Lexipedia

preparatory:AB 181960

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-09-27

Wortprotokoll

In der Tat ist die Frage, die Herr Zisyadis mit seiner Motion aufwirft, bereits wiederholt diskutiert worden, und es ist immer negativ entschieden worden. Die Gründe des Bundesrates für die heutige Ablehnung sind nach wie vor dieselben. Der Bundesrat befürchtet, dass mit einer gesetzlichen Reglementierung in diesem Bereich den Meinungsumfragen eine gewisse staatliche Offizialisierung verliehen würde mit allen Folgen, die das hätte. Es stellt sich die Frage, ob solche Gesetze durchsetzbar wären, ob auch eine entsprechende Kontrolle aufgezogen werden müsste, wie im Falle von Beschwerden geurteilt werden müsste. Hier käme gemäss Bundesrat eine neue Aufgabe auf den Bund zu, die er nicht als notwendig erachtet. Der Bundesrat will sich auch aus Gründen der Meinungsäusserungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit nicht einmischen.

Gegenüber früheren Ablehnungen ist aber vielleicht ein weiteres Element dazugekommen, nämlich dass sich die Branche im November 2002 selbst Richtlinien gegeben hat. Die Branche stellt für sich selbst gewisse Regeln auf, die der Bundesrat durchaus als wünschenswert erachtet. In diesen Richtlinien sind die meisten Anliegen des Motionärs enthalten, vielleicht mit Ausnahme der Frist vor einer Abstimmung, [PAGE 1425] nach welcher keine Meinungsumfragen mehr durchgeführt werden sollten.

Im Übrigen ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Auswirkungen von Meinungsumfragen nicht übergewichtet werden sollten. Es gibt gerade in unserer Demokratie mit den vielen Abstimmungen zahlreiche Meinungsumfragen, die sich auch gegenseitig wieder aufheben. Deshalb glaubt der Bundesrat, dass er hier nicht eingreifen muss.

Vielleicht noch ein Wort zu den Meinungsumfragen, die der Bundesrat selbst veranlasst: Hier hat sich der Bundesrat die Pflicht auferlegt, dass er solche Meinungsumfragen zu veröffentlichen hat, damit die nötige Transparenz hergestellt wird.

Der Bundesrat bittet Sie also aus den genannten Gründen, die Motion abzulehnen und keine Gesetzgebung in diesem heiklen Bereich an die Hand zu nehmen.