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Brand Heinz · Nationalrat · 2012-06-13

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich kann an die Ausführungen der Herren Nationalräte Tschäppät und Blocher anknüpfen. Die Anwendung der Härtefallregelung hat sich in der Vergangenheit als sehr unbefriedigend erwiesen. Die Praxis sowohl der einzelnen Kantone als auch des Bundesamtes selbst ist zweifelhaft.

Die SVP schlägt deshalb aufgrund dieser zweifelhaften Erfahrungen bei der Erteilung von Härtefallbewilligungen vor, auf dieses Institut gänzlich zu verzichten oder es zumindest in zeitlicher Hinsicht an strengere Voraussetzungen zu knüpfen. Will ein Kanton einem Asylsuchenden tatsächlich in Anerkennung seiner besonders schwierigen Lage eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, so kann er dies unter Anrechnung an die kantonalen Kontingente machen. Eine solche Regelung mahnt die Kantone zu Zurückhaltung und zu Sorgfalt bei der Auswahl der Begünstigten.

Durch eine Erhöhung der zeitlichen Voraussetzung auf sieben Jahre soll und kann immerhin vermieden werden, dass durch mutwillige Verfahrensverzögerungen, solche gibt es unbestrittenermassen, oder durch trölerische Eingaben, auch diese sind eine Tatsache, die heute gesetzlich erforderliche Anwesenheitsfrist von fünf Jahren ohne Weiteres erreicht werden kann. Die Fünfjahresfrist ist nämlich - ich wiederhole eine Feststellung von Herrn Nationalrat Blocher - bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von heute rund 1400 Tagen relativ einfach erreichbar; das soll durch eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen in Zukunft erschwert werden.

Aus der Sicht der SVP völlig unhaltbar wäre dagegen eine Neuregelung des Härtefallverfahrens, wie es vom Ständerat beschlossen worden ist. Eine solche Regelung wäre nicht nur ein offenkundiger Rückschritt, sondern würde weiteren Verfahrensverzögerungen Tür und Tor öffnen und stünde damit dem obersten und allseits geforderten Revisionsziel dieser Vorlage diametral entgegen. Die vom Ständerat beschlossene Streichung von Artikel 14 Absatz 4 hätte nämlich zur Folge, dass nicht nur ein Härtefallgesuch gestellt werden kann, sondern dass der Gesuchsteller im Falle eines negativen Entscheids auch Parteistellung erhielte und einen ablehnenden Entscheid auch anfechten könnte. In der praktischen Konsequenz führt dies dazu, dass dem Asylsuchenden nach dem asylrechtlichen Beschwerdeweg neu auch noch der ausländerrechtliche Beschwerdeweg geöffnet würde und dass er seine Anwesenheit somit dank einer weiteren Beschwerdemöglichkeit nochmals verlängern könnte.

Unter der Last und aufgrund der Folgen dieser doppelten Beschwerdemöglichkeit sowie der grossen Beschwerdezahlen hat man gerade diesen Verfahrenszug bei der Revision des Asylverfahrensrechts in den Neunzigerjahren ausdrücklich ausgeschlossen bzw. aufgehoben. Eine Wiedereinführung der Parteistellung im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren wäre mithin ein folgenschwerer Rückschritt mit unabsehbaren Konsequenzen für die kantonalen, aber auch für die eidgenössischen Beschwerdeinstanzen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass die bisherige Regelung ohne Parteistellung mit der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie durchaus in Ordnung geht. Der vorgesehene Ausschluss der Parteistellung für gesuchstellende Ausländer im Härtefallverfahren ist mit Artikel 29a der Bundesverfassung daher durchaus vereinbar.

Zusammenfassend möchte ich Sie mit Blick auf das übergeordnete Revisionsziel - die Verfahrensbeschleunigung - eindringlich ersuchen, den vorgeschlagenen Einschränkungen bei der Gewährung zusätzlicher Beschwerdemöglichkeiten im Härtefallbereich zu entsprechen und auf alle Fälle auf die Einräumung weiterer Verfahrensrechte mit schwerwiegenden Konsequenzen in verfahrensrechtlicher, aber auch in finanzieller Hinsicht zu verzichten.