Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2015-06-15
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-15
Wortprotokoll
Ich vertrete hier für meinen Kollegen Beat Jans die Minderheit bei Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a.
Es geht bei diesem Kapitel um den Handel mit Derivaten. In Artikel 93 sind die Ausnahmen definiert, wird also festgehalten, für wen dieses Kapitel nicht gilt. Gemäss Entwurf des Bundesrates und gemäss Ständerat sind dies in Absatz 1 Buchstabe a der Bund, die Kantone und die Gemeinden; für diese drei Körperschaften gelten die Ausnahmen beim Handel mit Derivaten. Der Nationalrat wollte dann die Gemeinden in dieser Bestimmung nicht mehr nennen. Nun will die Mehrheit der WAK neu die Kantone und die Gemeinden nicht mehr nennen. Ausgenommen wäre dann nur noch der Bund. Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und die Minderheit Jans zu unterstützen.
Dazu gibt es drei gute Gründe:
1. Die Organisationseinheiten der öffentlichen Hand können zwar mit Derivaten handeln, tun dies, zumindest was die Gemeindeebene anbelangt, aber eher selten und stellen keine Gefahr für die Finanzstabilität dar. Wie in der Kommission ausgeführt wurde - wir haben das wirklich lange diskutiert -, garantiert schon gemäss den heutigen Verfassungsbestimmungen der Bund die Autonomie und den Bestand der Kantone, und die Kantone sind für die Autonomie und den Bestand der Gemeinden zuständig. In diesem Sinne gibt es eine Gewährleistung des Staates.
2. Mit der Ausnahmeregelung wird im Finfrag derselbe Grundsatz festgelegt, wie er auch in der EU gilt. Auch dort sind diese Körperschaften ausgenommen. Die Äquivalenz ist damit gegeben. Da sich Kollege Matter am Äquivalenzerfordernis stört: Es ist nun einfach so, wir sind eingebunden in einen grösseren Kontext. Unser Finanzmarkt ist in diesem grösseren Kontext grenzüberschreitend tätig. Dann sind halt auch diese Regeln möglichst anzupassen.
3. In der Vernehmlassung zu diesem Gesetz war die Regelung mit diesen Ausnahmen unbestritten. Sie ist auch entsprechend von allen goutiert worden. Wenn wir hier nun definitiv anders legiferieren, so können sich die betroffenen Kantone und Gemeinden nicht mehr dazu äussern. Im Unterschied z. B. zu der Bestimmung mit den Positionslimiten, wo wir nur einen Rahmen setzen und die verschiedenen Vernehmlassungsadressaten nachher bei der Verordnung nochmals ihre Meinung sagen können, können hier die Gemeinden und Kantone gar nichts mehr dazu sagen, wenn wir das definitiv so festlegen.
Es gibt keine Notwendigkeit, hier von der Bundesratsvariante abzuweichen. Deshalb bitte ich Sie, stimmen Sie gemäss Bundesrat und Ständerat, stimmen Sie somit der Minderheit Jans zu!