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Baumann Isidor · Ständerat · 2015-03-18

Baumann Isidor · Ständerat · Uri · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes am 3. September 2014 verabschiedet. Die Landesversorgung ist in Artikel 102 der Bundesverfassung verankert.

Die wirtschaftliche Landesversorgung stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Dazu gehören neben den Grundnahrungsmitteln, Energieträgern und Heilmitteln insbesondere Versorgungsinfrastrukturen auf dem Gebiet der Transportlogistik, der Energienetze oder der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die darauf basierenden Dienstleistungen. Im Falle eines Versorgungsengpasses greift die wirtschaftliche Landesversorgung mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Die vorliegende Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes hat zum Ziel, die rechtlichen Grundlagen der wirtschaftlichen Landesversorgung zu modernisieren. Die Modernisierung der bestehenden Gesetzesgrundlagen aus dem Jahr 1982 soll der wirtschaftlichen Landesversorgung ermöglichen, den vielfältigen Anforderungen an eine zeitgemässe Krisenvorsorge weiterhin genügen zu können. Unabhängig von den Ursachen muss die wirtschaftliche Landesversorgung bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Bewährte Prinzipien und Instrumente der wirtschaftlichen Landesversorgung, wie die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat, das Subsidiaritäts- und Milizprinzip und die Pflichtlagerhaltung, werden beibehalten. Die Wirtschaft spielt sowohl bei der Versorgung als auch bei der Bewältigung von Krisen weiterhin die zentrale Rolle. Der Bund greift, falls nötig, nur unterstützend ein. Im Vordergrund stehen primär die Beschleunigung der Abläufe im Krisenfall und der vorsorgliche Beitrag zur Versorgungssicherung.

Während das geltende Gesetz zwischen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und schweren Mangellagen unterscheidet, wird mit der revidierten Regelung eine Unterscheidung der Ursachen für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung hinfällig. Vorgesehen sind im Gesetzentwurf deshalb Massnahmen bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen. Damit gehen weitgreifende Änderungen der Struktur und des Vokabulars des Gesetzes einher, welche die Totalrevision des Gesetzes rechtfertigen. Mit dem revidierten Gesetz sollen ausserdem die Vorbereitungs- und Reaktionszeiten für Massnahmen verkürzt werden. Damit wird den wirtschaftlichen Abläufen besser Rechnung getragen.

Das Gesetz beinhaltet Instrumente, die es ermöglichen, Unternehmen von besonderer Bedeutung für die Landesversorgung optimal in die Krisenvorsorge einzubeziehen. Es geht dabei in erster Linie um die Sicherstellung der Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferbereitschaft solch wichtiger Akteure. Der Bundesrat soll Unternehmen verpflichten können, geeignete Massnahmen zu treffen, sofern es die Situation erfordert. Freiwillige Massnahmen der Wirtschaft zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit haben aber grundsätzlich Vorrang. Das legitimiert nun, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die wirtschaftliche Landesversorgung bereits handeln kann, wenn sich eine schwerwiegende Versorgungsstörung unmittelbar anbahnt. Damit sollen schwere Schäden für die Wirtschaft vermieden oder möglichst gering gehalten werden.

Zu den Rückmeldungen der Vernehmlassung: Grossmehrheitlich wurde der Revisionsentwurf positiv beurteilt. Verschiedentlich wurde zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftliche Landesversorgung beziehungsweise der Staat konsequent nur dann zum Einsatz zu gelangen haben, wenn die Privatwirtschaft in der Krisenbewältigung an ihre Grenzen stösst. Das verfassungsmässige Subsidiaritätsprinzip auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung soll deshalb jeweils auch explizit im Gesetzestext erwähnt werden. Diesen Anliegen wird nun in Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 Rechnung getragen. Die eingebrachten Änderungsvorschläge und Anliegen betreffen insbesondere landwirtschaftspolitische Fragen oder die Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung, im Speziellen die Lager- und Kapitalkosten.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer verlangte auch eine zwingende Kostenübernahme durch den Bund, wenn die Mittel aus dem Garantiefonds nicht ausreichen. Diese Möglichkeit wird in Artikel 20 nun vorgesehen. Aus den Kreisen der Land- und Ernährungswirtschaft forderte man im Speziellen keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelkette zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung; dies mit speziellem Bezug auf die Motion Bourgeois 12.3078 vom 6. März 2012. Gefordert wurde auch genügend Schutz von geeignetem Kulturland. Diesem Anliegen wird in Artikel 28 entgegengekommen.

Die Stellungnahmen der Kantone im Vernehmlassungsverfahren sind überwiegend positiv ausgefallen. Die Kantone legen insbesondere grossen Wert darauf, dass ihnen im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision keine neuen Kosten entstehen. Dies entspricht auch der Absicht des Bundes. Als einzige Auswirkung auf die Kantone, welche sich direkt aus der Revision des Landesversorgungsgesetzes ergibt, ist die notwendige Anpassung der Rechtsmittelverfahren zu nennen. Hierzu verweise ich auf die Artikel 43 und 44.

Die SiK des Ständerates hat am 3. November 2014 mit der Beratung des Landesversorgungsgesetzes begonnen. Als Erstes hörte sie Vertreter der wichtigsten betroffenen Branchen an. Es waren dies Economiesuisse, der Schweizer Bauernverband, Carbura, die Erdölwirtschaft, Helvecura, Agricura und die Genossenschaft Réservesuisse; schliesslich gab es eine schriftliche Empfehlung vom Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen. Der Vorsteher des Departementes, Herr Bundesrat Schneider-Ammann, war an der Anhörung anwesend. Die Vertreter der genannten Branchen brachten verschiedene Empfehlungen ein, die in der Beratung der Gesetzesvorlage zu berücksichtigen seien.

Die Empfehlungen umfassten vor allem eine konsequente Umsetzung nach dem Subsidiaritätsprinzip. Auch die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen war ein zentrales Anliegen. Jede Organisation hob ihre spezifischen Erwartungen hervor. Sie wurden der SiK-SR gut präsentiert und dokumentiert; grösstenteils waren die entsprechenden Forderungen schon in den Vernehmlassungsantworten enthalten. Einzelne Anliegen sind auch in Anträgen von SiK-Mitgliedern wiederzufinden.

Bundesrat Schneider-Ammann wies in der Eintretensdebatte mit Verweis auf die Botschaft nochmals auf die Notwendigkeit einer Totalrevision hin. Das geltende Gesetz über die Landesversorgung stammt aus dem Jahr 1982. Seither [PAGE 246] haben sich die technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark verändert. Vor dreissig Jahren gab es noch kein Internet, sodass viele Produktions- und Versorgungsprozesse nur maschinell unterstützt und teilweise gar noch von Hand durchgeführt wurden. Heute sind die meisten Versorgungsprozesse internetbasiert. Aus diesem Grund kommt in unserer modernen Volkswirtschaft drei Ressourcen eine Schlüsselrolle zu: der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Logistik und der Elektrizität.

Die Gesetzgebung strebt keinen neuen Ansatz zur Sicherstellung der Versorgung an. Bewährtes wie die Milizorganisation oder die Pflichtlagerhaltung wird beibehalten. Mit dem revidierten Gesetz sollen bereits in normalen Zeiten gezielte Vorbereitungsmassnahmen ergriffen werden können. Die Revision soll auch keine Mehrkosten verursachen.

In der Eintretensdebatte würdigten die Kommissionsmitglieder die Vorlage grundsätzlich positiv, was auch im Zusammenhang mit den Anhörungen zum Ausdruck kam. Aus den verschiedenen Voten der Kommissionsmitglieder kam jedoch klar zum Ausdruck, dass viele Fragen aus den Anhörungen sowie von einzelnen Kommissionsmitgliedern bereits gestellte Anträge vor der Detailberatung vertieft abgeklärt werden mussten. In diesem Sinne wurde der Ordnungsantrag gestellt, dass die SiK-SR in einem Brief dem WBF verschiedene Aufträge erteilt, nämlich eine schriftliche Stellungnahme zu den Empfehlungen der Anhörungsteilnehmer und zu den acht bis dahin gestellten Anträgen von SiK-Mitgliedern. Dem Ordnungsantrag, die Detailberatung erst nach vorliegender Stellungnahme des WBF aufzunehmen und somit auf die nächste Sitzung zu verschieben, wurde zugestimmt. Anschliessend hat die Kommission nach kurzer Beratung ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen.

An der zweiten Sitzung vom 12. Februar 2015 fand die Detailberatung statt. Dazu standen uns detaillierte und sehr informative Stellungnahmen des WBF zu allen in der letzten Sitzung gestellten Fragen und zu den Empfehlungen zur Verfügung. Es waren dies die Stellungnahmen zu den Anträgen aus der SiK, die Stellungnahmen zu den Empfehlungen aus den Anhörungen und eine synoptische Darstellung mit Gesetzentwurf und geltendem Recht. Für diese Fleissarbeit möchte ich dem Departementsvorsteher und allen Beteiligten bestens danken! Damit konnte direkt in die Detailberatung eingetreten werden. Zu den insgesamt 64 Artikeln wurden von den SiK-Mitgliedern 14 Anträge und vom Bundesrat 1 Antrag eingereicht. Davon wurde 6 Anträgen zugestimmt, 5 wurden abgelehnt, und 4 wurden zurückgezogen. Es bestehen heute noch 3 Minderheitsanträge in der Gesetzesvorlage. Ich verzichte darauf, diese Anträge beim Eintreten näher zu erläutern, ich werde bei der Gesetzesberatung detailliert darauf eingehen.

Die SiK-SR ist überzeugt, dass sie Ihnen nach den vorgenommenen Anhörungen, den vertieften Abklärungen und den vorgenommenen Gesetzesanpassungen eine unterstützungswürdige Vorlage unterbreitet. Mit dieser Vorlage wird die Aktionsfähigkeit des Versorgungssystems erhöht, wodurch schwere Mangellagen besser bekämpft werden können und am Grundsatz, dass die wirtschaftliche Landesversorgung Aufgabe der Wirtschaft ist, auch weiterhin festgehalten wird.

Ich möchte es zum Schluss nicht unterlassen, dem Departementsvorsteher, Bundesrat Schneider-Ammann, und allen Beteiligten herzlich zu danken. Ich beantrage namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.