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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-10-05

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-05

Wortprotokoll

Es geht hier um ein Geschäft, das intensiv mit der Elektronik verbunden ist. Im Sinne einer negativen Interessenbindung teile ich Ihnen mit, dass ich in all diesen Computergeschichten nicht bis ins letzte Detail bewandert bin. Sollten also technische Fragen gestellt werden, werde ich mir gestatten, sie zur Beantwortung Herrn Bundesrat Blocher zu überweisen, wobei man aus allgemein gut unterrichteten Kreisen weiss, dass sein Verhältnis zu den Computern ebenfalls nicht das beste sein dürfte.

Nun zur Sache: Worum geht es? Ein erster Punkt: Bis 1992 mussten der schulische und der betriebliche Eigengebrauch urheberrechtlich geschützter Werke durch die Urheber bewilligt oder konnten eben nicht bewilligt werden. Mit der Revision des URG änderte dies, indem der neue Artikel 19 bestimmt, dass solche privaten Nutzungen auch für schulische und betriebliche Zwecke von Gesetzes wegen erlaubt sind. Die Nutzer erhielten so eine Art Zwangslizenz. Korrelat aber blieb die Verpflichtung, eine Vergütung für die Nutzung solcher urheberrechtlich geschützter Werke zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt durch Verwertungsgesellschaften; der Einzug solcher Vergütungen aber musste aus administrativen Gründen vereinfacht werden.

Einige Beispiele: Es gibt heute Vergütungen auf den Leerträgern, es sind dies Videokassetten, Tonbänder, CD-ROM und Disketten; es gibt heute Kopiertarife; es gibt Tarife für elektronische Kopien, und es gibt ein individuelles Vergütungssystem, das sogenannte Digital Rights Management. Die digitale Revolution hat nun auch die Massennutzung gewaltig verändert. Die Unterschiede zwischen Original und Kopien fallen weitgehend weg. Der Eigengebrauch hat zugenommen. Als Speichermedien dienen heute nämlich nicht mehr nur Leerträger, sondern immer mehr die Geräte selbst. Zu erwähnen sind beispielsweise die PC und die Videorecorder, beide mit grossen Harddisks.

Neben Leerträgervergütungen, Fotokopiertarifen und Ähnlichem sollen nun - dies das Begehren der Motion Thanei -, alternativ oder kumulativ, auch die Hersteller und Importeure von geeigneten Geräten wie Fotokopierern, Computern, Druckern oder CD-Brennern Vergütungen bezahlen.

Diese Vergütungen aber würden nicht mehr für den konkreten Nutzungsvorgang entrichtet. Anknüpfungspunkt wäre die blosse Existenz von Geräten, auf denen die Speicherung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken möglich wäre.

Im Nationalrat begründete die Motionärin, Frau Thanei, dies mit zwei Argumenten, nämlich: Es sei so erstens eher eine angemessene Abgeltung der Rechtsinhaber möglich und zweitens sei die Belastung der Geräte administrativ einfach.

Was ist bisher geschehen? Der Nationalrat nahm die Motion Thanei ohne Gegenstimme an, dies wohl insbesondere auch deshalb, weil der Bundesrat das so beantragt hatte. Ihre Kommission für Rechtsfragen nimmt nun eine andere Position ein. Wir lehnen eine Geräteabgabe ab, dies hauptsächlich aus folgenden Gründen:

1. Die Geräteabgabe ist ungerecht, weil sie indirekt auch von jenen zu bezahlen ist, die ihre Geräte, zum Beispiel Computer, nicht für die Nutzung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke brauchen, sondern beispielsweise nur für das Schreiben von Briefen und Ähnlichem.

2. Wenn aber eine solche Abgabe auch Unbeteiligte treffen kann, hat sie den Charakter einer Steuer.

3. Die Nutzer solcher Geräte könnten mehrfach belangt werden, nämlich durch die Geräteabgabe als solche und weiter, dazu parallel, durch Abgaben, die auf dem Vervielfältigungsprozess erhoben werden, also zum Beispiel gemäss dem Fotokopiertarif oder entsprechend der Leerträgervergütung.

4. Die Geräteabgabe ist nicht nötig, da eine gesetzliche Grundlage für die Belangung digitaler Speichermedien bereits besteht.

5. Die Rahmenbedingungen des Wirtschaftsplatzes Schweiz werden verschlechtert, indem Unternehmungen, in denen zahlreiche Vervielfältigungsgeräte wie Computer, Scanner, CD-Brenner und ähnliche stehen, für diese Geräte mehr bezahlen müssen.

6. Generell würde der Preis aller Vervielfältigungsgeräte ansteigen.

Die Minderheit Ihrer Kommission argumentierte für eine Einführung der Geräteabgabe, und zwar mit den gleichen Argumenten, wie ich sie vorher aufgezählt habe und wie sie von Frau Nationalrätin Thanei geäussert wurden.

Diese Argumente abwägend, hat Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 7 zu 2 Stimmen beschlossen, die Motion Thanei nicht erheblich zu erklären und stellt Ihnen in diesem Sinne Antrag.

Das Wichtigste kommt nun aber jetzt: Für unsere Beurteilung mitentscheidend, ja sogar hauptsächlich bestimmend waren die verfahrensmässigen Gegebenheiten der derzeit laufenden Revision des URG. Der Stand dieses Verfahrens ist der folgende: Der Bundesrat hat schon vor einiger Zeit einen Entwurf für die in Aussicht genommene Revision des URG verabschiedet. Um die Jahreswende 2004/05, also nach der Annahme der Motion Thanei durch den Nationalrat, hatten im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens alle Interessierten die Möglichkeit, zum Revisionsentwurf des Bundesrates Stellung zu nehmen.

Zu wissen ist nun, dass die Geräteabgabe in diesem Entwurf des Bundesrates enthalten war. In der Vernehmlassung wurde die Einführung einer solchen Geräteabgabe mehrheitlich abgelehnt. Ablehnend äusserten sich insbesondere die CVP, FDP und SVP sowie alle grösseren Wirtschaftsverbände. Angesichts dieser massiven Gegnerschaft wäre es [PAGE 836] nach Auffassung Ihrer RK falsch, mit der Annahme der Motion Thanei den Bundesrat faktisch zu zwingen, die Gerätabgabe gleichwohl in der URG-Revisionsvorlage zu belassen. Vielmehr entsteht bei einer Ablehnung dieser Motion eine klare, mit dem Vernehmlassungsergebnis übereinstimmende Ausgangslage. Will die Mehrheit bei der späteren parlamentarischen Beratung des URG die Geräteabgabe gleichwohl noch zum Gegenstand der Debatte machen, kann sie entsprechend Antrag stellen. Es ist davon auszugehen, dass die parlamentarische Beratung bereits im Jahre 2006 erfolgen wird.

Aus den vorgenannten materiellen und politischen Gründen beantragt Ihnen deshalb die RK, die Motion des Nationalrates, also die ursprüngliche Motion Thanei, nicht anzunehmen.