Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-12
Wortprotokoll
Die Kommissionssprecherin hat es erwähnt, es ist heute in Artikel 14 so geregelt, dass ein Kanton in bestimmten Fällen, d. h., wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beim Bundesamt für Migration ein Härtefallgesuch einreichen kann. Die Frage ist halt: Was ist, wenn der Kanton kein Härtefallgesuch einreicht? Für die betroffene Person gibt es dann eben keinen Zugang zu einer richterlichen Behörde; das hat die Kommissionssprecherin erwähnt. Das hat auch das Bundesgericht in einem Urteil festgestellt, und es hat gesagt, der fehlende Zugang zu einer richterlichen Behörde sei mit der Rechtsweggarantie von Artikel 29 der Bundesverfassung nicht zu vereinbaren. Das Bundesgericht hat den Bundesgesetzgeber eingeladen, den Text dieses Artikels 14 zu überprüfen und einer verfassungskonformen Lösung zuzuführen. Da kann der Bundesrat fast nicht dagegen sein, wenn das Bundesgericht den Bundesgesetzgeber auffordert, eine verfassungskonforme Lösung vorzuschlagen.
Ich muss Ihnen aber offenlegen, dass der Bundesrat skeptisch ist. Es hat dazu einen Vorstoss gegeben, den der Bundesrat zur Ablehnung empfohlen hat, und zwar aus der Befürchtung heraus, dass eine Streichung zur Einreichung von unbegründeten Gesuchen führen könnte und dass das den Vollzug der Wegweisung in die Länge ziehen könnte. Wenn die Gerichte schnell entscheiden, ist diese Befürchtung unbegründet, denn dann kann man mit solchen Gesuchen auch nicht das Verfahren in die Länge ziehen oder die Wegweisung verzögern. Wenn die Gerichte also schnell entscheiden, sollte das nicht das Problem sein.
Noch einmal: Der Vorteil der Lösung Ihrer Kommission liegt darin, dass sie jetzt verfassungskonform ist. Aber der [PAGE 1125] Bundesrat war skeptisch, und ich bitte Sie deshalb, eine Abstimmung durchzuführen.