeit ist im Patentgerichtsgesetz, Artikel 29, festgelegt. Das ist nicht ein unbestimmter Begriff, sondern den gibt es im Patentgerichtsgesetz, und er ist auch hinreichend bestimmt.

Der Kompromissvorschlag stellt die freiberuflichen Patentanwältinnen und Patentanwälte zwar besser gegenüber den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich diese Privilegierung allenfalls noch rechtfertigen, weil sonst Klienten und Dritte die Edition von Patentanwaltskorrespondenz nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen, nämlich nur im Nichtigkeitsverfahren, verweigern können. Das scheint in der Tat zu eng zu sein.

Indem der Kompromissvorschlag nur die Korrespondenz mit freiberuflichen Patentanwältinnen und -anwälten schützt, verhindert er, dass angestellte Industriepatentanwälte besser behandelt werden als Unternehmensjuristinnen und -juristen. Ich muss Sie einfach daran erinnern: Die Vorlage zu einem Unternehmensjuristengesetz ist in der Vernehmlassung sehr kontrovers aufgenommen und von einer Mehrheit der Kantone deutlich abgelehnt worden. Entsprechend hat der Bundesrat beantragt, darauf zu verzichten. Da wäre es aus Sicht des Bundesrates wirklich inkohärent, bei den angestellten Patentanwältinnen und -anwälten jetzt gerade in die andere, in die entgegengesetzte Richtung zu gehen.

Ich bitte Sie deshalb, dem Kompromissvorschlag, also dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, zuzustimmen.