Brand Heinz · Nationalrat · 2015-06-10
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-10
Wortprotokoll
Ein Problemchen, mehrere Vorstösse in diesem Rat, ein Problem, ein neues Gesetz: Das ist und war, kurz umrissen, die Ausgangslage für die Initialisierung dieses Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
Anlass für dieses Gesetz war die von beiden Räten angenommene Motion Leutenegger Oberholzer 11.3151, welche die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Sperrung von Potentatengeldern forderte. Die Annahme dieser Motion erfolgte im Kontext des arabischen Frühlings und damit in einer emotional und politisch aussergewöhnlichen Situation. Ob man heute nochmals so entscheiden würde, darf zumindest gefragt werden.
Trotz dieser Initiative des Parlamentes beantragt Ihnen die Kommissionsminderheit, nicht auf diese Gesetzesvorlage einzutreten. Vorweg möchte ich aber in aller Klarheit festhalten, dass die Kommissionsminderheit damit weder die Parkierung dubioser Gelder in der Schweiz unterstützt noch Potentaten bei ihrer Geldanlage protegieren möchte. Die Kommissionsminderheit lehnt die Vorlage vielmehr aus vier grundsätzlichen, auch rechtsstaatlichen Überlegungen ab.
Zum Ersten wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf bezweifelt. Landauf, landab wird der gesetzgeberische Aktivismus auf allen Stufen, namentlich auf Stufe des Bundes, beklagt. Laut Bundesrat Schneider-Ammann werden pro Woche 140 Seiten neue Gesetze produziert. Auch für die [PAGE 995] Sperrung von Potentatengeldern wird nun ein eigenes Gesetz mit all seinen Kosten- und Vollzugsfolgen erlassen. Und dies notabene, nachdem der Bundesrat im Jahre 2013 in seiner Stellungnahme zur Motion Minder 12.4274 auf die Gafi-Richtlinien verwiesen hat, welche das Schweizer Dispositiv zum Umgang mit Geldern politisch exponierter Personen enthalten und welche der Bundesrat als wirksam und zufriedenstellend beurteilt hat.
Zweitens wird ein übertriebener Regelungswille festgestellt. Gestützt auf Artikel 184 der Bundesverfassung hat der Bundesrat bereits mehrere Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten erlassen. Sie betrafen beispielsweise Gelder aus Tunesien, Ägypten und Libyen. Die Finma hat im Nachgang zur Überprüfung von zwanzig Banken unmissverständlich festgestellt, dass die Handhabung dieser Vorschriften korrekt erfolgt. Weiter hat der Bundesrat sogar ausdrücklich festgehalten, dass die nach der Geldwäschereigesetzgebung errichtete Aufsicht den internationalen Anforderungen genügt und dass die Schweizer Vorschriften zu politisch exponierten Personen die internationalen Gafi-Standards erfüllen und sogar noch übertreffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schweizer Gesetzgebung in diesem Bereich wie in vielen anderen Bereichen auch nicht perfekt ist und vielleicht sogar gewisse Lücken aufweist, rechtfertigt dies keineswegs den Erlass eines weiteren Gesetzes; dies umso weniger, als dadurch, wie die Verwaltung in der Kommission festgehalten hat, "keine einzige neue Pflicht für die Finanzintermediäre" eingeführt wird.
Drittens ist die Kommissionsminderheit der Auffassung, dass die vorhandenen Rechtsgrundlagen genügen. Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass die Regelungsdichte im Bankensektor in den letzten Jahren massiv zugenommen hat und dass damit Transparenz und Aufsicht massiv ausgebaut worden sind. Die Geldwäschereigesetzgebung, die Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die optimierten Gafi-Richtlinien und verschiedene andere Rechtsgrundlagen, verbunden mit der bewährten Praxis des Bundesrates, bilden heute ein dichtes Regelungswerk für den Umgang mit und die Entgegennahme von Geldern politisch exponierter Personen. Die Deponierung solcher Gelder ist heute im Vergleich zu früher massiv schwieriger geworden, und sie ist für Finanzintermediäre angesichts der grossen und schwerwiegenden Folgen auch nicht mehr attraktiv.
Viertens ist die Kommissionsminderheit der Auffassung, dass verschiedene rechtliche Regelungen dieser Vorlage in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich sind. In der Detailberatung ist auf diese Bedenken noch vertieft einzugehen.
Ich möchte Ihnen im Namen der Kommissionsminderheit beantragen, auf diese Vorlage nicht einzutreten.