Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2015-06-10
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Ich darf Ihnen für die Minderheit beantragen, bei mehreren Artikeln, bei denen es um [PAGE 1003] die Definition der nahestehenden Personen geht, bei der Legaldefinition des Bundesrates zu bleiben. Es geht um die Definition, wann für natürliche Personen die Anwendung dieses Gesetzes auch in Betracht kommt, nämlich wenn sie den politisch exponierten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
Starten wir nicht mit einem Handicap in diese Gesetzgebung! Wieso sage ich das? Es wurde in der Eintretensdebatte zu Recht betont, dass sich die Schweiz mit ihrem grossen, starken Finanzplatz besonders stark im internationalen Wettbewerb befinde und sich dort behaupten müsse. Wettbewerb heisst auch, gleiche Start- und Ziellinien zu definieren. Wettbewerb heisst auch, gleiche Regeln während des Wettkampfs, während des Wettbewerbs zu respektieren. Daher beantragt Ihnen die Minderheit ausdrücklich - und das sind wichtige Bestimmungen, wichtige Qualifikationen -, jeweils der Version des Bundesrates zu folgen. Der Bundesrat hat bei der Begriffsdefinition in Artikel 2 Buchstabe b das übernommen, was internationaler Standard ist: Er hat die von der Groupe d'action financière (Gafi) erarbeitete und international anerkannte Definition übernommen. Unser Rat, die Bundesversammlung hat jüngst in Artikel 2a des Geldwäschereigesetzes genau diese uns jetzt vom Bundesrat vorgeschlagene Definition eingesetzt; sie ist rechtskräftig, und gegen das Geldwäschereigesetz wurde nicht das Referendum ergriffen. Würde jetzt hier in dieser Vorlage ein neuer, abweichender Begriff verwendet, so wäre ja dann der Bundesrat wie alle anderen anwendenden Behörden, auch nachfolgende Strafbehörden, gezwungen, diesen Begriff anders, nämlich enger, auszulegen.
Der Begriff, wie er jetzt von der Mehrheit der Kommission aufgrund des Schreibens des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 16. April 2015 vorgeschlagen wird, wird nirgendwo anders verwendet. Die Schweiz wäre mit dieser Begriffsdefinition, die Sie in Artikel 2 Buchstabe b auf Seite 2 der Fahne in der deutschen Version finden, exotisch, allein und würde sich sehr ungünstig exponieren. Ich sage deshalb, sie würde mit einem Handicap in die Bekämpfung der Korruption und des Erwerbs unrechtmässiger Vermögenswerte von politisch exponierten Personen, Potentaten und autokratischen Herrschern starten.
Ich war bisher über den Bernischen Anwaltsverband selbst auch Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Ich muss Ihnen sagen: Ich distanziere mich explizit von dieser Formulierung, welche aufgrund des identisch formulierten Schreibens des Schweizerischen Anwaltsverbandes in den Antrag der Mehrheit aufgenommen worden ist. Wieso?
Herr Bundesrat Burkhalter hat es schon angetönt: Die Schweiz hat nicht das Interesse, eine schärfere Qualifizierung der nahestehenden Personen vorzunehmen. Die Schweiz hat eine bisher bewährte Praxis in der Rechtsanwendung bezüglich nahestehender Personen. Es ist mir kein einziges Beispiel bekannt - und es wurde beim Eintreten auch von den Sprechenden bisher kein einziges Beispiel aufgeführt -, bei dem der Bundesrat oder die anderen zuständigen Behörden Einziehungen oder Sperrungen vorgenommen hätten, welche danach nicht mit einem Verfahren konsolidiert werden konnten.
Weiter ist diese Formulierung der Mehrheit absolut lückenhaft. Sie würde keine konsistente und glaubwürdige Rechtspraxis ermöglichen. Sie bringt als einziges Verb den Begriff "halten". "Nahestehende beteiligte Personen" wären die Personen, welche dazu Hilfe leisteten oder dazu benutzt wurden, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte zu halten. Es gibt sehr viele Formen, die Konstellationen ändern sich, die Konstellationen sind sehr komplex, mit welchen diese Kreise um die politisch exponierten Personen herum ihre Vermögenswerte verschleiern. Über Trusts, Stiftungen usw. können sie lediglich begünstigt werden.
Bleiben wir bei den klaren Legaldefinitionen aus den Gafi-Empfehlungen und aus dem kürzlich verabschiedeten Artikel 2a des Geldwäschereigesetzes. Schaffen wir keine Verwirrung, starten wir nicht mit einem Handicap!
Ich bitte Sie, die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu den Artikeln 1 bis 3 anzunehmen.