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Minder Thomas · Ständerat · 2012-12-10

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-10

Wortprotokoll

Artikel 47 Absatz 3ter besagt, dass Swissness-Angaben zu Forschung, Entwicklung oder Design nur verwendet werden dürfen, wenn diese wirklich in der Schweiz stattfinden. Genau mit diesen Begriffen wird jedoch ganz viel Schindluderei betrieben, indem nur ein kleiner Teil der ganzen Wertschöpfung in der Schweiz stattfindet, das Produkt aber gross die Schweizerflagge trägt. In anderen Worten: Wenn Sie hier dem Bundesrat folgen, so reicht es, wenn die Bereiche Forschung, Entwicklung oder Design in der Schweiz sind. Die physische Produktion erfolgt vollumfänglich im Ausland, trotzdem trägt das Produkt die Schweizerflagge.

Es ist bei der heutigen Globalisierung gar nicht möglich festzustellen, wo ein international tätiges Unternehmen wirklich die Forschung für ein einziges Produkt betreibt. Die Firma wird, wenn sie die Swissness gebrauchen will, immer behaupten, die Forschung erfolge in der Schweiz. Novartis beschäftigt einige Zehntausend Mitarbeiter. Die Firma verkauft das Produkt Voltaren, wohlverstanden im Ausland produziert. Wie soll der Kadi bei einem Rechtsstreit die effektive Wertschöpfung der Forschung in der Schweiz bestimmen? Das ist der springende Punkt - das geht gar nicht. Der Forscher sagt dem Kadi einfach, er arbeite an Produkten für den Schweizer Markt; in Tat und Wahrheit arbeitet er aber für ausländische Projekte, denn er weiss gar nicht, wo die Ware schlussendlich verkauft wird.

Ein ganz wichtiger zusätzlicher Aspekt ist bei dieser Bestimmung nicht in Betracht gezogen worden: Irgendwann ist das Produkt fertigentwickelt, und die Forschung ist abgeschlossen. Das Trybol-Kräuter-Mundwasser wurde vor 120 Jahren in der Ritter-Apotheke in Schaffhausen entwickelt. Darf ich dieses Produkt im Ausland fabrizieren und abfüllen, da ich beweisen kann, dass die Forschung für dieses Präparat zu 100 Prozent in der Schweiz stattgefunden hat? Frau Bundesrätin, ich bitte Sie, mir diese Frage zu beantworten. Artikel 47 Absatz 3ter erlaubt mir das, so sehe ich es zumindest. Es ist in dieser Bestimmung kein zeitlicher Faktor enthalten.

Sie merken, dass diese Bestimmung gefährlich und ein Freipass ist, mit etwas Forschung in der Schweiz die Swissness zu ergattern und die effektive physische Herstellung im Ausland zu belassen. Bei einem pharmazeutischen Produkt liegt die totale Wertschöpfung der Forschung bei ein paar Promille. Wie sollen die totalen Forschungs- und Entwicklungskosten auf ein einziges Produkt heruntergebrochen werden? Das möchte ich einmal erfahren. Das ist gar nicht möglich und ein weiterer unüberlegter Punkt. Da ist für mich der Streit vor Gericht vorprogrammiert.

Bei dieser Vorlage geht es aber gerade um die Frage, wann ein Produkt schweizerisch ist und wann nicht. Ein Gericht wäre völlig überfordert, wenn es beispielsweise die effektiven Forschungs- und Entwicklungskosten der Voltaren-Salbe heute auf die Kosten einer einzigen Tube herunterbrechen müsste. Es müsste ein Faktor gefunden werden, der den zeitlichen und den mengenmässigen Aspekt beinhaltet. Ich habe Ihnen das letzte Mal durch den Weibel ein paar missbräuchliche Beispiele, welche den Artikel Voltaren und andere betreffen, verteilen lassen. Ich gehe nicht weiter auf die Beispiele ein, sie sind zahllos.

Wenn Sie nicht wollen, dass ein Produkt nach wie vor mit Swissness ausgezeichnet werden darf, bei dem der schweizerische Anteil nur in Forschung, Entwicklung oder Design besteht, sollten Sie hier mit der Minderheit stimmen. Diese Bestimmung ist zusätzlich kontrovers, da in Artikel 48c - dem Key-Artikel dieser Vorlage, welcher die industriellen Produkte behandelt - die Wertschöpfung eines industriellen Produkts definiert wird: Bei der Definition der Herstellungskosten dürfen neu Forschung und Entwicklung als Wertschöpfungsanteil mit einberechnet werden. Was will ich damit sagen? Wenn wir hier nicht der Minderheit folgen, dann darf ein Produkt, bei welchem lediglich die Forschung in der Schweiz stattgefunden hat, dennoch mit der Schweizerflagge versehen werden, ohne dass Artikel 48c zum Tragen kommt. Mit anderen Worten: Jeder Geschäftsmann ist ein Idiot, der die physische Herstellung noch in der Schweiz vornimmt, obwohl es ihm das Gesetz erlaubt, dasselbe Ziel zu erreichen, wenn lediglich die Arbeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung oder Design in der Schweiz stattfinden.

Es muss daher auf der Produktepackung einen klaren Unterschied geben. Es können nicht beide Produkte das Schweizerkreuz verwenden, denn beim einen stammt nur die Rezeptur aus der Schweiz, und beim anderen erfolgt auch die physische Herstellung in der Schweiz.

Die Mehrheit hat zudem einen wichtigen Punkt vergessen. In Artikel 48a, welcher die in der Werbung erlaubten Aussagen regelt, verlangen wir, dass diese Aussagen auch den in Artikel 48 definierten Parametern entsprechen müssen.

Sie sehen also, dieser Artikel 47 Absatz 3ter ist ein totaler Widerspruch zu Artikel 48c, der die 60 Prozent Herstellungskosten enthält, und zu Artikel 48a, welcher die Werbung regelt. Artikel 47 Absatz 3ter würde Voltaren so zulassen, wie ich es erwähnt habe, und Voltaren dürfte das Schweizerkreuz auf der Produkteschachtel verwenden. Artikel 49a würde die Ihnen gezeigte Werbung mit dem Schweizerkreuz, die letztes Mal verteilt wurde, nicht erlauben, denn sie würde Artikel 48c widersprechen. Man kann es also drehen und analysieren, wie man will: Die Argumente der Mehrheit halten nicht stand.

Stimmen Sie also bitte der Minderheit zu.