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AB 183314

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-18

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat Ihnen die Vorlage so ausführlich vorgestellt, dass es dem Bundesrat schwerfällt, etwas Zusätzliches zu sagen. Zuhanden des Amtlichen Bulletins sei aber seitens des Bundesrates doch die Feststellung gemacht, dass wir mit der Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) keinen grundlegend neuen Ansatz zur Versorgungssicherung anstreben. Die Prinzipien der Milizorganisation, der Pflichtlagerhaltung und der Subsidiarität haben sich bewährt und sollen weiter beibehalten werden.

Es wurde gesagt, das geltende LVG stammt aus dem Jahr 1982. Und es wurde auch schon gesagt, dass sich die Welt verändert hat: Sie hat sich technologisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich verändert. Was wir jetzt mit der Revision machen, ist im Prinzip ein Reagieren auf die Veränderungen der letzten dreissig Jahre, die wir nachvollziehen. Lassen Sie mich die wichtigsten Stossrichtungen kurz zusammenfassen: Es geht dabei um die Modernisierung der rechtlichen Grundlagen, es geht um die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Versorgungsinfrastrukturen, und es geht um ein dynamisiertes Instrument zur Bewältigung der Versorgungskrisen.

Zuerst ganz kurz zur Modernisierung: Das bestehende LVG aus der Zeit des Kalten Krieges richtete den Fokus bisher auf kriegerische und machtpolitische Bedrohungen. Es war darauf ausgerichtet, Versorgungsstörungen aufgrund solcher kriegerischer Bedrohungen und schwerer Mangellagen Massnahmen entgegenzuhalten. Diese Unterscheidung ist zwischenzeitlich obsolet geworden. Denn die Instrumente, welche für den einen oder den anderen Fall vorgesehen sind, sind grundsätzlich die gleichen und unterscheiden sich einfach in der Intensität des Markteingriffs. Das bedeutet, dass sich die wirtschaftliche Landesversorgung künftig unabhängig von einer bestimmten Ursache generell auf Risiken vorbereitet. Das Kriterium für den Einsatz der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung soll eine eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Mangellage sein. Der Staat wird dann mit involviert, wenn die Wirtschaft nicht mehr in der Lage ist, sich diesen Herausforderungen allein zu stellen. Gesetzestechnisch bedingt dieser Perspektivenwechsel eine neue Struktur und damit eine Totalrevision unseres Gesetzes.

Dann zur Widerstandsfähigkeit: Bereits in normalen Zeiten geht es darum, dass wir gezielte Vorbereitungsmassnahmen ergreifen. Diese Massnahmen tragen dazu bei, dass lebenswichtige Versorgungssysteme und Infrastrukturen - sie wurden genannt: Telekom, Logistik, Energie, Netze - im Hinblick auf Krisensituationen widerstandsfähiger gemacht werden. Betriebe, die für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen systemrelevant sind, sollen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsfunktion auch im Falle von Störungen der Märkte weiterhin selber wahrnehmen zu können. Es geht um die Möglichkeit von Verpflichtungen zu vorsorglichen Massnahmen in ganz bestimmten Bereichen, die aus Sicht der Landesversorgung als besonders kritisch eingestuft werden; Herr Eder hat soeben zwei davon angesprochen.

Dabei werden die Anliegen aus der Wirtschaft über die Kaderorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eingespiesen und umgesetzt. Es entstehen dadurch keine unnötigen regulatorischen Auflagen, und viel direkter als über diese Kaderorganisation der Wirtschaft kann man die Bedürfnisse nicht erkennen, und viel direkter kann man das ganze System nicht organisieren. So gesehen bleiben wir also beim Prinzip, versuchen aber, die Widerstandsfähigkeit über die Neudefinition und Neuausrichtung unter Beibehaltung des direkten Einflusses der Kaderorganisation zu stärken.

Zum Stichwort Dynamisierung: Das Tempo hat sich in den letzten dreissig Jahren mit den neuen Technologien und Kommunikationsmitteln auch verändert. Es geht darum, dass wir viel schneller auf Versorgungsstörungen reagieren können. Deshalb ist das Gesetz ebenfalls anzupassen. Mit dem neuen Landesversorgungsgesetz muss der Bundesrat nicht mehr abwarten, bis eine landesweite schwere Mangellage und damit ein grosser wirtschaftlicher Schaden eingetreten sind, sondern er kann bereits aktiv werden, wenn sich eine schwerwiegende Versorgungsstörung unmittelbar anbahnt. Damit sollen schwere Schäden für die Wirtschaft vermieden oder wenigstens gering gehalten werden können.

Es gibt ein Beispiel aus den letzten Jahren, das diese Dynamisierung illustriert: Es ist der Versorgungsengpass beim Flugpetrol am Flughafen Genf von 2010. Mit dem neuen Gesetz kann man auf eine solche entstehende Situation zeitgerecht reagieren und die Pflichtwarenlager freigeben. So viel zum Generellen.

Ich versuche jetzt, Antworten auf die Fragen von Ständerat Eder zu geben. Zuerst zur Energiethematik: Wie gesagt bereitet die wirtschaftliche Landesversorgung Massnahmen bei schweren Mangellagen vor. Dabei geht es um die Vorratshaltung. Bei der Energie ist das gar nicht so trivial, vor allem, wenn es um Elektrizität geht.

Ich muss die Aussage einschieben, dass für die mittel- und längerfristige Ausgestaltung der Energiepolitik vor allem das UVEK zuständig ist. Hinsichtlich der Strategie der wirtschaftlichen Landesversorgung ändert die Energiestrategie 2050 trotz der grundlegenden Veränderungen und der damit zusammenhängenden potenziellen Volatilität, die sich im Energiebereich ergeben könnten, relativ wenig. Wir gehen also nicht von irgendwelchen Schockzuständen aus, die entstehen könnten. Aufgrund der komplexen Strukturen der Stromversorgung werden in Zukunft auch proaktive Massnahmen zur Steigerung der Resilienz der betreffenden Infrastruktur getroffen. Das müsste dann an Bedeutung gewinnen. Auf diesem Wege, auch über ein systematisches Monitoring, müsste sichergestellt werden können, dass auch mit dem Umbau der Energieversorgung die Versorgung jederzeit sichergestellt ist. Der Energiemix wird sich im Rahmen der Energiestrategie ändern. Wenn es zum Beispiel so sein sollte, dass das Erdgas einen wesentlich grösseren Anteil am Gesamtenergiemix bekommen sollte, würden selbstverständlich das Instrumentarium und die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf eine solche Neuausrichtung eingestellt.

Sie haben gefragt: Sind die beiden Vorhaben - Energiestrategie 2050 und Landesversorgungsgesetz - kompatibel? Ich meine, ja. Kurzfristig ist nichts zu befürchten, und mittelfristig wird über das Monitoring, über das vorausschauende Beurteilen, über den Regelkreis sichergestellt, dass möglicherweise auftretende Volatilitäten rechtzeitig erkannt und Gegenmassnahmen getroffen werden können. [PAGE 248]

Im Zusammenhang mit der Energie zu den Fragen von Frau Fetz: Es gibt keine Vorschriften für die Wasserstandhaltung; also keine Strukturpolitik. Was die Uranstäbe betrifft, ist die Lagerhaltung freiwillig; und es gibt auch keine Entschädigung seitens des Bundes.

Ich komme zu den Impfstoffen: Bei den Heilmitteln sorgt die wirtschaftliche Landesversorgung gemeinsam mit den Lieferanten dafür, dass die lebenswichtigen Heilmittel zum Beispiel im Hinblick auf Produktionsausfälle oder pandemiebedingten Mehrbedarf sichergestellt werden können. Es gibt die entsprechende Vorratshaltungspflicht für Antibiotika, für Insulin, für Schmerzmittel, für Hygienemasken, für Untersuchungshandschuhe. In den vergangenen Jahren musste verschiedentlich auf Vorräte zurückgegriffen werden. Es gibt also Situationen, wo auf dem Markt Mangellagen entstehen. Es war bisher schon sehr dienlich, dass auf die Vorratshaltung zurückgegriffen werden konnte.

Im Zusammenhang mit den aktuellen Versorgungsproblemen, gerade auch bei den Impfstoffen, laufen Abklärungen bezüglich einer Pflichtlagerhaltung von Impfstoffen. Es ist geplant, auch die Impfstoffe in die Pflichtlagerhaltung aufzunehmen. Dazu muss die Warenliste zur Verordnung über die Pflichtlagerhaltung mit Arzneimitteln ergänzt werden. Im Verlaufe dieses Jahres wird dazu das entsprechende gesetzgeberische Verfahren eingeleitet. Wir sind also unterwegs.

Es ist auch eine Meldestelle für Lieferengpässe im Aufbau. Auch das ist ein proaktives Instrument, um frühzeitig mögliche Engpässe erkennen zu können. Diese Meldestelle steht dann sämtlichen staatlichen Stakeholdern zur Verfügung: BAG, Swissmedic, Armeeapotheke. Das Frühwarnsystem wird gesamtkonzeptionell aufgebaut.

Sie haben noch gefragt, ob die Koordination mit den Kantonen berücksichtigt wird. Ich gehe selbstverständlich davon aus, wenn ich die Feststellung mache, dass sämtliche Stakeholder mit von der Partie sind.

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