preparatory:AB 181434
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Das vorliegende Gesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen regelt, wie die Schweiz mit widerrechtlich angeeigneten Vermögenswerten von korrupten Machthabern umzugehen hat, das heisst mit Vermögenswerten, die sich in der Schweiz befinden. Damit wird für eine 25-jährige Praxis endlich eine ordentliche Rechtsgrundlage geschaffen. Das schafft Transparenz, das gewährt Rechtssicherheit, und das ermöglicht eine einheitliche Rechtsanwendung. Wichtige Lücken werden damit geschlossen.
Die Schweiz hat, wie gesagt, 25 Jahre lang Erfahrungen gesammelt. Zu erinnern ist an die Blockierung von Geldern nach dem Sturz des philippinischen Machthabers Marcos in den Achtzigerjahren, an die Fälle Mobutu aus Kongo, Duvalier aus Haiti und Abacha aus Nigeria. In jüngster Zeit haben sich die Sperrungen gehäuft, Sie wissen es, nämlich im Zusammenhang mit Ländern des arabischen Frühlings. Neu hinzugekommen sind Sperrungen von Geldern aus der Ukraine. Insgesamt konnten 1,8 Milliarden Franken der betroffenen Bevölkerung zurückgegeben werden. Das gilt nicht für den Fall Mobutu; hier mussten die Gelder der Familie rückerstattet werden, weil keine genügende Rechtsgrundlage vorhanden war.
Jetzt fragt sich, wieso es das Gesetz braucht, wenn wir bislang schon Geld von Potentaten blockieren konnten. Das fragt sich die Minderheit Brand. Bislang erfolgte die Sperrung von Vermögenswerten gestürzter Potentaten gestützt auf die allgemeine Norm von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. Diese Norm ermächtigt den Bundesrat zum Erlass befristeter Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes. Auf dieser Norm basierte im Übrigen auch die Rettung der UBS. Im Zuge des arabischen Frühlings Anfang 2011 häuften sich die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Verordnungen des Bundesrates. Damit war die Rechtssicherheit immer weniger gewahrt; Klarheit über das Verfahren herrscht überhaupt nicht. Das hat denn auch dazu geführt, dass das Parlament eine Motion (11.3151) annahm, die den Erlass eines Gesetzes verlangte.
Hinzu kommt eine Gesetzesänderung - diese ist wichtig, das möchte ich auch der Minderheit zu bedenken geben -, die nach der UBS-Rettung gestützt auf eine Notverordnung erlassen worden ist. Artikel 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verlangt neu, dass bei der Verlängerung von verfassungsrechtlichen Notverordnungen dem Parlament innert sechs Monaten ein Gesetzentwurf zu unterbreiten ist. Die Folge dieser gesetzlichen Bestimmung ist, dass auf die Verfassung gestützte Vermögenssperrungen, wie zum Beispiel gegen Personen aus dem Umfeld der gestürzten Präsidenten Ben Ali, Tunesien, oder Mubarak, Ägypten, nicht mehr ohne Gesetzesgrundlage verlängert werden dürfen. Bei einer Ablehnung dieses Gesetzentwurfes müssen die Vermögenssperrungen im Fall von Tunesien und Ägypten deshalb aufgehoben werden.
Es gibt auch zusätzlich klare Vorteile einer gesetzlichen Regelung:
1. Zur Blockierung im Zusammenhang mit der Rechtshilfe zu Sicherungszwecken: Hier wird im Gesetz nun klar definiert, welches die Voraussetzungen sind, die gegeben sein müssen, damit der Bundesrat eine Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit vornehmen kann. Ebenfalls wird die Dauer der Sperrung befristet. Im Weiteren findet sich eine klare gesetzliche Regelung für die technische Unterstützung der betroffenen Länder bei der Rechtshilfe. Im Weiteren ist der Rechtsweg nun deutlich geregelt.
2. Die Sperrung wird auch im Hinblick auf die Einziehung der Gelder klar geregelt. Das Gesetz hält nun fest, unter welchen Voraussetzungen Potentatengelder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtlich eingezogen werden können. Hier haben wir drei Fälle zu unterscheiden: die Klagefälle, bei welchen die Rechtshilfe reibungslos funktioniert; die Fälle, bei welchen die staatlichen Strukturen versagen, wie im Fall von Haiti; die Fälle, bei welchen in funktionierenden Staaten Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden können.
3. Schliesslich werden die Grundsätze festgehalten, nach denen eine Rückerstattung der eingezogenen Gelder an die Herkunftsstaaten zu erfolgen hat.
4. Im Gesetz ist neu in Artikel 13 die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat geregelt. Das ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Rechtshilfegesuch formuliert werden kann.
5. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Gesetz die Umsetzung der Meldepflicht betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Meldestelle für die Geldwäscherei verankert.
Damit können wir festhalten: Das Gesetz schafft Rechtssicherheit, das Gesetz sichert eine demokratische Legitimation. Das heisst eben auch: Wenn einem das Gesetz nicht passt, kann man dagegen das Referendum ergreifen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat die Vorlage an drei Sitzungen beraten. Sie hat auch das Protokoll der Beratungen der APK vom 1. Juli 2014 zur Kenntnis genommen. Die Kommission hat ebenfalls Hearings durchgeführt: Angehört wurden zwei Anwaltsverbände, der Bundesanwalt, die Bankiervereinigung und Entwicklungsorganisationen wie die Erklärung von Bern und Alliance Sud, die in diesen Hearings gemeinsam aufgetreten sind. Interessant war für mich vor allem, dass auch von Bankenseite betont worden ist, dass die [PAGE 994] Schweiz einen Rechtsrahmen für Blockierungen braucht und dass dieser an die Stelle des verfassungsrechtlichen Notrechts treten soll.
Zusammenfassend gesagt, sprechen drei Gründe für Eintreten auf die Vorlage: Erstens ist es rechtlich nötig, die bisherige Notrechtspraxis auf eine demokratische Grundlage zu stellen. Das schafft Rechtssicherheit. Zweitens sichert das Gesetz auch die Kohärenz mit der schweizerischen Entwicklungspolitik. Die Schweiz finanziert jährlich Programme für die Entwicklungszusammenarbeit im Wert von 1,3 bis 1,8 Milliarden Franken. Es gilt drittens auch sicherzustellen, dass korrupte Regierungen nicht die Gelder auf Kosten der Bevölkerung veruntreuen können. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Weltbank schätzt, dass den Entwicklungsländern jährlich 20 bis 40 Milliarden Dollar durch widerrechtliche Aneignungen entgehen.
Schliesslich - das ist ganz wichtig, das möchte ich auch an die Adresse der Minderheit nochmals sagen - stärkt das Gesetz die Reputation des Schweizer Finanzplatzes. Es ist ein klares Zeichen dafür, dass wir einen sauberen Finanzplatz wollen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit auch andere Finanzplätze diese Frage geregelt haben, dass auch andere Staaten legiferiert und eine aktive Blockierungs- und Restitutionspolitik gesetzlich verankert haben.
Ich ersuche Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommission für Rechtsfragen hat Eintreten mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen. Ich ersuche Sie, den Antrag der Minderheit auf Nichteintreten abzulehnen.