Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-06-15
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-06-15
Wortprotokoll
Ich sage etwas zur Vergangenheit, gebe aber dennoch eine Antwort auf Ihre Frage: Bei der direkten Bundessteuer, Herr Nationalrat, handelt es sich fraglos um eine voraussetzungslos geschuldete Steuer. Der Freibetrag ändert daran nichts. Die in der RTVG-Revision vorgeschlagene allgemeine Radio- und Fernsehabgabe hat hingegen mit einer Leistung zu tun, nämlich mit der Erfüllung des Verfassungsauftrages für Radio und Fernsehen gemäss Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Rechtsprofessoren Georg Müller und Peter Locher haben bereits 2009 in einem Gutachten festgehalten, dass die Bundesverfassung den Bund verpflichtet, "zur Finanzierung von Radio und Fernsehen Abgaben zu erheben, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sicherzustellen". Gemäss diesem Gutachten ist die allgemeine Abgabe eine Mischform verschiedener Abgabearten; die Gutachter bezeichnen sie als Kostenanlastungsabgabe. Der Bundesrat teilt die Schlussfolgerung des Gutachtens, der Bund dürfe gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung eine derartige Abgabe erheben, ohne dass deswegen eine Verfassungsänderung notwendig wäre. Dies hat er in der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur RTVG-Revision festgehalten, und dieser Auffassung ist auch das Parlament gefolgt. Dass bei der Unternehmensabgabe vorgesehen ist, Kleinbetriebe zu entlasten, ändert an dieser Qualifizierung nichts.