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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich fasse kurz zusammen, um welche Bereiche und Themen es in diesem ersten Block geht. Es geht um die Abschaffung der Auslandgesuche, die sogenannten Botschaftsgesuche. Es geht um den Ausschluss der Wehrdienstverweigerer und Deserteure aus der Flüchtlingseigenschaft und um die Dringlicherklärung dieser Bestimmung. Es geht um den Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen aus der Flüchtlingseigenschaft. Es geht um die Abschreibung von Asylgesuchen bei einem Untertauchen, und es geht um ein Vorgespräch vor der Eröffnung des Asylverfahrens.

Welche dieser Bestimmungen sind aus Sicht des Bundesrates hilfreich und tragen zu einer Lösung bei? Ich habe vorhin beim Eintreten gesagt, dass ich diese Bestimmungen immer in die Kategorien hilfreich und nicht hilfreich unterteilen werde. Aus Sicht des Bundesrates können die Auslandgesuche aufgehoben werden, wie das in Artikel 12 Absatz 3 und auch in den Artikeln 19 und 20 vorgesehen ist. Die Schweiz ist das einzige europäische Land, das solche Botschaftsgesuche, also Auslandgesuche, entgegennimmt. Die Gesuchszahlen steigen an, auch in der Schweiz. Die Schweiz hat aber trotzdem auch viele Asylgesuche nach illegaler Einreise. Man kann also nicht sagen, dass die Botschaftsgesuche eine Abhaltewirkung zur Folge hatten. Wir haben mit den humanitären Visa zudem weiterhin die Möglichkeit - und das möchte ich betonen -, Menschen, die in unmittelbarer Gefahr sind, in unser Land zu holen, und die Möglichkeit, ihnen hier Schutz zu gewähren; das ist auch aus ethischer Sicht vertretbar. Ausserdem haben wir die Möglichkeit - es wurde darauf hingewiesen -, mit der gezielten Aufnahme von Flüchtlingsgruppen, den sogenannten Kontingentsflüchtlingen, einen Beitrag daran zu leisten, dass gerade Personengruppen, die die Fluchtwege nicht schaffen, auch aufgenommen werden können, direkt aus einem Flüchtlingslager oder aus einem Drittstaat. Dies betrifft einen grossen Teil der Frauen, die z. B. wegen Kindern diese Fluchtwege gar nicht benützen können.

Herr Nationalrat Glättli hat mich gefragt, ob ich bereit sei, die heutigen Möglichkeiten für Kontingentsflüchtlinge auszuschöpfen. Dazu Folgendes: Ich habe im letzten Jahr im [PAGE 1094] Rahmen meiner Möglichkeiten bereits Kontingentsflüchtlinge aufgenommen. Es waren nicht hundert, aber es war doch eine gewisse Anzahl. Ich bin mir aber auch bewusst, und auch Sie werden das nicht verneinen können, dass wir letztes Jahr eine Zunahme von Asylgesuchen im Umfang von 43 Prozent gehabt haben. Ich muss auch die Aufnahmekapazitäten der Kantone berücksichtigen. Ich kann mich hier nicht einfach darüber hinwegsetzen, aber ich kann sie darüber informieren, weil es mir Ernst ist.

Ich bin der Meinung, dass wir von der Möglichkeit, Flüchtlingsgruppen aufzunehmen, wieder vermehrt Gebrauch machen, wenn wir diese Botschaftsgesuche aufheben. Ich habe deshalb - das ist bereits erfolgt - das Bundesamt für Migration beauftragt, mir ein Konzept für die Aufnahme von Flüchtlingsgruppen auszuarbeiten. Etwas muss ich in diesem Zusammenhang auch sagen: Es macht keinen Sinn, dass wir einfach einzelne Flüchtlinge aufnehmen, um unser Gewissen zu beruhigen. Es braucht ein Konzept dahinter. Wir müssen dort Flüchtlingsgruppen aufnehmen, wo wir zur Lösung eines Problems beitragen können, indem zum Beispiel ein Flüchtlingslager aufgehoben werden kann. Das braucht ein Konzept. Dieses Konzept wird derzeit erarbeitet. Sie sehen: Mir ist es Ernst mit dieser Möglichkeit.

Ich komme zum zweiten Thema, zu Artikel 3 Absatz 3, wonach Wehrdienstverweigerern und Deserteuren keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Ich glaube, dass es hier einige Missverständnisse gibt. Ich sage Ihnen, wie die Situation in Eritrea ist.

Wer in Eritrea zurzeit den Dienst verweigert oder desertiert, muss damit rechnen, dass er nicht wie bei uns in Verletzung einer Bürgerpflicht eine gewisse Zeit ins Gefängnis kommt, sondern dass er in Eritrea als Staatsfeind gilt und auch als Staatsfeind behandelt wird. Das heisst, dass er unverhältnismässig eingesperrt wird, mit Folter bedroht wird oder Folter in Kauf nehmen muss. Eritreer werden auch in Zukunft bei uns als Flüchtlinge anerkannt, nicht weil sie Dienstverweigerer sind, sondern weil sie in ihrem Land als Staatsfeinde behandelt werden, wenn sie den Dienst verweigern. Es ist auch die Grundlage der Flüchtlingskonvention, dass wir diesen Menschen, die eben wegen ihres Verhaltens als Staatsfeinde gelten und politisch verfolgt werden, Schutz geben. Ich möchte das noch betonen: Das machen die andern europäischen Länder auch so, das macht auch das UNHCR so. Die Aussage, dass die Schweiz hier eine eigene Position oder eine eigene Praxis hat, ist nicht richtig. Übrigens sind die Anerkennungsquoten der Eritreer auch in den anderen Ländern mit jenen in der Schweiz vergleichbar.

Wenn ich das jetzt zusammenfasse, dann muss ich Ihnen sagen: Wenn Sie Artikel 3 Absatz 3 im Sinne der Kommission behandeln, dann werden spezifisch die Eritreer, die jetzt in die Schweiz kommen, weil sie in ihrem Land als Staatsfeinde betrachtet und behandelt werden, auch weiterhin unseren Schutz bekommen, weil wir die Flüchtlingskonvention weiterhin beachten. In diesem Sinne kann ich Ihnen sagen, dass der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, die auch das Wort "einzig" streichen will, an dieser Praxis nichts ändern wird.

Solange diese Personen an Leib und Leben bedroht sind, werden wir sie aufnehmen. Damit habe ich auch gleich gesagt, dass in diesem Punkt die Dringlicherklärung auch nichts ändert.

Die Minderheit Ihrer Kommission möchte das geltende Recht beibehalten. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission anzunehmen, wenn aus den Materialien klar hervorgeht, dass die Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, wegen einer Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder befürchten muss, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ich beantrage Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen; die Auswirkungen in der Praxis sind aber gering.

Ich komme noch zu Artikel 25a Asylgesetz, zum Vorgespräch: Ein frühes Gespräch mit Asylsuchenden zur Klärung der Frage, ob ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, ist grundsätzlich sinnvoll. Eine formlose Abschreibung des Asylgesuchs bei Rückzug ist möglich. Allerdings - das möchte ich hier betonen - muss eine beschwerdefähige Wegweisungsverfügung in einem separaten Entscheid erfolgen. Wir werden hier weiterhin auch die Verfahrensregeln einhalten. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen hier, den Antrag Ihrer Kommission anzunehmen.

Ich komme noch zu jenen Massnahmen, die aus Sicht des Bundesrates nichts nützen - nicht schaden, aber auch nichts bringen: Da ist zunächst einmal der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft bei subjektiven Nachfluchtgründen, die erst in der Schweiz vorgebracht werden. Ich habe es Ihnen bereits beim Eintreten gesagt: Wenn Sie schreiben "Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention", ändert dies an der heutigen Situation und an der heutigen Praxis überhaupt nichts. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, die Minderheit II (Schenker Silvia) zu unterstützen.

Zum Antrag auf Abschreibung des Asylgesuchs bei Untertauchen, das ist Artikel 8 Absatz 3bis: Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass die Asylgesuche von Personen, die länger als zwanzig Tage untertauchen, abgeschrieben werden und von diesen Personen erst nach drei Jahren ein neues Asylgesuch eingereicht werden kann. Auch hier soll die Flüchtlingskonvention vorbehalten bleiben. Mit diesem Vorbehalt werden Sie ebenfalls dafür sorgen, dass sich nichts ändert. Die Minderheit I (Tschäppät) will keine Frist, innerhalb welcher nach einer Abschreibung ein neues Asylgesuch eingereicht werden kann. Auch hier ist die Wirkung in der Praxis gering. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb auch hier, beim geltenden Recht zu bleiben.

Ich fasse zusammen: Bei Artikel 3 Absatz 3 empfiehlt Ihnen der Bundesrat Zustimmung zur Mehrheit und Ablehnung der Minderheit; bei Artikel 3 Absatz 4 Ablehnung der Minderheit I und Zustimmung zur Minderheit II; bei Artikel 8 Absatz 3bis empfiehlt Ihnen der Bundesrat Ablehnung der Mehrheit und der Minderheit I, Zustimmung zur Minderheit II; bei Artikel 12 Absatz 3 sowie bei den Artikeln 19 un 20 beantragt Ihnen der Bundesrat Zustimmung zur Mehrheit, Ablehnung der Minderheit; und bei Artikel 16 beantragt Ihnen der Bundesrat Ablehnung der Mehrheit und Zustimmung zur Minderheit.