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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-05

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-05

Wortprotokoll

Wir haben eine Motion aus dem Jahre 2008, wonach künftig ausser den Kosten für Erstausbildung alle beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten, also auch die Umschulungskosten, abziehbar sein sollen. In der Motion ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Maximalhöhe fixiert werden soll. Es ist auch festgehalten, dass die Kantone die Maximalhöhe selbst fixieren sollen. Das ist wichtig für die weitere Diskussion zu den Anträgen der Minderheit Baader Caspar.

Am 4. März 2011 haben wir eine entsprechende Botschaft verabschiedet. Wir schlagen Ihnen einen einheitlichen Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten vor, welcher in der Botschaft mit einem Maximalbetrag von 6000 Franken beziffert ist. Der Bundesrat hat sich dann aber bereiterklärt, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Mit einem Maximalbetrag von 12 000 Franken wären wir auch einverstanden.

Wir haben verschiedene Modelle geprüft, wie wir das heute bestehende Dickicht von Aus- und Weiterbildungsabzügen lichten könnten. Wir haben das Modell eines allgemeinen Abzuges geprüft. Wir haben das Modell des Gewinnungskostenabzuges plus allgemeiner Abzug geprüft. Wir haben auch das Modell geprüft, das wir Ihnen nun vorschlagen: ein allgemeiner Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten mit Ausnahme der Erstausbildung und mit einem Deckel.

Der Ständerat hat die Obergrenze auf 12 000 Franken festgelegt. Die WAK-NR hat uns im Januar 2012 den Auftrag erteilt, nochmals zu prüfen, ob andere Modelle möglich seien. Insbesondere hat sie uns den Auftrag erteilt, ein Modell vorzuschlagen, das keine Verschlechterung bei den Weiterbildungskosten gegenüber dem heutigen Zustand bringen soll. Wir haben dann zwei Varianten ausgearbeitet. Die erste Variante umfasste unlimitierte Berufskostenabzüge für Weiterbildungskosten und einen betragsmässig beschränkten Abzug für Ausbildungskosten. Die zweite Variante umfasste einen neuen allgemeinen Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten ohne Obergrenze.

Ihre WAK hat im November entschieden, dass die Obergrenze auf 12 000 Franken festgelegt werden soll, dass das also nicht nach oben offen sein soll. Das entspricht im Übrigen - das sollte man auch berücksichtigen - der Haltung der Kantone, die sich klar für eine Deckelung ausgesprochen haben. Es gab auch noch Ergänzungsanträge, auf die ich in der Detailberatung noch zu sprechen kommen werde. Ein Antrag von Nationalrat Noser, das nach oben offen zu lassen, wenn es um Beiträge des Arbeitgebers geht, würde zu neuen Rechtsungleichheiten, zu einer rechtsungleichen Behandlung führen. Man kann jetzt sagen, das sei nicht neu, das hätten wir auch schon gemacht, aber es wird dadurch natürlich nicht richtiger. Solche Lösungen müssen aber, wenn schon, dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung entsprechen.

Zum Antrag auf Rückweisung zur Prüfung eines Systems mit Bildungsgutscheinen: Der Bundesrat hat bereits vor der Behandlung der erwähnten Motion einmal zum Ausdruck gebracht, dass Bildungsgutscheine an sich gezielter wirken als Abzüge; das ist so. Bildungsgutscheine sind auch besser geeignet, alle Schichten, also auch bildungsfernere Personen, zur Aus- und Weiterbildung zu motivieren. Aber der Auftrag der Motion ist klar, im Rahmen des heutigen Systems - Bildungsgutscheine wären demgegenüber ein ganz neues System - Verbesserungen, Vereinfachungen zu machen. Das haben wir versucht und Ihnen eine entsprechende Vorlage unterbreitet.

Noch zur Standesinitiative Zug 11.300: Diese Standesinitiative möchte die Ausbildungskosten für Kinder und Jugendliche abziehbar machen. Aber Ausbildungskosten sind Lebenshaltungskosten, und das Gesamteinkommensprinzip verbietet den Abzug von Lebenshaltungskosten vom steuerbaren Einkommen. Es war im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion nicht umstritten, dass die Erstausbildung nicht abzugsfähig sein soll. Im Übrigen ist es so, dass die Kantone die Möglichkeit haben, solche Kosten im Rahmen von Sozialabzügen, die sie frei gestalten können, zu berücksichtigen. Es gibt auch Kantone, die das gemacht haben. Diese Möglichkeit wird durch das StHG nicht beschränkt.

Ich möchte Sie bitten, dieser Standesinitiative keine Folge zu geben, das heisst, bei der Motion zu bleiben und nicht weiter zu gehen.