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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-12

Wortprotokoll

Die Kommissionssprecherin hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes, dieses Grundsatzurteil, aus dem Jahr 2006 erwähnt, wonach eben die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng und deshalb als politisch motiviert einzustufen ist und folglich diese Personen in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Es ist in der Tat so, dass in den folgenden Jahren die Zahl der Asylgesuche aus Eritrea zugenommen hat und die entsprechenden Entscheide dann selbstverständlich gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes gefällt werden mussten. Da gibt es gar keinen Spielraum.

Dann hat der Bundesrat im Rahmen dieser Asylgesetzrevision beschlossen - ich sage das Gleiche wie in der Kommission -, ein Zeichen zu setzen, um darauf hinzuweisen, dass einzig Desertion als Asylgrund nicht ausreicht. Es müssen eben asylrelevante Gründe genannt werden. Aber asylrelevant ist es natürlich auch, wenn man, falls man zurückgeschickt würde, z. B. damit rechnen müsste, wegen Desertion gefoltert zu werden. Das ist dann ein asylrelevanter Grund, denn er gilt als politisch motiviert. Das ist dann ein Grund, jemandem Asyl zu geben. Es ist in der Tat so, dass natürlich nach der Zunahme der Zahl der Asylgesuche auch der Familiennachzug zugenommen hat. Wir haben heute in der Schweiz die grösste eritreische Diaspora von ganz Europa; das ist eine Tatsache. Da hat der Bundesrat also versucht, ein Zeichen zu setzen, indem er sagt, der Grund der Desertion allein genüge nicht, sondern es brauche weitere, asylrelevante Gründe.

Aber ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass es an der Ausgangslage nichts ändern wird, wenn Sie diesen Artikel hier in dieser Fassung annehmen. Gemäss unseren Gesetzen hat auch mit diesem Gesetzesartikel weiterhin jede Person, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, das Anrecht, dass dieses Gesuch geprüft wird. Wenn jemand glaubhaft machen kann, dass er in seinem Staat verfolgt ist, dann kann er hier bleiben, respektive wenn eine Rückführung, ein Vollzug der Wegweisung, aus anderen bekannten Gründen nicht möglich ist, dann gibt es eine vorläufige Aufnahme. Ob Sie hier dieses Zeichen setzen wollen oder nicht, müssen Sie entscheiden. Der Bundesrat hat Ihnen in seiner Botschaft, die er im Mai des letzten Jahres verabschiedet hat, vorgeschlagen, dieses Zeichen zu setzen.

Zu Absatz 4: Ich bitte Sie, den Antrag Jenny abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen - ich sage es noch einmal -: Jede Person, die in unserem Land ein Asylgesuch stellt, hat das Recht, dass dieses Gesuch geprüft wird. Herr Jenny, mit Ihrem Einzelantrag möchten Sie subjektive Nachfluchtgründe ausschliessen. Es ist aber so, dass solche Asylgründe auch durch die Ausreise entstehen können. Gerade wenn jemand aus einem Land ausreist und sich z. B. in einem militärdienstpflichtigen Alter befindet, wird er durch die Ausreise in seinem Land bedroht. Das ist dann ein Asylgrund, der durch die Ausreise entstanden ist.

Es gibt aber auch asylrechtsrelevante Gründe, die nach der Ausreise entstehen können. Ich nenne zwei Beispiele: Nach einem Religionswechsel können Sie unter Umständen nicht mehr in Ihr Land zurückkehren, d. h., das kann dann auch asylrechtsrelevant werden. Es gibt Länder, in denen eine Person allein aufgrund der Tatsache verfolgt wird, dass sie in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt hat. Es gibt Länder, in denen gesagt wird: Das ist eine staatsfeindliche Haltung; es ist gegen unser Land gerichtet, wenn eine Person in einem anderen Land überhaupt ein Asylgesuch stellt. Auch das kann dann zu einem Fluchtgrund werden respektive asylrelevant werden.

Deshalb bitte ich Sie, hier nicht einfach sämtliche subjektiven Nachfluchtgründe auszuschliessen, sondern beim geltenden Recht zu bleiben und den Antrag Jenny abzulehnen. Der Antrag wurde übrigens bereits in der Kommission, wie die Kommissionssprecherin gesagt hat, mit 6 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.