preparatory:AB 181500
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10
Wortprotokoll
Zuerst gestatte ich mir eine Bemerkung an Herrn Vogler: Sie haben gesagt, man müsse in Artikel 22 allenfalls die nahestehenden Personen ebenfalls als "nahestehende beteiligte Personen" bezeichnen. Ich bin mir da nicht so sicher. Vorher waren wir ja bei Block 1, da geht es um die Sperrung im Hinblick auf die Rechtshilfe. Hier sind wir jetzt bei Block 2, da geht es um die Sperrung im Hinblick auf die Einziehung. Deswegen muss man sich doch darüber klarwerden, welche Regeln für diese beteiligten Personen eigentlich gelten. Ihr Hinweis zeigt, dass das alles nicht so ganz klar ist. Ich bin also froh, wenn der Zweitrat das nochmals ganz genau anschaut.
Wo sind wir jetzt hier? Wir sind hier bei einem Ausnahmetatbestand. Artikel 4 regelt, wie gesagt, die Sperrung der Vermögenswerte im Hinblick auf die Einziehung, und zwar bei Scheitern der Rechtshilfe. Da haben wir zwei Tatbestände, die zu regeln sind: Zum einen sind es die sogenannten "failed states", die entsprechenden Voraussetzungen sind in Absatz 2 geregelt. Zum andern sind es die Staaten, bei denen zwar die Strukturen funktionieren, aber Menschenrechtsverletzungen drohen.
In Absatz 2 haben wir nun drei Voraussetzungen nach Vorschlag der Mehrheit und des Bundesrates. Hier müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, nämlich erstens ein Rechtshilfeverfahren, das eingeleitet worden ist und das überhaupt erst die Legitimationsgrundlage gibt; zweitens muss es ein "failed state" sein, der das Rechtshilfeverfahren nicht selber durchführen kann, wie das z. B. bei Haiti der Fall war; drittens müssen auch die Interessen der Schweiz diese Sperrung erfordern.
Die Minderheit Schneider Schüttel verlangt nun, dass man nur zwei Voraussetzungen verlangt, d. h. die Interessen der Schweiz und dann alternativ eine der beiden anderen Voraussetzungen. Dieser Antrag Schneider Schüttel wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen.
Absatz 3 regelt nun die Fälle, in denen die staatlichen Strukturen zwar funktionieren, aber beim Verfahren im Staat selber Menschenrechtsverletzungen drohen. Ich will jetzt hier keine Staaten nennen, auch aus aussenpolitischen Gründen - Sie können sich selber vorstellen, um was für Staaten es hier geht.
Auch ist eine Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung der Vermögenswerte in der Schweiz zulässig, wenn das Rechtshilfeverfahren aus den genannten Gründen nicht durchgeführt werden kann. Eine Minderheit Schwander will nun diese Fallkonstellation ausschliessen. Es ist mir nicht so klar, warum. Ich habe vorhin auch der Begründung nicht klar entnehmen können, warum man ausgerechnet in den Fällen, in denen im Land Menschenrechtsverletzungen drohen, das Verfahren nicht in der Schweiz durchführen soll. Das heisst ja einfach, dass Sie die Sperrung der Potentatengelder nicht wollen, anders kann man das nicht interpretieren.
Auch diesen Minderheitsantrag bitte ich Sie abzulehnen.
Wir kommen zu Artikel 22. Meines Erachtens ist es die integrale Konsequenz aus Absatz 3, dass man auch hier den Minderheitsantrag ablehnen muss. Die Minderheit Stamm will die Literae b und c streichen, also ausgerechnet die Verfahrensregelung für Staaten, bei denen aufgrund von drohenden Menschenrechtsverletzungen das Verfahren in der Schweiz durchgeführt werden muss. Meines Erachtens ist dies die logische Folge von Artikel 4 Absatz 3.
Mit der Kommissionsmehrheit - das Abstimmungsergebnis betrug 14 zu 6 Stimmen - ersuche ich Sie, diesen Streichungsantrag abzulehnen. Herr Bundesrat Burkhalter hat die politische Argumentation dazu gegeben, und ich meine: Auch aus formalen Gründen, aus Gründen der Logik muss man die Streichung ablehnen; das ergibt sich, wie gesagt, aus Artikel 4 Absatz 3. [PAGE 1018]
Zu den anderen Minderheiten spricht nun mein Kollege, Herr Nationalrat Barazzone.