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preparatory:AB 181498

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10

Wortprotokoll

Namens der grossen Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, auch bei Block 2 der Mehrheit zu folgen.

Zuerst kurz zum Antrag der Minderheit Schneider Schüttel zu Artikel 4 Absatz 2 Literae a und c: Der Minderheitsantrag will, dass die Hürden für eine Sperrung gesenkt werden, indem die entsprechenden Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Gemäss den Ausführungen der Verwaltung hat es aber, insbesondere was das Ersuchen um Einleitung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens betrifft, nie die Schwierigkeit gegeben, dass die Einreichung eines solchen verlangt wurde. Damit, und das ist wichtig, soll dem Vorwurf begegnet werden, die Schweiz mische sich in Angelegenheiten eines anderen Staates ein. Ich ersuche Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Gleichfalls abzulehnen ist die Streichung von Absatz 3 gemäss Minderheit Schwander.

Ich komme damit zum Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 14. Die Minderheit will, wie auch der Bundesrat, einen generellen Unverjährbarkeitsartikel einführen. Namens unserer Fraktion ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen, das im Bewusstsein, dass es sich hier tatsächlich nicht um eine ganz einfache Frage handelt. Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob rechtsstaatliche Grundsätze, nämlich Verjährungsregeln, auch für Potentaten gelten sollen oder ob diese für Potentaten aufgehoben werden. Wir sind der Meinung, dass man rechtsstaatliche Grundsätze nicht einfach auf den Kopf stellen darf, auch wenn man die Machenschaften von Potentaten noch so sehr verurteilt. Rechtsstaatliche Grundsätze gelten für alle, selbst für Potentaten. Damit wird der Bundesrat letztendlich angehalten, das Einziehungsverfahren auch schneller einzuleiten, was ohnehin im Interesse der Sache ist. Und schliesslich sei darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 15 Absatz 3 die Vermutung der Unrechtmässigkeit umgestossen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben worden sind. Damit Entsprechendes aber überhaupt gemacht werden kann, ist vorausgesetzt, dass notwendige Beweismittel beigebracht werden. Nach Ablauf einer allzu langen Zeit ist das aber nicht mehr möglich. [PAGE 1016]

Nun, Sie haben es heute im Verlaufe der Debatte gehört: Bei dieser Frage sind die Fronten relativ unversöhnlich, und das Ganze ist eine zentrale Frage im Rahmen dieser Gesetzesvorlage. Eine allfällige Lösung der ganzen Problematik könnte darin bestehen, festzulegen, dass die Klage z. B. spätestens innerhalb von zwanzig Jahren erhoben werden müsste. Darüber, so denke ich, kann dann der Zweitrat sicher noch einmal diskutieren. Wie die Lösung heute aber mit der Fassung der Mehrheit vorliegt, so stimmen wir ihr zu und lehnen den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer ab.

Ebenfalls ersuche ich Sie bei Artikel 15 Absatz 1 Litera a und Absatz 2, mit der Mehrheit zu stimmen. Die betreffende Formulierung entspricht geltendem Recht, und es besteht keine Notwendigkeit, diese zu ändern.

Unsere Fraktion lehnt ebenfalls den Minderheitsantrag Kiener Nellen zu Artikel 16 ab. Hier geht es um den Gutglaubensschutz von Personen, die einer politisch exponierten Person nicht nahestanden. Es kann und darf nicht sein, dass die Eigentumsrechte solcher Personen nicht geschützt werden sollen.

Was schliesslich die Minderheit Stamm bei Artikel 22 Absatz 3 Literae b und c betrifft, ersuche ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen und den Antrag dieser Minderheit abzulehnen. Vielleicht noch ein kleiner redaktioneller Hinweis zum Schluss: In Analogie zu Artikel 3 und weiteren Artikeln müsste es in Litera a, auch aufgrund des heutigen Beschlusses, ebenfalls heissen "oder ihnen nahestehender beteiligter Personen".

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